Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Vergaberecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 0090
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 25.06.2025 - VK 1-36/25
1. Enthält das Angebot eines Bieters nicht alle geforderten Erklärungen, scheidet eine Nachforderung aus, wenn es sich leistungsbezogene Unterlagen, die wertungsrelevant sind. Das Angebot ist zwingend auszuschließen; ein Ermessen steht dem öffentlichen Auftraggeber insoweit nicht zu.
2. Für die Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes kommt es zwar auf das Verständnis eines objektiven, fachkundigen und mit der Branche vertrauten Bieters an. Die Angebote der Bieter können aber zumindest als Indiz dafür herangezogen werden, dass alle Bieter die betreffenden Vorgaben tatsächlich auch so verstanden haben.
Volltext
Online seit gestern
IBRRS 2026, 0105
Vergabe
KG, Beschluss vom 08.10.2025 - Verg 2/25
1. Ein Fachlos setzt voraus, dass sich die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen der Art und dem Fachgebiet nach abtrennen lassen, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht.
2. Die einheitliche Vergabe mehrerer Lose (hier: Abbruch- und Entsorgungsleistungen) setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für ein dem Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen.
3. Weil eine getrennte Beschaffung in aller Regel aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen. Erst wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (sog. Splitterlos), kann es wirtschaftlich gerecht- fertigt sein, die Beschaffung verschiedenartiger Leistungen zu bündeln
Volltext
Online seit 20. Januar
IBRRS 2026, 0087
Vergabe
VK Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2025 - VK-SH 9/25
1. Die Aufteilung eines Vergabegegenstandes in mehrere Lose hat grundsätzlich zur Folge, dass die Vergabe der einzelnen Lose jeweils für sich zu betrachten ist, sofern nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist.
2. Die Aufhebung nur eines Loses bei Fortführung der Vergabeverfahren für die übrigen Lose stellt den gesetzlichen Regelfall der teilweisen Aufhebung dar.
3. Aus einer Loslimitierung folgt grundsätzlich nichts anderes.
Volltext
Online seit 19. Januar
IBRRS 2026, 0094
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2026 - Verg 16/25
1. Wegen des Vorrangs der losweisen Vergabe hat der öffentliche Auftraggeber eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
2. Der Maßstab der rechtlichen Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist allerdings beschränkt. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht, insbesondere nicht willkürlich getroffen ist.
3. Technische Gründe, die eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung rechtfertigen können, sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie müssen im Auftrag selbst begründet sein und damit im Zusammenhang stehen.
4. Eine ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Gewerke des zu errichtenden (hier: Brücken-)Bauwerks, die über das übliche Maß an Koordinierung und Komplexität bei vergleichbaren Bauvorhaben hinausgeht, stellt einen gewichtigen technischen Grund dar, der eine Gesamtvergabe rechtfertigen kann.
5. Dokumentationsmängel können durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile des Streitstoffes aber ist unzulässig.
6. Kann eine Vergabeentscheidung im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden und ist die Begründung nicht nachvollziehbar, führt der Dokumentationsmangel dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, zu wiederholen oder bei schweren Mängeln aufzuheben ist.
Volltext
Online seit 16. Januar
IBRRS 2026, 0074
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 13.06.2025 - VK 1-30/25
1. Beim Nachverhandlungsverbot handelt es sich im Rahmen der VgV nicht um einen Ausschlusstatbestand. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt "nur" dazu, dass das neue Angebot nicht berücksichtigt werden darf, da es dem Auftraggeber nicht innerhalb der Angebotsabgabefrist vorliegt.
2. Der Angebotsinhalt, an den ein Bieter mit Ablauf der Angebotsfrist und entsprechender weiterer Verlängerung der Bindefrist gebunden ist, ergibt sich zunächst aus seinem allgemeinen Angebotsversprechen. Dieses wird durch die mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen konkretisiert, soweit diese Vertragsbestandteil werden.
3. Die Entscheidung, einen Bieter nicht wegen unzureichender Mitwirkungen an der Angebotsaufklärung auszuschließen, kann rechtmäßig sein.
4. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Preisprüfung "nur" angemessene Aufwände betreiben und kann sich dabei auf Erkenntnisse eines zwar vom Bieter eingeschalteten, aber berufsrechtlich unabhängigen Experten (hier: Wirtschaftsprüfer) stützen.
5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf auf das Leistungsversprechen eines Bieters, dass er die ausgeschriebene Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird, grundsätzlich vertrauen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen bestimmte Pflichten nicht schon im Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt sein müssen. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, an der Plausibilität des Leistungsversprechens eines Bieters zu zweifeln. In so einem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens näher aufzuklären.
Volltext
Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0071
Vergabe
LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 41/25
Bei der "Erstellung eines Vertragsentwurfs", der "Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien", der "Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens", der "Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe", der "Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB", der "Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen", soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, handelt es sich um Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich (erlaubte) Nebenleistungen zur Haupttätigkeit eines "Vergabeberaters" als Beschaffungsdienstleister darstellen.
Volltext
Online seit 14. Januar
IBRRS 2026, 0064
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 03.04.2025 - 1/SVK/032-24
1. Eine wirksame, freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bei seiner Bewertung, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergeben zu dürfen, sorgfältig ge-handelt hat und er insofern der Ansicht sein durfte, dass die hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren.*)
2. Für das Vorliegen der Ausnahmegründe des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV trifft den öffentlichen Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast, das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen unterliegt dabei der vollumfänglichen Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen.*)
Volltext
Online seit 13. Januar
IBRRS 2026, 0047
Vergabe
LG Halle, Beschluss vom 18.12.2025 - 8 O 55/25
1. Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben.
2. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit.
Volltext
Online seit 12. Januar
IBRRS 2026, 0043
Vergabe
VK Saarland, Beschluss vom 15.09.2025 - 3 VK 2/25
1. Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchen die Nachprüfungsinstanzen gerade auch die Benotung des Angebots des rügenden Bieters als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.
2. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.
4. Für eine transparente und diskriminierungsfreie Wertung dürfen regelmäßig fehlende Erfahrungen bei erstmaliger Zusammenarbeit in der Bietergemeinsacht nicht als alleiniges Wertungskriterium herangezogen werden. Grundsätzlich darf die Rechtsform eines Bieters kein Kriterium für Zulassung oder Ausschluss sein, es sei denn, dass dies durch sachliche Gründe und zur Gewährleistung der Auftragsdurchführung gerechtfertigt werden kann.
5. Die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung dürfen nicht überspannt werden. Wenn ein Bieter keine Möglichkeit hat, zu Anhaltspunkten oder Indizien, die für einen Vergabeverstoß sprechen könnten, vorzutragen, dann ist auch eine Behauptung "ins Blaue hinein" ausreichend.
Volltext
Online seit 9. Januar
IBRRS 2026, 0044
Vergabe
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.12.2025 - Rs. C-820/24
Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass das Vorgehen eines öffentlichen Auftraggebers, der den Auftragnehmer mit der Ausführung neuer Bauleistungen in einem anderen als dem im ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Gebäude beauftragt, keine Änderung des Bauauftrags während seiner Laufzeit darstellt, wenn
a) die im ursprünglichen Auftrag vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist,
b) der Auftragnehmer die ihm nach diesem ursprünglichen Auftrag obliegenden Leistungen zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers erbracht hat und
c) die Schlussrechnung gestellt hat, der öffentliche Auftraggeber aber den in der Rechnung festgesetzten Preis noch nicht gezahlt hat.
Volltext
Online seit 8. Januar
IBRRS 2026, 0037
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 10.04.2025 - 3194.Z3-3_01-25-10
1. Umstände, die einen Vertrag mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaften, liegen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vor. Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts gehandelt und überdies kollusiv, also zum Nachteil eines Dritten, etwa eines Konkurrenten des Auftragnehmers, mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat (hier verneint).
2. Ein nach wirksamer Zuschlagserteilung gestellter Nachprüfungsantrag ist somit nicht statthaft und führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein nicht wirksam erteilter Zuschlag beendet das Vergabeverfahren dagegen nicht und steht insofern auch nicht der Zulässigkeit eines erhobenen Nachprüfungsantrags entgegen.
Volltext
Online seit 7. Januar
IBRRS 2026, 0027
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 26.05.2025 - VK 2-31/25
1. Eine wesentliche, zur Neuausschreibung des Auftrags verpflichtende Änderung des Vertrags kann auch darin liegen, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert wird.
2. Die Möglichkeit der Nachprüfung ist grundsätzlich jedem europaweiten Vergabeverfahren immanent und muss vom öffentlichen Auftraggeber einkalkuliert werden. Es handelt sich daher regelmäßig um einen vorhersehbaren Umstand.
Volltext
Online seit 6. Januar
IBRRS 2026, 0022
Vergabe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2025 - 13 B 102/25
Zum Streitwert eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten Auswahlverfahrens.
Volltext
Online seit 5. Januar
IBRRS 2025, 3304
Vergabe
OLG Jena, Beschluss vom 19.11.2025 - Verg 4/25
1. Bei einem Planungswettbewerb auf Grundlage der RPW 2013 führt die fehlende Bezeichnung von Vorgaben als bindend grundsätzlich dazu, dass diese keinen bindenden Charakter mit Ausschlussfolge aufweisen.
2. Vorgaben können nicht nachträglich als bindend qualifiziert werden.
Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3254
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - VK 1-56/25
1. Die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eröffnet ist, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber anhand gesicherter Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
2. Allerdings ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen ist.*)
3. Dabei vollzieht sich die Nachprüfung anhand der dokumentierten Gründe und Erwägungen.*)
Volltext
Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3148
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2025 - VgK-10/2025
1. Der öffentliche Auftraggeber darf abstrakte Bewertungsschemata verwenden, muss deren Unwägbarkeiten für die Bieter aber durch eine vertiefte Dokumentation ausgleichen.
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens setzt nicht voraus, dass die Änderung dem öffentlichen Auftraggeber weder vorher bekannt noch für ihn vorhersehbar noch von ihm zu vertreten ist. Der öffentliche Auftraggeber darf die (Teil-)Aufhebung vielmehr auch auf interne Gründe stützen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben jederzeit und auch dann Abstand nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn er erhebliche Einsparungen ermöglicht.
4. Die abgelaufene Rechtsmittelfrist verhindert den Vortrag eines Sachverhalts im Nachprüfungsverfahren selbst dann, wenn der konkrete Gegenstand der Rügezurückweisung durch einen neuen Sachverhalt überlagert worden ist.
Volltext




