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IBRRS 2022, 3022
Öffentliches Baurecht
Planfassung und Satzungsbeschluss müssen übereinstimmen!
VGH Bayern, Urteil vom 26.09.2022 - 15 N 21.3023
1. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 BayGO liegt vor, wenn eine Planfassung eines Bebauungsplans ausgefertigt wird, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss umfassten Planfassung übereinstimmt.*)
2. Eine Bekanntmachung ist fehlerhaft, wenn eine gemeindliche Satzung verkündet wird, die inhaltlich nicht vom Satzungsbeschluss gedeckt ist und so nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde.*)
1. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.*)
2. Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.*)
3. Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.*)
4. Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.*)