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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 141/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0973; IMRRS 2011, 0696
ImmobilienImmobilien
Beseitigung der Störung durch den Eigentümer selbst

BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10

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18 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2011, 204 BGH - Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Grundstückseigentums

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2214; IMRRS 2023, 0995
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verzicht einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld ist unverjährbar!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 88/21

Die Regelung des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach § 1169 BGB (§ 902 BGB analog i.V.m. §§ 1192, 1169 BGB).*)

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IBRRS 2023, 0012; IMRRS 2023, 0009
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NachbarrechtNachbarrecht
Duldungspflicht eines Überbaus

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 - 13 S 51/21

Zur Frage der Duldungspflicht eines Überbaus bei einem vermeintlich grenzständig errichteten Anbau an ein Nachbargebäude.*)

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IBRRS 2019, 1077; IMRRS 2019, 0411
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Zurückschneiden herüberhängender Äste verjährt in drei Jahren!

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18

Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)

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IBRRS 2017, 0472; IMRRS 2017, 0172
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NachbarrechtNachbarrecht
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 31 C 160/14

1. Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung bzw. Herausgabe eines in den Luftraum seines Grundstücks ragenden Dachüberstands des Nachbarn (§§ 195, 903, 912, 922, 985, 986, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 4, 19, 19a Bbg NRG).*)

2. Zur Höhe des Streitwerts bei Beantragung der Beseitigung bzw. Herausgabe eines Überbaus.*)

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IBRRS 2014, 2167; IMRRS 2014, 1161
ImmobilienImmobilien
Wann verjährt der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit?

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13

Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, IBRRS 2010, 4546).*)

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IBRRS 2014, 1958; IMRRS 2014, 1049
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstücksnutzung kann Jahrzehnte später untersagt werden!

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.*)

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IBRRS 2013, 3907; IMRRS 2013, 1916
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beseitigung des Überbaus: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13

1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)

2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)

3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

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IBRRS 2013, 3845; IMRRS 2013, 1893
ImmobilienImmobilien
Beseitigung des Überbaus: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13

1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)

2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)

3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

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IBRRS 2013, 0223; IMRRS 2013, 0160
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Abstandsflächen missachtet: Welche Ansprüche hat der Nachbar?

OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12

1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandslächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet.

2. Erklärt sich ein Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks (hier: Baugerät abstellen, mit Baufahrzeugen befahren und vorübergehende Eingrabungen) zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, bedeutet dies nicht, dass er auch mit dem Bau an sich einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der bauende Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im selben Vegleich zusichert, er werde nicht auf seine Grundstücke überbauen.

3. Es liegt auch kein Einveständnis mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor, wenn der betroffene Nachbar Mitteilungen des Bauherrn über den Baufortschritt nur passiv hinnimmt.

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IBRRS 2013, 0519; IMRRS 2013, 0382
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11

1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.*)

2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Verjährung des Beseitigungsanspruchs und Selbstabhilfe
Leseranmerkung von Dr. Thomas Berg zu
 R 
Fenster in einer Grenzwand: Wann verjährt der Beseitigungsanspruch?
(Holger Kothe)
Dokument öffnen IBR 1994, 126


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

2. Stellungnahme (BGB § 539 Rn. 48-50)