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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 216/08
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 23.03.2011 - VII ZR 216/08
Es gibt für Ihre Suchanfrage 54 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 4 Volltexturteile gefunden |
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 - 1 U 571/10
1. Ein vereinbarter Einheitspreis kann sittenwidrig sein, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Auftragnehmers.
2. Gibt der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis an, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und einen überhöhten Preis erzielen will. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Kalkulation des Einheitspreises ein lohnintensiver Handabbruch zu Grunde liegt, aufgrund der erheblichen Mengenmehrung dann aber eine Maschine eingesetzt werden kann.
3. Auch bei erheblichen Mengenänderungen werden die Einheitspreise grundsätzlich nach § 2 Nr. 3 VOB/B angepasst. Kommt es jedoch zu einer exorbitanten Mengenüberschreitung (hier: um das 1386-fache), kann ausnahmsweise auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall sind die über 110% der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses hinausgehen Mengen nach ortsüblichen Preisen zu vergüten.
4. Mengenmehrungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden.
5. Bei der Bepreisung eines umfangreichen Leistungsverzeichnisses (hier: 130 Seiten für die Herstellung eines Straßenabschnitts) müssen dem Bieter zu geringe Mengenvordersätze nicht zwangsnotwendig ins Auge fallen.
Volltext
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
Volltext
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 23.03.2011 - VII ZR 216/08
1. Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt grundsätzlich nicht in Betracht, soweit eine vertragliche Regelung wie § 2 Nr. 3 VOB/B (jetzt: § 2 Abs. 3 VOB/B) vorliegt.*)
2. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ist jedoch möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird.*)
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2008 - 17 U 6/08
1. Auch wenn der angebotene Einheitspreis für eine einzelne Position um ein Vielfaches (hier: 40-fach) höher liegt als die tatsächlichen Subunternehmerkosten, führt dies allein noch nicht zur Sittenwidrigkeit. Denn bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Angebots ist stets dessen Gesamtgefüge in den Blick zu nehmen. Ist insoweit ein auffälliges Missverhältnis nicht erkennbar - etwa weil das Angebot günstiger ist als diejenigen der Mitbieter - kann von einer Sittenwidrigkeit nicht ausgegangen werden.
2. Jedoch ist die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den gesamten Auftrag, sondern auch im auf eine Einzelposition.
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| 4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
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II. Begriff des Bauentwurfs |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
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III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B |
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3. Vereinbarung eines neuen Preises |
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b) Preisermittlung bei fehlender Einigung |
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aa) Vorkalkulatorische Preisfortschreibung |
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(2) Ausnahmen |
| 4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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C. Abschluss des Werkvertrages |
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II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot |
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D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
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III. Sittenwidrige Preisvereinbarung - Änderung der Geschäftsgrundlage - rechtsmissbräuchliche Durchsetzung überhöhter Ansprüche |
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1. Überhöhter Werklohn |
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b) Grenzen der Preisfortschreibung bei Mengenmehrungen |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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6. Preisveränderungen |
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b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
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bb) Mengenänderungen |
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L. Besonderheiten der VOB/B |
| 15 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
I. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 115-119)
4. Die Grenzen der Bindung an die Preisermittlungsgrundlagen (VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 55-56)
c) Wegfall der Geschäftsgrundlage. (VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 59-62)
bb) Alternativ- oder Wahlpositionen. (VOB/B § 1 Abs. 1 Rn. 38-41)
2. Keine einseitige Risikozuweisung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 54-57)
b) Sittenwidrige Höhe des Werklohns (Wucher). ( Rn. 102-110)
I. Traditionelles Verständnis (VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 1-2)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
C. Rechtsfolge: Besonderer = Zusätzlicher Vergütungsanspruch (VOB/B § 2 Abs. 6 Rn. 69-75)





