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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Zwangsvollstreckung

1040 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 1963
ProzessualesProzessuales
Revisionsgerichtliche Aufhebung: Erstinstanzliche Entscheidung wieder vorläufig vollstreckbar?

LG Bamberg, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 T 76/19

Hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil der ersten Instanz aufgehoben hatte, ihrerseits auf und verweist es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, so lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auf (in Anlehnung an KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89, NJW 1989, 3025/3026; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85, NJW 1990, 721).*)

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IBRRS 2019, 1894
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wie wird der Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung geführt?

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17

Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.*)

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IBRRS 2019, 1798
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wem sind vollstreckbare notarielle Urkunden zuzustellen?

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.05.2019 - 5 T 7615/18

§ 172 ZPO gilt nicht für die Zustellung von vollstreckbaren notariellen Urkunden, wenn zuvor noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war. Die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zum Zweck der Einleitung der Zwangsvollstreckung kann daher auch dann an den Schuldner persönlich erfolgen, auch wenn sich vorher dem Vollstreckungsgläubiger für diesen ein bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt hat.*)

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IBRRS 2019, 1730
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen Dritte?

KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19

Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, IVR 2019, 57).*)

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IBRRS 2019, 1365
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Vergütung für Zustellungsvertreter

LG Hannover, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 T 29/18

Kann der Zustellungsvertreter den Vertretenen nicht ermitteln, ist dieser (möglicherweise) unentgeltlich tätig (gewesen).

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IBRRS 2019, 1477
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wie werden Anteile an einer britischen LLP gepfändet?

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 24/17

Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.*)

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IBRRS 2019, 1363
Mit Beitrag
ZwangsverwaltungZwangsverwaltung
Versicherungsleistungen sind nicht vergütungsrelevant

LG Hannover, Beschluss vom 13.03.2019 - 6 T 26/18

Die Versicherungsleistung einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden ist eine einmalige Zahlung und kein wiederkehrender Ertrag aus dem zwangsverwalteten Objekt.

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IBRRS 2020, 1495
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG bei Gefährdung des Kindeswohl

LG Freiburg, Beschluss vom 23.04.2019 - 4 T 67/19

1. Eine Einstellung der Teilungsversteigerung kann durch eine Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes angezeigt sein.

2. Ein drohender Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten oder einer vertraut gewordenen Bezugsperson allein sind jedoch nicht ausreichend.

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IBRRS 2019, 1366
Mit Beitrag
ZwangsverwaltungZwangsverwaltung
Wer trotz Beschlagnahme Grundstück bewohnt, muss Betriebskosten zahlen!

LG Verden, Beschluss vom 17.05.2018 - 6 T 97/17

1. Gemäß § 149 ZVG sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu überlassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.

2. Hierfür ist kein Entgelt an den Zwangsverwalter zu zahlen, jedoch sind die Betriebskosten selbst zu zahlen.

3. Zu den Betriebskosten eines Grundstücks gehören z. B. Kosten der Entwässerung und der Müllbeseitigung sowie die Grundsteuer.

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IBRRS 2019, 1359
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
"Nur" Grundstück Gegenstand der Zwangsversteigerung - Beschwerde zurückgewiesen!

LG Duisburg, Beschluss vom 29.06.2018 - 11 T 39/18

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2019, 1355
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Beschwerde gegen Zwangsversteigerung ist unzulässig!

LG Heilbronn, Beschluss vom 12.12.2018 - 1 T 302/18

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2019, 1353
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Teilungsversteigerung einer Ehewohnung

OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 UF 38/18

1. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Das folgt auch aus der Regelung des § 1568a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.*)

2. Können sich die Eheleute über den Verkauf der Ehewohnung nicht einigen, ist die Auflösung des Miteigentums nach den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme gemäß § 1353 BGB steht der Teilungsversteigerung auch während der Trennungsphase nicht generell entgegen.*)

3. Auch für die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung verbleibt es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur.*)

4. Abzuwägen sind insbesondere folgende Kriterien: Stellung des Versteigerungsantrags in ehefeindlicher Absicht, die Notwendigkeit für den Antragsteller, eine neue angemessene Wohnung zu finden, besondere Fürsorgepflichten gegenüber einem psychisch oder physisch kranken Ehepartner, Fürsorgepflichten für gemeinsame Kinder, Dauer des Zusammenlebens im Familienheim, Angebot angemessener Ersatzwohnung, Dauer des Getrenntlebens.*)

