Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 08/2021 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
zahlreiche Bauprojekte werden nicht innerhalb des Zeitraums realisiert, den die Vertragsparteien ursprünglich vereinbart haben. Die Gründe hierfür sind vielfältig und reichen von der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen über fehlende oder unzureichende Vorunternehmerleistungen bis hin zum Eintritt für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände, wie etwa eines Jahrhundertregens oder -hochwassers, um nur einige zu nennen. Namentlich die Ausführung von Mehrmengen und/oder Änderungs- und Zusatzleistungen stellt einen Umstand „aus der Risikosphäre des Auftraggebers“ dar (OLG Dresden, IBR 2015, 593; OLG Köln, IBR 2015, 592), der zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen kann (s. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Das gilt nicht nur im VOB-Vertrag, sondern auch in BGB-Werk- bzw. BGB-Bauverträgen (Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl., Rz. 1749). Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Behinderung ursächlich (kausal) für die Störung des Bauablaufs ist (vgl. OLG München, IBR 2017, 488). Deshalb führen unwesentliche Änderungsleistungen, die sich nicht auf den Bauablauf auswirken, nicht zu einer Verschiebung der vereinbarten Vertragstermine. Darauf weist das OLG Nürnberg hin ( S. 402).
Weist die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf und ist dieser Mangel auf die vom Auftraggeber bzw. „seinem“ Architekten erstellte Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggeber, auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, haftet für den Mangel der Auftragnehmer, es sei denn, er ist seinen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen. Auch das ist keine Besonderheit der VOB/B (s. § 13 Abs. 3 VOB/B), sondern ein allgemeiner Grundsatz des Werk- und Bauvertragsrechts (s. OLG Düsseldorf, IBR 2016, 449). Diese Prüf- und Hinweispflichten sind aber nicht grenzenlos (vgl. OLG Saarbrücken, IBR 2016, 459). Baut etwa die Leistung des Auftragnehmers nicht in dem Sinne auf der Leistung eines Vorunternehmers auf, dass sie diese ergänzt, sondern ist sie von dieser unabhängig, kann ein Mangel der Vorunternehmerleistung nicht zu einem Mangel in der Leistung des Auftragnehmers führen. Dementsprechend bestehen nach Ansicht des OLG Schleswig auch keine Prüfungs- und Hinweispflichten ( S. 411).
Im Recht der Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des OLG Hamm hervorzuheben, die sich mit dem Recht des Architekten auf Nachbesserung seiner Leistung bei Mängeln befasst. Grundsätzlich ist der Architekt – wie jeder andere Unternehmer auch – nicht nur dazu verpflichtet, sondern auch berechtigt, Mängel seiner Leistung zu beseitigen. Das gilt allerdings nicht, wenn sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert haben. Dann setzt der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen (BGH, IBR 2008, 102). Macht der Bauherr indes geltend, wegen der Mängel der Planung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung, so dass diesem Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss ( S. 422).
Im Vergaberecht kann der öffentliche Auftraggeber gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2, 3 VgV oder § 7a Abs. 1 VOB/A 2019 technische Anforderungen (Spezifikationen) an die Leistung stellen. Dabei ist jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Dem Auftraggeber ist es deshalb verwehrt, den Wettbewerb mittelbar durch eine Begrenzung auf wenige Prüfinstitute, wie etwa vier deutsche Beschussämter, zu verengen. Das hat die VK Lüneburg mit Beschluss vom 11.02.2021 entschieden ( S. 431).
In der Rubrik Prozessuales ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2021 besonders hinzuweisen. Nach Ansicht des VII. Zivilsenats ist ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) geltend gemacht wird, nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht. Vielmehr ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen ( S. 443).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR