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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht

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8 Beiträge gefunden
VPR 2022, 1000 VK Bund - Konzernverbundenheit allein ist kein Nachweis der Leistungsfähigkeit!
IBR 2022, 423 VK Südbayern - VOB/B ist "als Ganzes" zu vereinbaren!
VPR 2022, 89 VK Südbayern - Besondere Vertragsbedingungen dürfen nicht grundlegend von der VOB/B abweichen!
VPR 2018, 1015 VK Rheinland-Pfalz - Wiederaufleben des "alten" Vergabeverfahrens nach Kündigung durch den Auftraggeber!
IBR 2010, 469 OLG Düsseldorf - Vergabe eines Mandats über baubegleitende Rechtsberatung: Nach VOF!
IBR 2008, 491 Zivilrechtliche Folgen des bewussten Ausnutzens von Fehlern des Leistungsverzeichnisses durch Bieter?
IBR 2008, 307 Zeitschriftenschau - Verzögerung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Vergütung bleibt unverändert!
IBR 2007, 671 LG Saarbrücken - Zuschlagsverzögerung: Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Mehrvergütung!

2 Aufsätze gefunden
2. Deutscher Baugerichtstag - Vorwort von Prof. Dr. Rolf Kniffka
(2. Deutscher Baugerichtstag)
Dokument öffnen IBR 2008, 1352
Vergütungsanpassung trotz vorbehaltsloser Bindefristverlängerung?
(Thomas Ax)
Dokument öffnen IBR 2006, 1641

27 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 1468; VPRRS 2025, 0115
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unklare Leistungsbeschreibung = schwerer Vergaberechtsverstoß!

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 4798/21

1. Ein Zuwendungsgeber ist zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt, wenn ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Ein derartiger Verstoß liegt bei fehlender eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung vor (wie Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1-0044-3/8).*)

2. Zur Abgrenzung zwischen konstruktiver Leistungsbeschreibung (= Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis) und (teil-)funktionaler Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm).*)

3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters klar ersichtlich ist, welche Leistung der Auftragnehmer zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welcher Qualität zu erbringen hat und welche Anforderungen und Bedingungen an die vom Auftraggeber geforderte Leistung gestellt werden.*)




IBRRS 2023, 2466; VPRRS 2023, 0188
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verzug und/oder Mängel bei früherem Auftrag sind ein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.

2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.




IBRRS 2022, 1011; VPRRS 2022, 0077
Mit Beitrag
VergabeVergabe
BVB dürfen nicht grundlegend von der VOB/B abweichen!

VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2022 - 3194.Z3-3_01-21-44

1. Versucht ein Auftraggeber in einem europaweiten Vergabeverfahren über Bauleistungen entgegen § 8a EU VOB/A 2019 statt der VOB/B ein weitgehend abweichendes vertragliches Regelwerk zur Anwendung zu bringen, kann der Verstoß gegen § 8a EU VOB/A 2019 im Vergabenachprüfungsverfahren geltend gemacht werden, da es sich (auch) um eine vergaberechtliche Norm handelt.*)

2. Eine zivilrechtliche Prüfung von Vertragsklauseln in Form einer AGB-Inhaltskontrolle findet im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)

3. Stellt ein Auftraggeber eine mit den derzeit am Markt verfügbaren Produkten nicht erfüllbare technische Spezifikation in der Leistungsbeschreibung auf, muss er sein Abrücken von dieser Spezifikation im Rahmen der Beantwortung einer Bieterfrage klar und eindeutig kommunizieren und zweifelsfrei festlegen, was stattdessen gelten soll. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nach § 121 Abs. 1 GWB vor.*)




IBRRS 2018, 2580
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spricht ein gravierender Mangel für ein Organisationsverschulden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)

2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)

3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)

4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)

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IBRRS 2018, 1713; VPRRS 2018, 0158
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Was sind "fehlende Erklärungen oder Nachweise"?

