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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 129/09
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2010, 1097 | BGH - Ausgleichsanspruch: Erleichterte Beweislast gilt auch hier! |
IMR 2010, 204 | BGH - Ausgleichsanspruch trotz Regressverzichtsabkommens! |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.*)
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.*)
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.*)
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