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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 331/00


Beste Treffer:
IBRRS 2001, 0004; IMRRS 2001, 0001
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

BGH, Beschluss vom 18.02.2002 - II ZR 331/00

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IBRRS 2001, 0047; IMRRS 2001, 0019
ARGEARGE
Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00

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45 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.

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12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3396; IMRRS 2017, 1417
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Lageplanerstellung ist öffentlich-rechtliche Aufgabe!

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16

1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.*)

2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19.10.2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.*)

3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als "derzeit unbegründet" setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.*)

4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbstständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.*)

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IBRRS 2012, 4177
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gülleverbot im Bebauungsplan?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10

1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist antragsbefugt i. S. d. § VWGO § 47 Abs. VWGO § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO, wenn der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan ihr abwägungsrelevantes aus dem Gesellschaftsvertrag folgendes Interesse an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung berührt.*)

2. Das Ziel eines Bebauungsplans, die Bewohner bestehender und geplanter Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, berührt nur ein Gruppeninteresse i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO.*)

3. Ein Hinweis i. S. d. § BAUGB § 215 Abs. BAUGB § 215 Absatz 2 BauGB ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.*)

4. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung eines Gülleverbots in einem Bebauungsplan.*)

5. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet für die Landwirtschaft, dass in einem Hofladen der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10% der Verkaufsfläche zulässig ist, ist auch ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste hinreichend bestimmt.*)

6. Zur Verhältnismäßigkeit der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets für die Landwirtschaft, in dem Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast ausgeschlossen sind.*)

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IBRRS 2010, 3976
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachträgliche Unwirksamkeit einer Sanierungssatzung?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08

1. Eine Sanierungssatzung wird nicht nachträglich (teilweise) unwirksam oder "funktionslos", wenn sich der zur Durchführung der Sanierung erlassene Bebauungsplan (teilweise) als unwirksam erweist.*)

2. Die sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben oder einen Rechtsvorgang darf nach § 145 Abs. 2 BauGB wegen Widerspruchs auch zu solchen hinreichend konkretisierten Zielen und Zwecken der Sanierung versagt werden, die zwar in einem von der Gemeinde gebilligten und nach wie vor aktuellen Sanierungskonzept enthalten sind, jedoch in den zu seiner Durchführung inzwischen erlassenen und mit jenen in Einklang stehenden Festsetzungen eines Bebauungsplan nicht abgebildet sind.*)

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IBRRS 2010, 2888
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Antragsbefugnis GbR-Gesellschafter

BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09

Ein GbR Gesellschafter ist im Normenkontrollverfahren nicht selbst und allein antragsbefugt, sondern die BGB-Gesellschaft, die als solche Allein- oder Miteigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks ist.

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IBRRS 2009, 2048; IMRRS 2009, 1064
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BGB-Gesellschaft im Normenkontrollverfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2009 - 1 KN 89/07

Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.*)

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IBRRS 2009, 1023; IMRRS 2009, 0625
ImmobilienImmobilien
Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 A 103/08

1. Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtete Ordnungsverfügung kann dem geschäftsführenden Gesellschafter unter seiner - mit dem Sitz der Gesellschaft nicht identischen - Postanschrift zugestellt werden.*)

2. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen der Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte (hier: die GbR als Erbauberechtigte).*)

3. Eine rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.*)

4. Rechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, sind nicht als "aktive Duldung" zu werten und können auch im Hinblick auf eine "Verwirkung" kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßigen Gebäudes begründen.*)

5. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.*)

6. Die Bauaufsichtsbehörde, die eine GbR als Störerin in Anspruch nimmt, kann auch die einzelnen Gesellschafter der GbR mit dem Ziel in Anspruch nehmen, die veranschlagten Vollstreckungskosten bei nicht fristgerechter Erfüllung durch die Gesellschaft notfalls im Wege der Vollstreckung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern beizutreiben.*)

7. Nimmt die Behörde minderjährige Gesellschafter in Anspruch, hat sie bei der Inanspruchnahme nicht bereits eventuelle künftige Haftungsbeschränkungen auf Grund des § 1629a BGB zu bedenken; solche können - nach ihrem Eintritt - ggf. gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden.*)

8. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn es lediglich wegen der unrichtigen Annahme der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters des Verwaltungsgerichts zu einer "Verschiebung" der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter kommt.*)

9. Bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern darf das Verwaltungsgericht regelmäßig davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen.*)

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IBRRS 2006, 2030
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzungen für Erlass einer Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05

1. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele umfasst nicht die Festlegung der planerischen Mittel zur Zielerreichung oder Aussagen zur Lösung etwaiger Nutzungskonflikte.*)

2. Das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht für Bebauungspläne, deren Inhalt sich darauf beschränkt, regionalplanerische Vorranggebiete für Windkraftanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB etwa durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder der Festlegung der Standorte einzelner Anlagen zu konkretisieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft.*)

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IBRRS 2005, 2832; IMRRS 2005, 1441
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Ausfertigung eines Bebauungsplan vor Bekanntmachung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 K 278/02

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beteiligungsfähig und deshalb auch im Normenkontrollverfahren antragsbefugt.*)

2. Der Bebauungsplan muss „ausgefertigt“ sein, bevor er „bekanntgemacht“ wird.*)

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IBRRS 2006, 3000; IMRRS 2006, 2107
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht

KG, Urteil vom 18.12.2003 - 8 U 87/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 0204
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgabenrecht: GbR als Grundstückseigentümerin

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2002 - 15 A 5299/00

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche Eigentümerin eines Grundstücks und damit auch Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein.*)

2. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 8 KAG NRW beitragspflichtig ist, können die Gesellschafter nur im Wege eines Haftungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden.*)

3. Ein Haftungsbescheid an die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt jedenfalls dann, wenn derjenige persönlich beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer ist, zwingend voraus, dass ein Beitragsbescheid an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen ist.*)

4. Wird ein Beitragsbescheid, durch den eine Beitragsschuld einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgesetzt wird, mehreren Gesellschaftern bekannt gegeben, wird durch die Aufhebung des Bescheides gegenüber einem Gesellschafter die Beitragsfestsetzung insgesamt aufgehoben. Einer gesonderten "Aufhebung" der den anderen Gesellschaftern gegenüber bekannt gegebenen Ausfertigungen bedarf es nicht.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 12

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
I. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Verbraucher

1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

§ 6 ARGE-Vertrag ( Rn. 1-10)



5 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Der richtige Kläger (insbesondere: GbR) ( Rn. 8-11)





1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

c) Sonstige privatrechtliche Rechtsträger (GWB § 99 Rn. 20-21)


2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

aa) Grundstrukturen und Abgrenzungen ( Rn. 189-193)

III. Verbot der getrennten Abrechnung (S. 2) (HOAI § 37 Rn. 16-20)


1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

b) Bekanntgabe (BauGB § 134 Rn. 14-16)