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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0005
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2211; IMRRS 2017, 0914
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbericht falsch: Brandschutzgutachter haftet nach Werkvertragsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - 16 U 129/15

1. Die Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, der im Auftrag des Bauherrn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bescheinigung und den Prüfbericht nach § 68 Abs. 2 BauO-NW i.V.m. § 16 SV-VO-NW erstellt, richtet sich nach Werkvertragsrecht.*)

2. Die Leistung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er eine erkennbar nicht genehmigungsfähige Abweichung vom Brandschutz als unbedenklich erklärt. Die Leistung des Sachverständigen ist auch dann mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung nach § 16 SV-VO NRW ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauamts zu Abweichungen vom Brandschutz vorliegt.*)

3. Den Bauherrn, der eine von den Anforderungen an den Brandschutz abweichende Bauausführung – hier ein Badzimmerfenster zur Rampe der überdachten Tiefgarageneinfahrt – freigibt, obwohl die Baugenehmigung und die Zustimmung zur Abweichung vom Brandschutz nicht vorliegen und die Prüfbescheinigung einen Vorbehalt hinsichtlich der ausstehenden Zustimmung des Bauamts enthält, trifft ein erhebliches Mitverschulden. Erfolgt die Freigabe der Ausführung durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten, muss er sich dessen Verschulden nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2009, 0005
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06

1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)

2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)

3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)

4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)

5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)

6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)





20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
3. Mitverschulden des Bestellers
II. Gesamtschuldnerausgleich
1. Gesamtschuld
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB
b) Probleme der Quotierung
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
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20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
A. Überblick
B. Rechtsnatur der Aufgaben
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen
III. Sanierungsunterlagen

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen
2. Inhalt der Regelung
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung
3. Rechtsfolgen
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers
IV. Rechtsfolgen
2. Fehlende oder unzureichende Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit
b) Mitverschulden des Auftraggebers
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2 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

c) Bereitstellung der Ausführungsunterlagen ( Rn. 11-13)

a) Allgemeines ( Rn. 4-6)