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IBRRS 2019, 1339
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zur Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674 = IBRRS 2010, 1078 = IMRRS 2010, 0722; Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 = IBRRS 2006, 0191 = IMRRS 2006, 0112).*)

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IBRRS 2017, 3372
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Suizidgefahr in der Zwangsvollstreckung: Behandlungsmaßnahmen und Unterbringung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZB 150/16

1. Ein Vollstreckungsverfahren (hier: seit rund 10 Jahren andauernde Zwangsversteigerung) ist nicht allein deshalb einzustellen, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

2. Ist davon auszugehen, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann, ist die Möglichkeit zu prüfen, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. vorübergehende Unterbringung oder aufzuerlegende stationäre Behandlung).

3. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zum Zweck der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.

4. Das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht kann gehalten sein, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für eine Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Ordnungsbehörden.

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IBRRS 2016, 1258
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verlust der Zulassung des Rechtsanwalts aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - AnwZ (Brfg) 48/15

1. Kann ein Rechtsanwalt nur wirtschaften, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist dies regelmäßig als Vermögensverfalls anzusehen.

2. Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.

3. Zur Abwendung des Zulassungswiderrufs ist erforderlich, dass der Anwalt als Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zeitnah wieder an Liquidität gelangen kann.

4. Besteht ein hoher Dispositionskredit des Rechtsanwalts, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Zahlungen an die Gläubiger nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden können.

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IBRRS 2019, 1161
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Herausgabe von Einrichtungsgegenständen: Antrag muss hinreichend bestimmt sein!

OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 1366/18

Der Herausgabeantrag in Bezug auf Gegenstände ist nur zulässig, wenn er hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzelfalls ab (Anschluss BGH, NJW 2016, 317).*)

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IBRRS 2019, 0868
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann darf in unbewegliches Vermögen vollstreckt werden?

VG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 V 18.5500

1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, während er für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen muss.

2. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Hierbei ist er an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig und ungeachtet der Art der beantragten Zwangsmaßnahme in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.

3. Unterhalb eines Betrags von 750,- Euro ist eine Immobiliarvollstreckung entsprechend § 866 Abs. 3 ZPO unzulässig.

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IBRRS 2019, 0860
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Wohneigentum mit Nießbrauchsvorbehalt auf Kind übertragen: Duldung der Zwangsvollstreckung?

FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17

1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)

2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)

3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)

4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)

5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)

6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)

7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)

8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)

9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)




IBRRS 2019, 0522
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Fehler des Notars - keine Vollstreckung!

LG Münster, Beschluss vom 10.12.2018 - 5 T 557/18

1. Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, §§ 795, 724 ff., 797 ZPO, denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.*)

2. Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn - wie hier - die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.*)

3. Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel aus.*)

4. Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts. Dieser Nachweisverzicht kann nicht zu einer Umgehung des mit dem Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes führen, zumal er sich lediglich auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen bezieht, während auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selbst nicht verzichtet wird und auch nicht verzichtet werden kann, wie sich aus § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Eine Klauselerteilung hätte zwingend daher unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar eindeutig erkennbar auf der Hand lag.*)

5. Richtig ist, dass grundsätzlich das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen hat, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden und ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, während die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind. Das kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist, weil mit der erteilten Klausel das Vorliegen von Voraussetzungen bescheinigt wird, die denknotwendig zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar nicht vorgelegen haben können. Eine derartige offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel muss für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein.*)

6. Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung. Wegen der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nicht nur bezogen auf das Grundschuldkapital, sondern auch bezogen auf Zinsen und Nebenleistung von einer nichtigen Vollstreckungsklausel auszugehen. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Regelungen zur persönlichen Schuldverpflichtung verweisen auf die bestellte Grundschuld, so dass davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit der Forderung aus der persönlichen Schuldverpflichtung vereinbarungsgemäß parallel zur Fälligkeit der Grundschuld eintritt mit der Folge, dass § 1193 BGB auch für die persönliche Schuldverpflichtung maßgeblich ist.*)

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IBRRS 2019, 0607
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Keine Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - 6 W 16/19

Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen.

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IBRRS 2019, 0499
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Voraussetzung für Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung

LG Trier, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 T 5/18

1. Für die Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung aus einer Sicherungsgrundschuld haben die Vollstreckungsorgane auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Kündigung des Grundschuldkapitals und des Ablaufs der sechsmonatigen Wartefrist (§ 1193 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

2. Der materiell-rechtlich unwirksame Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der besonderen Vollstreckungsbedingungen (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB) entfaltet im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Wirkung.

