Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 03/2019 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
öffentliche Auftraggeber sollen ein Vorhaben erst dann ausschreiben, wenn es vergabereif ist. Das bedeutet, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung erfüllt sind. Es ist deshalb die Aufgabe des Auftraggebers, vor der Ausschreibung alle privat- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen begonnen werden kann. Nach Ansicht der VK Bund ist ein Bauvorhaben vergabereif, wenn es aufgrund eines sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden darf. Der Auftraggeber muss nicht abwarten, bis der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Allerdings liegt es allein in seiner Verantwortung, dass die Vergabeunterlagen mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Es ist nicht die Aufgabe der Bieter, zu prüfen, ob die leistungsbezogenen Vorgaben genehmigungskonform sind. Vielmehr müssen sie ihre Angebote an den Vergabeunterlagen ausrichten, um nicht wegen Änderung an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen zu werden (S.95).
Vor Zuschlagserteilung muss der öffentliche Auftraggeber alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren. Bieter ist jedoch nur derjenige, der auch ein Angebot abgegeben hat, so das OLG Brandenburg. Als Bieter gilt dagegen nicht, wer ausdrücklich erklärt, kein Angebot abgeben zu wollen oder sein Angebot zurückzieht (S.84).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR