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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 355/02


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0302; IMRRS 2004, 0152
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bankenrecht - Banken müssen bei Bauherrenmodell über Ertragslage informieren

BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2397; IMRRS 2020, 1011
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Wer anderen einen Gefallen tun will, muss diesen darüber aufklären!

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2020 - 13 U 56/19

Beruft sich der Sachverständige, der ein mangelhaftes schriftliches Gutachten erstattet hatte, im gegen ihn geführten Schadensersatzprozess darauf, er habe gewonnene Erkenntnisse in das Gutachten nicht aufgenommen, um seinem Auftraggeber eine Kreditaufnahme zu erleichtern, so muss er nachweisen, dass er den Auftraggeber anderweit ordnungsgemäß über die Umstände aufgeklärt hat, die nicht im schriftlichen Gutachten enthalten sind.*)

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IBRRS 2004, 0302; IMRRS 2004, 0152
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bankenrecht - Banken müssen bei Bauherrenmodell über Ertragslage informieren

BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02

a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.*)

b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.*)

c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer entstandenen Schadens.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Bei einem schadensersatzrechtlichen Freistellungsanspruch nach § 250 BGB ( Rn. 44-45)