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IBRRS 2019, 0498
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ohne Antrag, keine Beschränkung des Pfändungsbeschlusses auf Kaltmiete!

AG Lörrach, Beschluss vom 22.10.2018 - 2 M 1587/18

Die Pfändung von Miete darf das Gericht nur auf Antrag des Schuldners auf die Nettokaltmiete beschränken.

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IBRRS 2019, 0507
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18

1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.

2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.

3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.

4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.

5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.

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IBRRS 2019, 0477
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Zahlung oder Hinterlegung eines ersteigerten, bebauten Grundstücks?

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - V ZB 40/18

Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG*)

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IBRRS 2019, 0425
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist ohne vorherige Anhörung möglich!

LG Heidelberg, Beschluss vom 31.01.2019 - 5 T 3/19

1. Das Recht auf rechtliches Gehör soll gewährleisten, dass ein Betroffener Gelegenheit erhält, sich zu dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen.

2. Dieser Grundsatz gilt bei kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen allerdings nicht uneingeschränkt.

3. Erfordert der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten - wie z. B. bei einer Zwangsvollstreckung -, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören.

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IBRRS 2019, 0095
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckung einer § 650f BGB-Sicherheit: In welcher Höhe ist Sicherheit zu leisten?

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18

Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10% (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.*)

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IBRRS 2018, 3639
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Suizidandrohung im Zwangsversteigerungsverfahren

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 30.08.2018 - Vf. 86-IV-18 (HS)

1. Hat der Schuldner seine Erkrankung im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht durch Vorlage aktueller Stellungnahmen der Ärzte belegt, kann es sich gegen die Ablehnung seiner Anträge nicht mit Erfolg mit einer Verfassungsbeschwerde wenden.

2. Datenschutzrechtliche Erwägungen können die unterlassene Vorlage ärztlicher Atteste nicht rechtfertigen.

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IBRRS 2018, 3640
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Zwangsräumung einer schwangeren Mieterin

LG Heilbronn, Beschluss vom 07.05.2018 - II 3 T 12/18

Eine Zwangsräumung ist während des Mutterschutzes, analog den Zeiten nach dem Arbeitsrecht, nach einem Antrag gem. § 765a ZVG auszusetzen.

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IBRRS 2019, 0025
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumung: Kein Vollstreckungsschutzantrag - keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung!

BGH, Beschluss vom 07.12.2018 - VIII ZR 146/18

1. Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14, Rz. 5, IMRRS 2014, 1734; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 5; vom 26.09.2018 - VIII ZR 290/18, IMRRS 2018, 1492 = WuM 2018, 726 Rz. 7).*)

2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19.08.2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 09.08.2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rz. 8; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, IMRRS 2007, 0738 = NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15.03.2007 - V ZR 271/06, IMRRS 2007, 1459 = WuM 2007, 545; vom 04.03.2009 - XII ZR 198/08, IMRRS 2009, 0631).*)

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IBRRS 2019, 0017
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Titulierter Herausgabeanspruch: Gerichtsvollzieher ist zu beauftragen!

AG Charlottenburg, Beschluss vom 22.11.2018 - 73 C 40/18

1. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn der titulierte Anspruch auf Herausgabe von bestimmten Verwaltungsunterlagen nur gem. § 883 Abs. 1 ZPO durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu vollstrecken ist, der die dort bezeichneten beweglichen Sachen bei der Schuldnerin wegzunehmen und der Gläubigerin zu übergeben hat.

2. Kann der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner nicht vorfinden, hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner gem. § 883 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib dieser Sache, soweit sie dem Schuldner bekannt ist, abgibt.

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 4055
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Muss Vollstreckungstitel dem Bevollmächtigten zugestellt werden?

LG Bamberg, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 T 304/18

1. Da es vor der Einleitung der Vollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kein anhängiges gerichtliches (Erkenntnis-)Verfahren gibt, passen Wortlaut und Telos des § 172 ZPO - also die Pflicht, das Dokument an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen - nicht auf diese Situation.

2. Ist ein Dokument nicht an den Bevollmächtigten adressiert, kann dieser Zustellungsmangel jedoch dadurch geheilt werden, dass dem Anwalt das Dokument tatsächlich zugeht, z. B. indem die Partei, der entgegen § 172 ZPO direkt zugestellt wurde, das Dokument bzw. eine Kopie hiervon an den Prozessbevollmächtigten weiterleitet.