VK Bund, Beschluss vom 19.03.2018 - VK 1-13/18

1. Der öffentliche Auftraggeber hat fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Der Begriff der "Erklärungen oder Nachweise" ist dabei weit auszulegen und umfasst alle vom Bieter geforderten Angaben und Unterlagen, selbst wenn diese die Wettbewerbsstellung des Bieters beeinflussen können.

2. Die fehlende Angabe von den Bietern verlangter bauzeitabhängiger Kosten ist dementsprechend nachzufordern.

3. Für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die Erkenntnismöglichkeit des konkreten Unternehmens bei Anwendung üblicher Sorgfalt an. Die Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.

4. Bei der Frage, ob und wieweit eine Nachforderungspflicht im Einzelfall besteht, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage. Die Erkennbarkeit eines damit zusammenhängenden Rechtsfehlers kann einer Tiefbaufirma, die keinen Juristen beschäftigt, nicht entgegen gehalten werden.




VPRRS 2016, 0353
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Was sind „vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen“?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16

1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)

2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)

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IBRRS 2013, 1570; VPRRS 2013, 0434
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung geänderter Leistung: Geänderte Position maßgeblich!

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12

1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)

2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)

3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)

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IBRRS 2010, 2325; VPRRS 2010, 0201
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschreibung der Baubegleitenden Rechtsberatung nach VOF!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Verg 55/09

1. Nach § 5 VgV ist auf freiberufliche Dienstleistungen die VOF nur anzuwenden, wenn ihr Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Umgekehrt hat auch für freiberufliche Tätigkeiten die VOL/A zu gelten, sofern die Lösung der Aufgabe eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.

2. Hat bei der Ausführung der Leistung der Auftragnehmer beträchtliche Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume, die sich auf das Erkennen von Problemstellungen, die Entwicklung von Lösungswegen und die Beratungsergebnisse erstrecken, so lässt sich der auftragsinhalt vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben, so das entsprechend die VOF anzuwenden ist.

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IBRRS 2010, 1553
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Klausel über Ablösung der Vertragserfüllungsbürgschaft unwirksam?

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 - 21 U 139/09

1. Eine formularmäßige Sicherungsabrede des Auftraggebers, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen ist, die erst "nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung" gegen eine geringere Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden kann (z. B. 33.6 und 109.2 ZVB/E-StB 95), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

2. Sie kann nicht in eine wirksame Sicherungsabrede umgedeutet werden, so dass sie ersatzlos entfällt, was wiederum dazu führt, dass die Bürgschaften, die aufgrund der Sicherungsklausel gestellt wurden, nicht in Anspruch genommen werden können.

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IBRRS 2009, 1526; VPRRS 2009, 0116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!

BGH, Urteil vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08

1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.*)

2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.*)




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9 Nachrichten gefunden
Vergabehandbuch freiberuflicher Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) aktualisiert
(13.03.2018) Im Hinblick auf das am 01.01.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde das Vergabehandbuch freiberuflicher Dienstleistungen Bayern - VHF Bayern aktualisiert.
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Symposium zu Ehren von Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka
(22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
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Koalitionsvertrag: Was steht drin?
(28.11.2013) SPD und CDU/CSU haben sich geeinigt. Der Koalitionsvertrag steht - die dritte Große Koalition kann kommen. Doch was steht drin, in den 185 Seiten? Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Themen für die Bau- und Immobilienwirtschaft gegeben werden:
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BGH: Keine Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung nach Zuschlag mit veränderter Bauzeit
(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
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4. Deutscher Baugerichtstag: Thesen der Arbeitskreise I - IX
(29.02.2012) Das Baurecht lebt! Zahlreiche Initiativen bringen Bewegung in die bisherigen Strukturen. Es ist Aufgabe des 4. Deutschen Baugerichtstags, diese Initiativen kritisch zu begleiten. Der 4. Deutsche Baugerichtstag findet am 11. und 12.05.2012 in Hamm statt.
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3. Deutscher Baugerichtstag: Reformbedarf im Baurecht!
(10.05.2010) Der 3. Deutsche Baugerichtstag, der am 07./08. Mai mit 650 Teilnehmern stattgefunden hat, empfiehlt dem Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts sowie des Bauträgerrechts. Hinsichtlich der für die Verbraucher so wichtigen Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern schlägt der Baugerichtstag ein Modell vor, bei dem der Erwerber ...
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Thesenpapiere zum 2. Deutschen Baugerichtstag bei ibr-online
(07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
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1. Deutscher Baugerichtstag abgeschlossen
Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet

(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
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1. Deutscher Baugerichtstag - Die Beschlüsse im Einzelnen
(20.05.2006) Der 1. Deutsche Baugerichtstag hat am 19./20. Mai 2006 in Hamm folgende Empfehlungen beschlossen:
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71 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Änderungsgesetz zum Hamburger Vergaberecht
Entwurf eines Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts [LT-Drs. 18/2619]
(vom 26.07.2005)
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Schreiben staatlicher Organe und Behörden

ARS 27/2010
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2010 vom 13.12.2010 bzgl. der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
(vom 13.12.2010)
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ARS 16/2010
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2010 vom 29.07.2010 bzgl. des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB); - Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010
(vom 29.07.2010)
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ARS 11/2009
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 zur Fortschreibung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und zur Fortschreibung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
(vom 23.07.2009)
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ARS Nr. 9/2008
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2008 vom 02.06.2008 über den Eignungsnachweis durch Präqualifikationen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
(vom 02.06.2008)
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ARS 11/2007
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2007 vom 08.11.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB); - Ausgabe: März 2007/Fassung: Oktober 2007
(vom 08.11.2007)
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ARS 10/2007
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2007 vom 26.09.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) - Ausgabe März 2006/Fassung September 2007
(vom 26.09.2007)
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ARS Nr. 08/2007
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2007 vom 31.05.2007 zum Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) - Ausgabe März 2007
(vom 31.05.2007)
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ARS Nr. 07/2007
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2007 vom 30.05.2007 zur Einführung der zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006 (ZVB(VOL)-StB 06)
(vom 30.05.2007)
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ARS 28/2006
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2006 vom 27.10.2006 bezüglich Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Ausgabe 2006
(vom 27.10.2006)
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2 Interviews gefunden
IBR 2003, 651: Deutschland ist reif für Public Private Partnership
(Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Michael Schäfer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg, Repräsentant des Gutachterkonsortiums „PPP im öffentlichen Hochbau“)RA Dr. Michael Schäfer zeichnet insbesondere für Band II „Rechtliche Rahmenbedingungen“ verantwortlich. Er verfügt über einschlägige Erfahrungen in Sachen Public Private Partnership.


Die öffentliche Hand, vor allem Städte und Gemeinden, befinden sich in einer ungewöhnlich schwierigen Finanzlage. Die Steuereinnahmen brechen massiv ein, während die Ausgaben der Gemeinden weiter anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren sind allein die kommunalen Sozialausgaben um etwa 30% gestiegen. Für das Haushaltsjahr 2004 ist eine Neuverschuldung des Bundes von nahezu 4% vorgesehen, so dass die Haushaltsbelastung durch Schuldendienst noch höher wird. Der Staat kann immer weniger die notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Verfügung stellen. Allein im kommunalen Bereich wird der Investitionsstau für die nächsten 10 Jahre auf ca. 690 Milliarden Euro geschätzt. Wenn aber der Staat nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Investitionen zu finanzieren, dann müssen öffentlich-private Partnerschaften her. Andere Länder wie die Niederlande und Großbritannien haben Public Private Partnership längst zum Erfolgskonzept gemacht. In Großbritannien werden bereits 20% des öffentlichen Investitionsvolumens privatwirtschaftlich abgewickelt.
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IBR 2002, 342: Die VOB 2002 ist da!
(Interview mit Herrn Ministerialrat Dr. Rüdiger Kratzenberg)Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
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63 Leseranmerkungen gefunden
Pressemitteilung des BMWi zur Vergaberechtseform
Leseranmerkung von Dr. Ulrich Dieckert zu
 N 
Vergaben werden digital - größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft
Dokument öffnen Nachricht
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)