Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "8 S 2431/17" ODER "8 S 2431.17" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2019, 3198
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Auch in der Bauleitplanung sind Alternativen zu prüfen!
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17
1. Die grundsätzliche Pflicht zu einer Alternativenprüfung besteht auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Sie kann nicht nur zu dem Planentwurf als solchem, sondern auch zu Einzelfestsetzungen - etwa zum Standort geeigneter baulicher Schutzvorkehrungen (hier: zum Standort einer Lärmschutzwand) - veranlasst sein.*)
2. Ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch - wie im Fachplanungsrecht - nur dann als auch im Ergebnis fehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.*)