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BGH, Beschluss vom 12.06.2001 - X ZB 10/01
29 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2001, 556 | BGH - "In-House-Geschäft" ausschreibungspflichtig? |
IBR 2001, 510 | BGH - Muss der Beschluss einer Vergabekammer zwingend auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden? |
17 Volltexturteile gefunden |
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2006 - VgK-12/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK - 3194 - 14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK-3194-14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 23.10.2001 - 32-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2001 - Verg 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.06.2001 - X ZB 10/01
1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.
2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.
OLG Jena, Beschluss vom 28.02.2001 - 6 Verg 8/00
Die Unterschrift des ehrenamtlichen Beisitzes ist nicht Voraussetzung eines wirksamen Vergabekammerbeschlusses. Wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Volltext5 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |