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BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 21.02.2018 - VIII ZR 255/16
1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.*)
2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14
1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95, IBRRS 2000, 0500; BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003, 2290; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06, IBRRS 2007, 3423).*)
2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003; BGH, 16.05. 2006 - VI ZR 189/05, IBRRS 2006, 1795; BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05, IBRRS 2006, 2833), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629).*)
3. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (in Anknüpfung an BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432), dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.*)
4. Die Prüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich nicht darauf, ob das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09, IBRRS 2011, 1961; BGH, 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241).*)
5. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will nicht die beweisbelastete Partei vor den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung begründen. Es muss mehr für die Richtigkeit der streitigen Behauptung als dagegen sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Gerichts (in Anknüpfung an BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, IBRRS 2007, 0839.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Gefahr eines Tagesbruchs besteht, ist nicht Zustandsstörer, wenn die Gefahr von instabilen Stollen eines unter dem Grundstück liegenden Altbergwerks ausgeht, die nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sind. Er wird bei Betreten seines Grundstücks auch nicht zum Verhaltensstörer, wenn das bloße Betreten die Tagesbruchgefahr nicht erhöht.*)
2. Ist ungewiss, wann sich eine auf Dauer bestehende Tagesbruchgefahr realisieren wird, fehlt es an einer die Inanspruchnahme des Nichtstörers rechtfertigenden unmittelbar bevorstehenden Störung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.*)
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