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BGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 281/03
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.*)
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.*)
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.*)
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoß aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 281/03
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.*)
Volltext24 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
bb) Zeitgemäße Wohnverhältnisse (BGB § 536 Rn. 115-116a)
bb) Höhe der Miete (BGB § 535 Rn. 383)
(3) Errichtungsprinzip bei der Bautechnik (BGB § 535 Rn. 377-380)
aa) Grundsatz gemietet wie vorhanden und seine Ausnahmen (BGB § 535 Rn. 371-372)
a) Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Begleitumstände und Verkehrssitte (BGB § 535 Rn. 368-369)
a) Wohnraummietverhältnisse (BGB § 536 Rn. 319-321)
dd) Wirksamkeit von Immissionenschutzvereinbarungen (BGB § 535 Rn. 563-565)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
2. Wirksamkeitsanforderungen (BGB § 536 Rn. 317-318)
aa) Grundsatz: Errichtungszeitpunkt (BGB § 536 Rn. 110-114)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |