Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht
1578 Treffer für den Bereich Vergaberecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 1533 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 8 Beiträge gefunden |
| VPR 2022, 1000 | VK Bund - Konzernverbundenheit allein ist kein Nachweis der Leistungsfähigkeit! |
| IBR 2022, 423 | VK Südbayern - VOB/B ist "als Ganzes" zu vereinbaren! |
| VPR 2022, 89 | VK Südbayern - Besondere Vertragsbedingungen dürfen nicht grundlegend von der VOB/B abweichen! |
| VPR 2018, 1015 | VK Rheinland-Pfalz - Wiederaufleben des "alten" Vergabeverfahrens nach Kündigung durch den Auftraggeber! |
| IBR 2010, 469 | OLG Düsseldorf - Vergabe eines Mandats über baubegleitende Rechtsberatung: Nach VOF! |
| IBR 2008, 491 | Zivilrechtliche Folgen des bewussten Ausnutzens von Fehlern des Leistungsverzeichnisses durch Bieter? |
| IBR 2008, 307 | Zeitschriftenschau - Verzögerung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Vergütung bleibt unverändert! |
| IBR 2007, 671 | LG Saarbrücken - Zuschlagsverzögerung: Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Mehrvergütung! |
| 27 Volltexturteile gefunden |
Vergabe
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 4798/21
1. Ein Zuwendungsgeber ist zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt, wenn ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Ein derartiger Verstoß liegt bei fehlender eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung vor (wie Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1-0044-3/8).*)
2. Zur Abgrenzung zwischen konstruktiver Leistungsbeschreibung (= Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis) und (teil-)funktionaler Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm).*)
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters klar ersichtlich ist, welche Leistung der Auftragnehmer zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welcher Qualität zu erbringen hat und welche Anforderungen und Bedingungen an die vom Auftraggeber geforderte Leistung gestellt werden.*)
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23
1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2022 - 3194.Z3-3_01-21-44
1. Versucht ein Auftraggeber in einem europaweiten Vergabeverfahren über Bauleistungen entgegen § 8a EU VOB/A 2019 statt der VOB/B ein weitgehend abweichendes vertragliches Regelwerk zur Anwendung zu bringen, kann der Verstoß gegen § 8a EU VOB/A 2019 im Vergabenachprüfungsverfahren geltend gemacht werden, da es sich (auch) um eine vergaberechtliche Norm handelt.*)
2. Eine zivilrechtliche Prüfung von Vertragsklauseln in Form einer AGB-Inhaltskontrolle findet im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)
3. Stellt ein Auftraggeber eine mit den derzeit am Markt verfügbaren Produkten nicht erfüllbare technische Spezifikation in der Leistungsbeschreibung auf, muss er sein Abrücken von dieser Spezifikation im Rahmen der Beantwortung einer Bieterfrage klar und eindeutig kommunizieren und zweifelsfrei festlegen, was stattdessen gelten soll. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nach § 121 Abs. 1 GWB vor.*)
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)
2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)
3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)
4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)
Volltext
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 19.03.2018 - VK 1-13/18
1. Der öffentliche Auftraggeber hat fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Der Begriff der "Erklärungen oder Nachweise" ist dabei weit auszulegen und umfasst alle vom Bieter geforderten Angaben und Unterlagen, selbst wenn diese die Wettbewerbsstellung des Bieters beeinflussen können.
2. Die fehlende Angabe von den Bietern verlangter bauzeitabhängiger Kosten ist dementsprechend nachzufordern.
3. Für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die Erkenntnismöglichkeit des konkreten Unternehmens bei Anwendung üblicher Sorgfalt an. Die Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
4. Bei der Frage, ob und wieweit eine Nachforderungspflicht im Einzelfall besteht, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage. Die Erkennbarkeit eines damit zusammenhängenden Rechtsfehlers kann einer Tiefbaufirma, die keinen Juristen beschäftigt, nicht entgegen gehalten werden.
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
Volltext
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)
Volltext
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Verg 55/09
1. Nach § 5 VgV ist auf freiberufliche Dienstleistungen die VOF nur anzuwenden, wenn ihr Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Umgekehrt hat auch für freiberufliche Tätigkeiten die VOL/A zu gelten, sofern die Lösung der Aufgabe eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.
2. Hat bei der Ausführung der Leistung der Auftragnehmer beträchtliche Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume, die sich auf das Erkennen von Problemstellungen, die Entwicklung von Lösungswegen und die Beratungsergebnisse erstrecken, so lässt sich der auftragsinhalt vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben, so das entsprechend die VOF anzuwenden ist.
Volltext
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 - 21 U 139/09
1. Eine formularmäßige Sicherungsabrede des Auftraggebers, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen ist, die erst "nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung" gegen eine geringere Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden kann (z. B. 33.6 und 109.2 ZVB/E-StB 95), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
2. Sie kann nicht in eine wirksame Sicherungsabrede umgedeutet werden, so dass sie ersatzlos entfällt, was wiederum dazu führt, dass die Bürgschaften, die aufgrund der Sicherungsklausel gestellt wurden, nicht in Anspruch genommen werden können.
Volltext
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08
1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.*)
2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.*)
| 9 Nachrichten gefunden |
(13.03.2018) Im Hinblick auf das am 01.01.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde das Vergabehandbuch freiberuflicher Dienstleistungen Bayern - VHF Bayern aktualisiert.
mehr… (22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
mehr… (28.11.2013) SPD und CDU/CSU haben sich geeinigt. Der Koalitionsvertrag steht - die dritte Große Koalition kann kommen. Doch was steht drin, in den 185 Seiten? Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Themen für die Bau- und Immobilienwirtschaft gegeben werden:
mehr… (07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
mehr…
Blog-Eintrag (29.02.2012) Das Baurecht lebt! Zahlreiche Initiativen bringen Bewegung in die bisherigen Strukturen. Es ist Aufgabe des 4. Deutschen Baugerichtstags, diese Initiativen kritisch zu begleiten. Der 4. Deutsche Baugerichtstag findet am 11. und 12.05.2012 in Hamm statt.
mehr… (10.05.2010) Der 3. Deutsche Baugerichtstag, der am 07./08. Mai mit 650 Teilnehmern stattgefunden hat, empfiehlt dem Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts sowie des Bauträgerrechts. Hinsichtlich der für die Verbraucher so wichtigen Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern schlägt der Baugerichtstag ein Modell vor, bei dem der Erwerber ...
mehr… (07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
mehr… Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet
(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
mehr… (20.05.2006) Der 1. Deutsche Baugerichtstag hat am 19./20. Mai 2006 in Hamm folgende Empfehlungen beschlossen:
mehr… | 71 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Änderungsgesetz zum Hamburger VergaberechtEntwurf eines Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts [LT-Drs. 18/2619]
(vom 26.07.2005)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
ARS 27/2010Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2010 vom 13.12.2010 bzgl. der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
(vom 13.12.2010)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2010 vom 29.07.2010 bzgl. des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB); - Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010
(vom 29.07.2010)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 zur Fortschreibung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und zur Fortschreibung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
(vom 23.07.2009)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2008 vom 02.06.2008 über den Eignungsnachweis durch Präqualifikationen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
(vom 02.06.2008)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2007 vom 08.11.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB); - Ausgabe: März 2007/Fassung: Oktober 2007
(vom 08.11.2007)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2007 vom 26.09.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) - Ausgabe März 2006/Fassung September 2007
(vom 26.09.2007)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2007 vom 31.05.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) - Ausgabe März 2007
(vom 31.05.2007)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2007 vom 30.05.2007 zur Einführung der zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006 (ZVB(VOL)-StB 06)
(vom 30.05.2007)
Text Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2006 vom 27.10.2006 bezüglich Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Ausgabe 2006
(vom 27.10.2006)
Text | 2 Interviews gefunden |
RA Dr. Michael Schäfer zeichnet insbesondere für Band II „Rechtliche Rahmenbedingungen“ verantwortlich. Er verfügt über einschlägige Erfahrungen in Sachen Public Private Partnership.
Die öffentliche Hand, vor allem Städte und Gemeinden, befinden sich in einer ungewöhnlich schwierigen Finanzlage. Die Steuereinnahmen brechen massiv ein, während die Ausgaben der Gemeinden weiter anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren sind allein die kommunalen Sozialausgaben um etwa 30% gestiegen. Für das Haushaltsjahr 2004 ist eine Neuverschuldung des Bundes von nahezu 4% vorgesehen, so dass die Haushaltsbelastung durch Schuldendienst noch höher wird. Der Staat kann immer weniger die notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Verfügung stellen. Allein im kommunalen Bereich wird der Investitionsstau für die nächsten 10 Jahre auf ca. 690 Milliarden Euro geschätzt. Wenn aber der Staat nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Investitionen zu finanzieren, dann müssen öffentlich-private Partnerschaften her. Andere Länder wie die Niederlande und Großbritannien haben Public Private Partnership längst zum Erfolgskonzept gemacht. In Großbritannien werden bereits 20% des öffentlichen Investitionsvolumens privatwirtschaftlich abgewickelt.
