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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 56/00
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 1 U 854/14
1. Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln gegenüber einer Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 176/68, BauR 1970, 237).
2. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist, dass das Werk des Auftragnehmers Mängel aufweist und er vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist.
3. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lässt.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2013 - 15 U 80/12
Ist Verzug eingetreten, kommt dem Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner keine Rückwirkung zu. Der Schuldner kann sich also nicht etwa rückwirkend von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreien (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.9.2013 - VR ZR 2/13).*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.05.2003 - V ZR 190/02
Eine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bedarf es nicht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.07.2002 - V ZR 204/01
1. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner.
VolltextBGH, Urteil vom 22.06.2001 - V ZR 56/00
Der Grundstückskäufer kommt mit der Zahlung nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt.
Volltext1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |