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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg W 3/13


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2264; VPRRS 2013, 0619
VergabeVergabe
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Verg W 3/13

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VPR 2014, 47 OLG Brandenburg - Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!
IBR 2013, 762 OLG Koblenz - Rügeobliegenheit verstößt gegen Europarecht: § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unanwendbar!
VPR 2013, 158 OLG Koblenz - Rügeobliegenheit verstößt gegen Europarecht: § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unanwendbar!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 2264; VPRRS 2013, 0619
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Verg W 3/13

1. Das Vergaberecht ist vom Grundsatz der größtmöglichen Beschleunigung geprägt, denn durch die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens soll der Auftraggeber nicht daran gehindert werden, innerhalb angemessener Zeit Aufträge zu erteilen. Das Gesetz ordnet deshalb in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB an, dass erkannte und erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht zügig zu rügen sind, andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.

2. Der Anwendung der Rügevorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB steht die Rechtsprechung des EuGH, dass nationale Rechtsvorschriften, welche die Dauer von Fristen für den Zugang eines Bieters zum Vergabenachprüfungsverfahren in das freie Ermessen des zuständigen Richters stellen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. IBR 2010, 159, und Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-456/08, ibr-online), nicht entgegen.

3. Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (einschließlich der Leistungsbeschreibung) erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.

4. Ein Unterrichtungsschreiben, mit dem der Auftraggeber den Bietern vor Ablauf der Angebotsfrist ergänzende Informationen durch Mitteilung seiner Antworten auf Bieterfragen erteilt hat, gehört zu den Vergabeunterlagen.

5. Nach Ablauf von mehr als einer Woche ist eine Rüge im Regelfall nicht mehr unverzüglich, in einfach gelagerten Fällen sind drei Tage zu Grunde zu legen. Ein längerer Zeitablauf kann nur in Ausnahmefällen bei besonders schwieriger Sach- und/oder Rechtslage als unverzüglich gelten.

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IBRRS 2013, 2262; VPRRS 2013, 0617
VergabeVergabe
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - VK 42/12

(ohne amtlichen Leitsatz)

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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

V. Unterrichtung der anderen Beteiligten (Abs. 4) (GWB § 172 Rn. 17)