Volltext Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
Volltext | 63 Leseranmerkungen gefunden |
|
|
Pressemitteilung des BMWi zur Vergaberechtseform Leseranmerkung von Dr. Ulrich Dieckert zu
|
| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Abnahmen| 99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
|
|
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
|
|
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
|
|
I. Allgemeines |
|
|
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
|
|
V. Die Auslegung von AGB |
|
|
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
|
|
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
|
|
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
|
|
1. Gegenstand der Auslegung |
|
|
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags |
|
|
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
|
|
(2) Leistungsverzeichnis |
|
|
4. Methoden der Auslegung |
|
|
a) Wortlautauslegung |
|
|
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
|
|
c) Baugrundrisiken |
|
|
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund |
|
|
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
|
|
III. Änderung des Bauentwurfs |
|
|
IV. Anordnung des Auftraggebers |
|
|
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
|
|
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
| 82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
|
|
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
|
|
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
|
|
II. Anwendung des AGB-Rechts |
|
|
3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
|
|
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
|
|
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
| 42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
|
|
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
|
|
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
|
|
b. Vertragsabschluss |
|
|
2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
|
|
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
|
|
bb. Allgemeines zur Kündigung |
|
|
V. Haftung (Schütter) |
|
|
5. Mängelrechte |
|
|
6. Abnahme der Architektenleistung |
|
|
g. Teilabnahme |
|
|
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln |
| 27 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ( Rn. 33)
8. Verkäuferregress ( Rn. 132)
b) Die Folgen einer Änderung gemäß § 650b BGB für die Vergütung ( Rn. 363-366)
C. Wechselseitige Zahlungsklagen bei Störungen des Bauablaufs
bb) BGB-Bauvertrag / iSv § 650a BGB ( Rn. 461-463)
a) Die einschlägigen Regelungen ( Rn. 456-464)
7. Rückforderung einer Überzahlung gemäß § 650c Abs. 3 BGB ( Rn. 82-89)
d) Rücktritt vom Vertrag und außerordentliche Kündigung ( Rn. 343-347)
aa) Vertragsinhalt als Anknüpfungspunkt ( Rn. 98-100)
bb) Fälligkeit der Leistung bei fehlender Fristvereinbarung ( Rn. 24-26)
| 28 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
1. Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen ( Rn. 9)
B. Klagen des Auftragnehmers ( Rn. 84-85)
II. Klagen zur Geltendmachung von Nachträgen ( Rn. 175-177)
19. Muster: § 17 Mängelansprüche ( Rn. 472-473)
4. Abweichende Vertragliche Regelungen: Zahlungspläne ( Rn. 60-62)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
18. Muster: § 16 Mängelansprüche ( Rn. 99-101)
| 55 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
e) Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 283-284)
e) Prüfbarkeit der Abschlagsrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 53-54)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
e) Bedeutung der Kalkulation für die Schadensschätzung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 225)
3. Art und Umfang des Kostenerstattungsanspruchs (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 62-64)
E. Sonstige vergütungsähnliche Ansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 310-321-324frei)
3. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 139)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
| 38 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
| 229 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
g) Keine Einklagbarkeit bei bloßer Obliegenheit. ( Rn. 42)
B. Behandlung von Bauablaufstörungen nach BGB ( Rn. 21-22)
E. Das Verhältnis der VOB/B zu §§ 631 ff. und §§ 650 a ff. BGB ( Rn. 109-110)
1. Die Mitwirkungspflicht und Mitwirkungshandlung beim Bauvertrag ( Rn. 25-29)
1. Befugnis, nicht Pflicht - Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 132)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
6. Artüblichkeit und Erwartungsgerechtigkeit (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 86)
I. Der Zeitraum bis 1926 ( Rn. 10-17)
| 35 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. § 640 Abs. 1 BGB (VOB/B § 12 Rn. 1-2b)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
2. Das BGB in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 9b)
III. Verfallklausel (VOB/B § 11 Rn. 7)
