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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 152/18


Bester Treffer:
IBRRS 2020, 0392; IMRRS 2020, 0162
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann Errichtung einer fehlenden Brandwand verlangen!

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18

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2 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0122
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Direktanspruch auf Umsetzung nachbarschützender Auflagen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2021 - 10 S 654/21

1. Im öffentlichen Recht besteht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Grundstücksnachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baurechtsbehörde in eine Baugenehmigung aufgenommener Auflagen.*)

2. Zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs auf Umsetzung nachbarschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung.*)

3. Zur Verwirkung quasi-negatorischer Ansprüche des Nachbarn.*)

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IBRRS 2022, 2111
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was sind „gemeinsame Bauteile“?

OVG Sachsen, Urteil vom 09.09.2021 - 1 A 566/17

1. Für das Vorliegen "gemeinsamer Bauteile" i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale.*)

2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde.*)

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IBRRS 2020, 0392; IMRRS 2020, 0162
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann Errichtung einer fehlenden Brandwand verlangen!

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18

1. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.*)

2. Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne Weiteres als Zustandsstörer anzusehen.*)

3. Für den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch bedarf es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn; der Zustand des Gebäudes muss nicht konkret "gefahrenträchtig" sein, wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 22.09.2000 - V ZR 443/99, IBRRS 2000, 1975 = NZM 2001, 396, 397).*)

4. Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die von dem Nachbarn beanspruchte Störungsbeseitigung nicht gem. § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil selbst ein hoher finanzieller Aufwand nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn steht.*)

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