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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 Verg 3/12
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 3/12
IBRRS 2012, 3760; VPRRS 2012, 0322
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2012 - 1 Verg 3/12
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2014, 1357 | OLG Hamburg - Unverzügliche Rügepflicht ab Kenntnis vom Inhalt der Auftragsbekanntmachung! |
8 Volltexturteile gefunden |
VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2019 - 1/SVK/030-19
1. Bei der Ausschreibung von einer für eine mehrere Städte und Gemeinden übergreifende Regionalleitstelle zur Beschaffung von digitalen Meldeempfängern (DME) kann vom Grundsatz der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 4 GWB abgesehen werden, wenn technische Gründe dies rechtfertigen.*)
2. Das ist der Fall, wenn alle Geräte dasselbe Verschlüsselungssystem besitzen sollen, damit die gesendeten Texte zur selben Zeit empfangen werden können. Anderenfalls würde der Text je nach Verschlüsselungssystem nacheinander, d. h. zeitlich versetzt, an die verschiedenen Empfänger übermittelt werden. Weiterhin spricht für eine Gesamtvergabe, dass bei einheitlichen Geräten Standort übergreifende gemeinsame Schulungen und Updates der Geräte durchgeführt werden können sowie gegebenenfalls eine gesammelte Beschaffung von Ersatzteilen oder die Aushilfe bei defekten Geräten untereinander möglich sind.*)
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2015 - VK-SH 11/15
1. Die Bieter müssen nur in dem Umfang Eignungsnachweise und Eigenerklärungen vorlegen, wie der Auftraggeber diese Vorlage (wirksam und eindeutig) in der Vergabebekanntmachung gefordert hat.
2. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
3. Erscheint bei einem Angebot der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Tariftreue des Bieters bestehen, hat der Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt zu prüfen. Im Fall einer solchen Prüfung ist der Bieter zu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest die Mindeststundenentgelte und die Mindestarbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn berücksichtigt worden sind.
4. Fragen der rechtlichen Zulässigkeit einer Forderung von Tariftreueerklärungen müssen einem erwerbswirtschaftlichen Personenbeförderungsunternehmen bekannt sein und lösen eine entsprechende Rügeobliegenheit aus.
5. Vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren "nachgeschobene" Erläuterungen sind zu berücksichtigen, soweit die vorgetragenen ergänzenden Erwägungen bzw. Erläuterungen sich auf Begründungen beziehen, die im Kern bereits im Vergabevermerk angelegt sind, also lediglich eine Vertiefung darstellen.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2013 - 1 VK 12/13
1. Mittelständische Interessen sind im Vergabeverfahren im Postsektor vornehmlich durch die Bildung von Zustellgebietslosen zu berücksichtigen.
2. Die Bildung von zentralen Druckstandorten rechtfertigt nicht "per se" das Absehen von einer Losaufteilung im Sinne von § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB.
3. Bei Zurückverweisung eines zuvor zuständigkeitshalber verwiesenen Nachprüfungsantrags ist auch die "unzuständige" Vergabekammer örtlich für die Sachentscheidung zuständig.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 VK 12/13
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Auftraggebers. Bei einer länderübergreifenden Beschaffung - also bei der Vergabe einer einheitlichen Gesamtleistung - ist die Vergabekammer zuständig, in deren Land der Schwerpunkt der Maßnahme liegt. Lässt sich ein Schwerpunkt nicht feststellen, kann die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes angerufen werden, wenn in der Bekanntmachung keine Vergabekammer genannt wurde.
2. Wird eine länderübergreifende Beschaffung von mehreren Bundesländern nur rein zeitlich sowie aus organisatorischen Gründen gemeinsam durchgeführt, stehen aber hinter dieser mehrere Ausschreibungen, handelt es sich um tatsächlich und rechtlich getrennte Beschaffungsvorgänge für die jeweiligen unterschiedlichen Auftraggeber verschiedener Länder, sind die jeweiligen Vergabekammern dieser Länder für die jeweils ihnen zuzurechnenden Beschaffungsvorgänge zuständig. Die hiernach zuständigen Vergabekammern sind bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen.
3. Eine Vergabekammer wird nicht durch eine falsche Benennung zuständig. Eine Bindungswirkung kommt der Zuständigkeitsbestimmung in einer Bekanntmachung nicht zu. Vielmehr ist eine Vergabekammer eigenständig gehalten, ihre Zuständigkeit im Rahmen eines bei ihr eingegangenen Nachprüfungsantrags zu prüfen und bei Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag von Amts wegen an diese zu verweisen.
VolltextOLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 2/12
Hat ein Bieter den Inhalt der Auftragsbekanntmachung zumindest kursorisch zur Kenntnis genommen, so löst dies eine unverzügliche Rügepflicht für all jene Vergaberechtsverstöße aus, die einem markterfahrenen Unternehmen bei laienhafter Wertung sofort ins Auge fallen mussten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 3/12
Hat ein Bieter den Inhalt der Auftragsbekanntmachung zumindest kursorisch zur Kenntnis genommen, so löst dies eine unverzügliche Rügepflicht für all jene Vergaberechtsverstöße aus, die einem markterfahrenen Unternehmen bei laienhafter Wertung sofort ins Auge fallen mussten.
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2012 - 1 Verg 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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