Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "5 S 2431/19" ODER "5 S 2431.19" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 0013
Öffentliches Baurecht
Wann ragt ein Geschoss aus der Geländeoberfläche heraus?
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19
1. Maßgeblich dafür, ob ein Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO-BW in der Fassung vom 20.06.1972 (GBl. S. 351; LBO-BW 1972) vorliegt, ist die Festlegung des Geländeverlaufs an der Schnittstelle der Außenwände mit der Geländeoberfläche und nicht der Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze oder in einem anderen Bereich zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze.*)
2. Die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO-BW 1972 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhen der Schnittlinien des Geländes mit den Außenwänden (Ergänzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18, IBRRS 2019, 0711).*)