Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 205/07
BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
IBRRS 2009, 2564; IMRRS 2009, 1403
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 201 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
10 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 43/18
Eine in der Beschwerdeinstanz unterbliebene Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer kann vom Vergabesenat ohne Fristbindung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 27.06.2019 - 2 U 11/18
1. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.*)
2. Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten.*)
3. Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 4 U 7/14
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.
3. Weist der abzubrechende Beton eine höhere Festigkeit auf als ausgeschrieben und "wünscht" der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.
4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. "vorkalkulatorische Preisfortschreibung"). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.
5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 28 U 732/11 Bau
1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.
2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.
4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.
VolltextBGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
1. Personalvorhaltekosten des Auftragnehmers wegen verzögerter Zuschlagserteilung sind vom Auftraggeber nur dann zu ersetzen, wenn sich die Verzögerung als Verletzung einer Verhaltenspflicht darstellt. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf eine unmittelbar zu erwartende Beauftragung vertrauen darf.
2. Die Mitteilung der Absicht, das Angebot des Auftragnehmers annehmen zu wollen, begründet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keinen Vertrauenstatbestand. Der Auftragnehmer muss vielmehr damit rechnen, dass sich die Zuschlagserteilung aufgrund eines Nachprüfungsantrags verzögern kann.
3. Das Risiko, dass infolge einer Verzögerung des Vergabeverfahrens Material und Fremdleistungen zu höheren Preisen eingekauft werden müssen, trägt der Bieter.
4. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aus einer Vergabeverzögerung und aus Bauzeitverschiebungen aufgrund von Bauentwurfsänderungen geltend, ist eine gestaffelte Mehrkostenermittlung vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, IBR 1997, 182 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.10.2007 - 14 U 95/07
1. Anders als bei einer Schlussrechnung ist bei einer Abschlagsrechnung die Klage auch aus einzelnen Positionen zumindest dann zulässig, wenn eine Schlussrechnung noch nicht gestellt ist.
2. Ist bereits vor Schlussrechnungsreife eine Abschlagsforderung eingeklagt worden, bleibt die Klage trotz Schlussrechnungsreife zulässig. Das Gebot der Abrechnungsklarheit fordert lediglich, dass nicht aus einer vorläufigen Leistungsaufstellung für ein vorläufiges Zahlungsbegehren und einer abschließenden Schlussrechnung mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlusszahlung zugleich vorgegangen wird.
3. Zu der Frage, wann ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen kann.
Volltext9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
c) Baugrundrisiken |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
VI. AGB-Problematik |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
C. § 2 Abs. 2 VOB/B: Berechnung der Vergütung |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
A. Überblick |
B. Einzelheiten |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung |
16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
I. Abschlagszahlungen auf Werklohn |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
VII. Übergang zur Schlussabrechnung |
2. Auswirkungen der Schlussrechnungsreife auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Bildung des neuen Preises (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 110)
c) Fälligkeit der Schlusszahlung ab Zugang der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 32)
f) Vertragliche Randbedingungen (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 17-23)
e) Angabe aller preisrelevanten Umstände (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 73-79)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
24 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Beginn des Abrechnungsstadiums ( Rn. 144)
II. Fristbeginn mit Fertigstellung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 18-20)
II. Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 6-9)
cc) Baugrund- und Systemrisiko. ( Rn. 174)
k) Komplettheitsklausel. ( Rn. 120-121)
a) Der bautechnische Leistungsinhalt. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 16-17)
2. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 16-17a)
I. Ausgestaltung der Vereinbarung über die prüfbare Abrechnung ( Rn. 6-10)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
D. Folgen der Fristversäumung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 21-22)
25 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
IV. Frist zur Einreichung der Schlussrechnung (VOB/B § 14 Rn. 102-105)
IX. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 50-52)
VII. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 109)
VI. Nichtzahlung und Verjährung (VOB/B § 16 Rn. 42-44)
B. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 (VOB/B § 16 Rn. 6-8)
3. Rückforderung vor Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 143)
I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)
2. In sich abgeschlossener Teil der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 99-103)
c) Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile (VOB/B § 4 Rn. 78-80)
34 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
3. Abrechnung von Nachträgen ( Rn. 511-514)
G. Abschlagszahlungen ( Rn. 599-603)
G. Abschlagszahlungen ( Rn. 599-603)
2. Grundsätze der Vertragsauslegung ( Rn. 107-109)
2. Grundsätze der Vertragsauslegung ( Rn. 107-109)
b) Voraussetzungen, Übergang auf Schlussrechnung; Verjährung ( Rn. 637-642)
III. Prüfbare Abrechnung der Abschlagszahlung (Verträge ab dem 1. 1. 2009) ( Rn. 619-627)
III. Prüfbare Abrechnung der Abschlagszahlung (Verträge ab dem 1. 1. 2009) ( Rn. 619-627)
II. Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG ( Rn. 4-10)
a) Darlegung des Unternehmers im Urkundenprozess ( Rn. 65-67)
a) Auslegung des gesamten Vertragswerks ( Rn. 110-114a)
a) Auslegung des gesamten Vertragswerks ( Rn. 110-114a)
i) Risikoübernahme durch den Auftragnehmer ( Rn. 127-131)
i) Risikoübernahme durch den Auftragnehmer ( Rn. 127-131)
19 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1.1. Beweislast nach der VOB Teil C. ( Rn. 43-45)
2.2 Vorgabe 2: Grundsätzliche Aussagen des BGH zum Baugrundrisiko ( Rn. 15-16)
3. VOB/C und Bauumstände ( Rn. 42-45)
V. Unterscheidung zwischen tatsächlichem und juristischem Baugrundrisiko ( Rn. 13-DIN 18312 16)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
A. VOB/C - ATV - atypische DIN-Normen ( Rn. 1-6)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 61-VOB/C DIN 18299 86)