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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 299/88
4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1991, 173 | BGH - Ausschreibung von Vermessungsleistungen |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005 - 6 U 163/04
1. Die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Preisvorschriften obliegt den Architekten und Ingenieuren, die ihre Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung abzurechnen haben, nicht aber ihren Auftraggebern.
2. Als Störer kann jeder auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und Verschulden unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.1996 - I ZR 129/94
"Architektenwettbewerb"; Umfang der Klagebefugnis eines Verbandes; Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb
a) Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband kann neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht.
b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der Mindestvergütung nach der HOAI entgolten werden.
c) Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist. dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.
VolltextBGH, Urteil vom 04.10.1990 - I ZR 299/88
Gebührenausschreibung - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche Gebühren-Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zuläßt.
Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
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