| 270 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Kostenvergleich: Hypothetische und tatsächliche Kosten ( Rn. 309-311)
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
ee) Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten ( Rn. 316-318)
dd) Baustellengemeinkosten ( Rn. 315)
f) Planlieferung und Nachtragsangebot ( Rn. 273-280)
3. Wirkungen der Zustandsfeststellung außerhalb von § 650g Abs. 3 BGB? ( Rn. 122-123)
4. Mitwirkung des Bestellers ( Rn. 99-103)
d) Das Begehren einer geänderten Leistung ( Rn. 270-271)
III. Die Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ( Rn. 105-113)
aa) Vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation ( Rn. 329-331)
| 95 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
5. Zeitnahe außerordentliche Kündigung (VOB/B § 8 Rn. 27)
E. Das Verhältnis der VOB/B zum Werkvertragsrecht des BGB ( Rn. 10)
D. Der Rechtscharakter der VOB/B ( Rn. 7-9)
aa) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB - unangemessene Benachteiligung ( Rn. 33-35)
bb) § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - Verstoß gegen das Transparenzgebot ( Rn. 36-38)
6. Teilkündigung; Umdeutung in Kündigung des Gesamten Vertrages (VOB/B § 9 Rn. 141-145)
1. Die Einbeziehung in einen Verbrauchervertrag ( Rn. 12-15)
IV. Abnahme und Aufmaß nach Kündigung, Abs. 7 (VOB/B § 8 Rn. 145-151)
IV. Nr. 2: Gewöhnliche Witterungseinflüsse (VOB/B § 6 Rn. 55-59)
| 47 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
B. Änderungen der vertraglichen Bauleistung ( Rn. 407)
II. Mengenänderungen (VOB/B-Vertrag)
II. Mengenänderungen ( Rn. 33)
1. Vertragliche Grundlagen ( Rn. 454-457)
a) Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ( Rn. 221)
1. Bedeutungsverlust der Ausnahmetatbestände ( Rn. 310)
e) Behördliche Anordnungen ( Rn. 424)
g) Geänderte Planungsvorgaben und Ausführungsunterlagen ( Rn. 429-430)
| 93 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3. VOB/C und Sachmangelfreiheitssystem ( Rn. 62a-63a)
II. VOB/C - Teil einer Vertragsordnung ( Rn. 23)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-DIN 18321 DIN 18321 35)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-VOB/C DIN 18321 35)
I. Sachmängelhaftung ( Rn. 33)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
5 Abrechnung ( Rn. 96-VOB/C DIN 18357 98)
5 Abrechnung ( Rn. 96-DIN 18357 DIN 18357 98)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
D. Überblick zu den bisher vorliegenden Ausgaben - mit Ergänzungsbänden - der VOB ( Rn. 7)
| 6 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
| 91 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
2. Werk? und Bauvertragsrecht (VOB/B § 5 Rn. 10-14)
1. Bedeutung der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 1-4)
7. Störungen des Laufs der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 196)
cc) Mangel wegen fehlender anerkannter Regeln der Technik (VOB/B § 13 Rn. 53)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (VOB/B § 7 Rn. 22)
a) Vereinbarung der VOB/B als Ganzes (VOB/B § 13 Rn. 74-75)
4. Einschränkung oder Erweiterung der Haftung: Nr. 5 (VOB/B § 13 Rn. 488-490)
A. Grundlagen (VOB/B § 16 Rn. 1-3)
2. Abstecken der Grenzen des Geländes (VOB/B § 3 Rn. 28)
| 19 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Adjudikation und Bauverfügung ( Rn. 1171-1173)
bb) Die außerordentliche Kündigung ( Rn. 486)
bb) Gesetzliche Einordnung ab dem 1.1.2018 ( Rn. 141)
aa) Sinn und Zweck der Regelung ( Rn. 181-183)
ee) Die Teilkündigung ( Rn. 531-534)
a) Die Änderung des Architektenvertrages ( Rn. 472-479)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 1177-1181)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
cc) Die Planungsgrundlage ( Rn. 188-191)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
| 23 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
5. VOB/B und gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 18-21)
7. Grundsätzliche Folgen für die Vertragsgestaltung ( Rn. 27-36)
1. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht ( Rn. 1-2)
1. Die Gestaltung von Architekten- und Planerverträgen ( Rn. 1-4)
gg) Rate of Progress (Klausel 8.7) ( Rn. 213-214)
A. Vertragsverhandlung, -gestaltung und -strategie
4. Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 10-17)
4. Häufige Änderungen des Leistungsinhalts ( Rn. 15-17)
| 40 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
dd) Heute gesetzliche Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 62)
2. Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 957-960)
I. Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 1-8)
I. Zustimmungsreife der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (BGB § 650r Rn. 34-35)
3. Verhältnis zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in §§ 650p ff. BGB (HOAI § 10 Rn. 5a)
IV. § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI § 8 Rn. 40-43)
III. Inhaltlicher Überblick über die einzelnen Neuregelungen ( Rn. 14-17)
1. Überblick/Regelungszweck (BGB § 650q Rn. 854-855)
II. Angemessene Frist zu Zustimmung (BGB § 650r Rn. 36-39)





