Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 107/12
BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
IBRRS 2012, 4990
BGH, Beschluss vom 31.07.2012 - VIII ZR 107/12
VolltextIBRRS 2012, 2906; IMRRS 2012, 2122
BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 75 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2023 - 2-11 S 13/23
1. Eine ordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen kann in Betracht kommen, wenn sich der Mieter mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete mindestens einen Monat lang im Verzug befindet.
2. Insoweit kommen auch nicht gezahlte abgerechnete Betriebskosten, auf die eine fristlose Kündigung nicht gestützt werden kann, als Grundlage einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen Kündigung in Betracht.
3. Grundsätzlich trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter.
4. Der Mieter kann die erfolgte Abrechnung des Vermieters nicht einfach bestreiten. Vielmehr kann er die Zahlen in der Abrechnung prozessrechtlich nur beachtlich bestreiten, wenn er vorher von seinem Recht auf Belegeinsicht Gebrauch gemacht hat und konkrete Einwände gegen die Berechnung erhebt.
5. Das Gericht kann zwar eine Räumungsfrist auch ohne Vorliegen eines Antrags von Amts wegen anordnen, wobei dies insbesondere zu erwägen ist, wenn aus dem Prozessstoff für das Gericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Schuldner mit einer Räumung ohne Räumungsfrist nicht zu rechnen brauchte. Eine Amtsermittlung muss das Gericht diesbezüglich aber nicht betreiben.
6. Beruft sich der Mieter darauf, dass es ihm nicht möglich sei, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, muss er grundsätzlich substanziiert darlegen, dass er seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat.
VolltextBGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VIII ZR 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Heidelberg, Urteil vom 15.11.2022 - 21 C 51/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, IMR 2022, 13).*)
2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 87, IMRRS 2021, 1363 = NZM 2022, 49).*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2022 - 24 U 117/21
1. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, IMR 2022, 65).*)
2. Treffen die Mietvertragsparteien während der Covid-19-Pandemie Vereinbarungen zur Miethöhe, liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nicht mehr vor, wenn anschließend nachteilige Umstände (z. B. Geschäftsschließungen, Kontaktbeschränkungen, allgemeine Kaufzurückhaltung etc.) eintreten, die auf der Covid-19-Pandemie beruhen. Insoweit genügt die konkret-individuelle Vorhersehbarkeit der Störung.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 08.04.2022 - 64 S 260/21
Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB nimmt allein die in den beiden aufeinander folgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, so dass gerade die für die beiden aufeinander folgenden Termine offengebliebene Miete i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Außerhalb der beiden aufeinander folgenden Termine entstandene Mietrückstände spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB keine Rolle.*)
VolltextLG Itzehoe, Urteil vom 01.04.2022 - 9 S 38/21
1. Das Festhalten an einer ordentlichen Kündigung wegen nicht entrichteter Betriebskostennachforderungen kann sich als treuwidrig erweisen, wenn der Mieter den Gesamtrückstand zeitnah nach Kündigungsausspruch beglichen hat und dieser Umstand sein Fehlverhalten „in einem milderen Licht erscheinen lässt“.*)
2. Dabei sind die vom Mieter erhobenen partiell stichhaltigen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen sowie das lange und bislang weitgehend störungsfrei verlaufene Mietverhältnis zu berücksichtigen.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 01.02.2022 - 67 S 175/21
Das Entfallen des vom Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei Verweigerung einer Duldung der Mängelbeseitigung setzt das vergebliche Anbieten der Mängelbeseitigungsarbeiten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unter Mitteilung konkreter Terminvorschläge durch den Vermieter voraus. Allenfalls dann kann der Mieter nach § 242 BGB zu einem Mitwirken bei der Abstimmung eines Termins verpflichtet sein.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 17.11.2021 - 14 S 9922/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile IBR 2005, 241; vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04, Rz. 20, IMRRS 2006, 0528 = NJW 2006, 1585; vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, Rz. 11, IMRRS 2006, 3143 = NJW 2007, 428; vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, Rz. 19, IMRRS 2008, 0047 = NJW 2008, 508; vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rz. 28, IMRRS 2012, 3023 = BGHZ 195, 64; vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, Rz. 22, IMRRS 2015, 0895 = NJW 2015, 2650; IMR 2020, 357; Senatsbeschlüsse vom 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, Rz. 6, IMRRS 2016, 1928 = WuM 2016, 225; IMR 2016, 452).*)
2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; IBR 1990, 615).*)
Volltext