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IBRRS 2018, 4035
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Formular für Vollstreckungsauftrag darf nicht verändert werden!

AG Bayreuth, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 M 1904/18

1. Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ist das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular zu nutzen.

2. Grundlegende Änderungen im Formular sind unzulässig und stellen einen Verstoß gegen die Verbindlichkeitsnorm des § 5 GVFV dar.

3. Der Antragsteller ist vom Formularzwang nur entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

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IBRRS 2018, 3784
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher muss Auskunftssperre beachten!

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZB 12/15

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.*)

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IBRRS 2018, 3688
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Miteigentümer darf Erbschein auch ohne Teilungsversteigerung beantragen!

KG, Beschluss vom 06.03.2018 - 19 W 25/18

Der Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO befugt, auch ohne laufendes Teilungsversteigerungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins über den Nachlass der Erblasserin zu beantragen.*)

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IBRRS 2018, 3684
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
IVR 4/18

LG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018 - 2 T 442/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3629
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz = gesetzliche Räumungsfrist!

LG Baden-Baden, Beschluss vom 12.07.2018 - 4 T 31/18

1. Die Nichtbeachtung der Räumungsfrist durch den Gerichtsvollzieher nach der GVGA führt nicht zur Unwirksamkeit der Räumungsmitteilung.

2. Eine gesetzliche Räumungsfrist ergibt sich aus der Möglichkeit für den Schuldner, Vollstreckungsschutz zu beantragen.

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IBRRS 2018, 3635
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für die Erstattung von Unterbringungskosten zuständig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18

1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)

2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)

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IBRRS 2018, 3628
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gültigkeit eines Vollstreckungstitels: Sind unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen?

EuGH, Urteil vom 19.09.2018 - Rs. C-109/17

1. Art. 11 Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.*)

2. Art. 11 Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.*)

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IBRRS 2018, 3619
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Herausgabeverlangen der hinterlegten Miete

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2018 - 20 VA 9/17

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.*)

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IBRRS 2018, 3549
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Streitbefangene Sache veräußert: Rechtsnachfolger an Vergleich gebunden?

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17

1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).*)

2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.*)

3. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).*)

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IBRRS 2018, 3416
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für die Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung zuständig?

KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18

Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)

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IBRRS 2018, 3401
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden?

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16

1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)

2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)

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IBRRS 2018, 3377
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - X ZR 76/18

Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.*)

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IBRRS 2018, 2789
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Begriff des Hausstands gilt für Räume im Haupthaus und ggf. auch in Nebengebäuden

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16

1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.

2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.




IBRRS 2018, 1874
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Geringstes Gebot nicht richtig - trotzdem kann der Zuschlag erteilt werden

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - V ZB 93/17

1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des Geringsten Gebotes führt nur dann zu einer Zuschlagsversagung, wenn der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Gericht hat abzuschätzen, ob bei richtiger Feststellung des Geringsten Gebot das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre.

2. Eine nicht erfolgte Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten führt dann nicht zu einer Zuschlagsversagung, wenn mit einer an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Übergangenen nicht zu erwarten ist.

3. Wird der Beschluss über die Wertfestsetzung nach § 74a ZVG einem Beteiligten nicht zugestellt, kann er den Zuschlag dann nicht anfechten, wenn er sich nur auf die mangelnde Zustellung beruft und inhaltlich zum festgesetzten Wert sich nicht einlässt.




IBRRS 2018, 3146
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann ist der zweite Versteigerungstermin ergebnislos geblieben?

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 67/17

Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).*)

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IBRRS 2018, 2900
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
IBAN muss nicht blockweise angegeben werden!

AG Stralsund, Beschluss vom 12.01.2018 - 75 M 10/18

Ein Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.*)

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IBRRS 2018, 2756
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17

vom
5. Juli 2018
in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2

  1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
  2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
  3. Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.

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IBRRS 2018, 2662
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Vollstreckung gegen Bürgschaft: Keine Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich

OLG München, Beschluss vom 06.07.2018 - 34 Wx 185/18

1. Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.*)

2. Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.*)

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IBRRS 2018, 2577
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Gegenleistung mangelbehaftet: Keine Zwangsvollstreckung Zug-um-Zug!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 8/18

Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 ZPO), muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich festgestellt, dass die Ware in dem vorgefundenen Zustand nicht im Wege der Zug um Zug Leistung angeboten werden konnte.*)

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