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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 S 154/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0754; IMRRS 2015, 0445
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einmal gekündigt, einmal nachgezahlt: Kündigung unwirksam!

LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0732; IMRRS 2019, 0287
ImmobilienImmobilien
Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0699; IMRRS 2016, 0448
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Heilt die Zahlung innerhalb der Schonfrist die ordentliche Mietvertragskündigung?

BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - VIII ZR 321/14

Es gibt keine allgemeine Regel, dass eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt wird, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen wird, und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat. Denn dies liefe letztlich auf eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung hinaus.

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IBRRS 2015, 0754; IMRRS 2015, 0445
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einmal gekündigt, einmal nachgezahlt: Kündigung unwirksam!

LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen.*)

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