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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 32/05


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2102; IMRRS 2005, 1069
ProzessualesProzessuales
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig?

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05


41 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.

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14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2556; IMRRS 2023, 1163; IVRRS 2023, 0472
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kann ein Sondereigentümer die Baugenehmigung eines Nachbarn anfechten?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23

1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)

2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)

3. ...

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IBRRS 2014, 2127
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schließung der Abfallschächte im Hochhaus ist zulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2014 - 7 A 1844/12

Die Schließung der vorhandenen Abfallschächte in einem Hochhaus ist unter dem Gesichtspunkt der Mülltrennung zulässig.

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IBRRS 2014, 0795; IMRRS 2014, 1717
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen: Zustimmung des Voreigentümers bindend!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11

1. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.

2. Der Eigentümer kann sich nicht auch auf eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer berufen, da er diesbezüglich nicht klagebefugt ist.

3. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben bewirkt einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Nachbarrechte, wenn sie sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht. Diese Zustimmung ist auch für den neuen Eigentümer verbindlich.

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IBRRS 2014, 1441; IMRRS 2014, 0809
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sicherheitstechnische Einrichtungen: Bauaufsichtliche Anordnung ist an Verwalter zu richten!

VG Bayreuth, Urteil vom 07.11.2013 - B 2 K 13.700

1. Die Erfüllung von Prüfpflichten für sicherheitstechnische Einrichtungen, die Gemeinschaftseigentum stehen, fällt in den Verantwortungsbereich des Verwalters. Dieser ist sowohl den Wohnungseigentümern als auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt und verpflichtet. Bauaufsichtliche Anordnungen im Zusammenhang mit sicherheitstechnischen Einrichtungen sind deshalb in erster Linie an den Verwalter als Adressaten zu richten.

2. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass eine sicherheitstechnische Einrichtungen betreffende bauaufsichtliche Anordnung nicht an den Verwalter, sondern an die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet wird. Da mit einer solchen Auswahl von der rechtlich verankerten Kompetenzverteilung nach dem WEG abgewichen wird, bedarf sie zur Ausübung des Auswahlermessens einer gerichtlich nachprüfbaren Begründung.

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IBRRS 2012, 4446; IMRRS 2012, 3172
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Kann Wohnungseigentümer gegen Nachbarbebauung vorgehen?

VGH Bayern, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211

1. Der einzelne Wohnungseigentümer gem. § 10 I 1 Halbs. 1, § 21 I WEG ist nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen einer Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 II WEG) kann aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 I Halbs. 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchitung seines Sondereigentums im Raum steht.*)

2. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder faktischen Baugebiet (kein "gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch").*)

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IBRRS 2012, 4155; IMRRS 2012, 2978
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Inwieweit ist Verschattung durch Baukörper zumutbar?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Normenkontrollverfahren grundsätzlich nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.*)

2. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung.*)

3. Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 III BauGB geforderte Ermittlungstiefe in Bezug auf planbedingte Verschattungswirkung wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft.*)

4. Wie andere Rechtsnormen auch müssen örtliche Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauO NRW die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn eine Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann.*)

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IBRRS 2012, 1701; IMRRS 2012, 1248
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Straßenreinigung u. Abfallbeseitigung: Verband ist Schuldner!

BGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 102/11

1. Auch bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung kommt das privatrechtliche Nutzungsverhältnis durch Angebot, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und Annahme durch die Entgegennahme der Leistungen zustande.*)

2. Die landesrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zum Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung sind dahin auszulegen, dass sich die Realofferte an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richtet und diese Entgeltschuldnerin ist.*)

3. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin noch aus den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.*)

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IBRRS 2011, 3491
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
WEG: Wer kann gegen den Nachbarn klagen?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2011 - 10 S 7.10

1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer ist aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.

2. Die Errichtung eines "Gartenhauses" und die dadurch zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeit auf das Nachbargrundstück sowie die mögliche Entstehung einer "Hinterhofsituation" haben bei weitem nicht das Gewicht, um die Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu überschreiten.

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IBRRS 2012, 0391; IMRRS 2012, 0283
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?

VG Hamburg, Urteil vom 05.04.2011 - 11 K 1866/10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes. Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers fehlt daher regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

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IBRRS 2010, 0956
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle - Naturschutzrechtl. relevante Eingriffe

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07

Die pauschale Anordnung in einem Bebauungsplan, Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG seien auszugleichen, genügt mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen; ein solcher Bebauungsplan ist mithin unwirksam.

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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
VI. Vertretergeschäfte

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz)
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich
II. Personeller Anwendungsbereich
2. Bestellerausnahmen

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum

1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

b) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ( Rn. 82-87)



1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

VI. Wohnungseigentum (BGB § 566 Rn. 79-84)