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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 194/13


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1646
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nicht für Witterungsschutz sorgen!

BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0039; IMRRS 2020, 0024
BauvertragBauvertrag
Vertragsanpassung vor Störung der Geschäftsgrundlage!

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - 16 U 127/17

BGB § 199 Abs. 1, §§ 286, 288 Abs. 2, §§ 313, 631; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.

2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

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IBRRS 2020, 0034; IMRRS 2020, 0021
BauvertragBauvertrag
Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - 16 U 30/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.

2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

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IBRRS 2018, 1853; IMRRS 2018, 0673; IVRRS 2018, 0289
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger macht Umsatzsteuererstattung geltend: Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)

2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)

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IBRRS 2017, 1646
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nicht für Witterungsschutz sorgen!

BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13

Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.*)

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IBRRS 2013, 3973
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12

1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.

2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen - und zwar in der Regel vom Besteller - ausgepumpt werden.

3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.

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IBRRS 2012, 0309
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wetterbedingter Baustillstand: Keine Entschädigung nach § 642 BGB!

LG Cottbus, Urteil vom 08.12.2011 - 6 O 68/11

1. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers i.S. von § 642 BGB sind Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, von denen der Beginn oder die Durchführung der Werkleistung abhängig ist. Dazu zählt die Zurverfügungstellung des Baugrundstückes in einem zur Aufnahme der Bauleistung geeignetem und bereitem Zustand.

2. Das Wetter kann der Auftraggeber nicht beeinflussen. Die Bereitstellung eines bestimmten Wetters ist deshalb keine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers.

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9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
6. Preisveränderungen
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff)
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug
II. Mitwirkungshandlung

12 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)

§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
D. § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
II. Sanktionsfolgen
G. Verlängerungsrelevante Umstände
J. § 6 Abs. 5 VOB/B
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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

c) Typische Mitwirkungshandlungen beim Planervertrag (BGB § 650q Rn. 506-512)