Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 618/16
BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 5 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - III ZR 70/19
1. Leitet das sachlich unzuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen bei ihm eingehenden Restitutionsantrag entgegen § 35 Abs. 4 VermG nicht unverzüglich an das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weiter, verletzt es eine zugunsten des Antragstellers bestehende drittgerichtete Amtspflicht.*)
2. Das Handeln Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden erst dann, wenn dieser bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der zuerst gesetzten Ursache steht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ursache das Verhalten der Dritten herausgefordert hat, und zwar auch dann, wenn jenen ein gravierenderes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 12 U 157/17
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zu Grunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
VolltextBGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16
1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.*)
2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19.10.2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.*)
3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als "derzeit unbegründet" setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.*)
4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbstständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.*)
Volltext