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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2008 - 1 ME 83/08
1. Der Anspruch auf Erschließung ist nur auf die Herstellung des für die Erschließung Unerlässlichen gerichtet.*)
2. Eine Gemeinde ist nicht immer verpflichtet, Eigentümern von Grundstücken, die von einer öffentlichen Straße durch gemeindeeigene Grundstücke getrennt werden, eine Baulast zu deren Überquerung einzuräumen. Es kann vielmehr ausreichen, diesen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, dort eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 52 NBauO zu verwirklichen.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.*)
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05
§ 17a GVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 01. September 1992 – 7 E 11459/92.OVG -, DVBl. 1993, 260)*)
Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.*)
VolltextVG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2005 - 6 L 2617/04
1. Zu der Frage, ob auf eine Vergabeentscheidung im Verteidigungsressort der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
2. Bestehen im Zusammenhang mit den Umständen einer Beschaffung Unklarheiten, ob sich das Ressort gerechtfertigterweise auf die Ausnahme der militärischen Hardware berufen kann, so hat das Ressort an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und den richterlichen Hinweisen Folge zu leisten. Ansonsten verliert sein Vorbringen jedwede Glaubwürdigkeit.
3. Jedes Beschaffungsvorhaben - auch im Bereich des Verteidigungsressorts - entspricht einem Verwaltungsverfahren und muss daher grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Transparenz und auch Justiziabilität entsprechen. Dies beinhaltet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die eine wirksame inhaltliche Kontrolle beinhaltet.
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