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Sachgebiet: Bauarbeitsrecht

356 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 3377
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Versicherungspflicht bei untertariflicher Bezahlung

BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

Arbeitgeber aus der Bauwirtschaft, die Beschäftigte rechtswirksam unter Tarif bezahlen, können für die untertarifliche Bezahlung nicht auch geringere Sozialbeiträge entrichten. Vielmehr ist für die Beiträge zu den Sozialversicherungen der tariflich geschuldete und nicht der tatsächlich gezahlte Lohn maßgeblich ist.

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IBRRS 2004, 3323
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Arbeitnehmerüberlassung: Aufrechnungsverbot bei Insolvenz

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2004 - 4 U 94/04

1. Wird bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher auf Grund seiner subsidiären Haftung für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers als Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, ist die Aufrechnung des Entleihers mit einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers entstandenen Regressanspruch gegenüber Vergütungsansprüchen für die Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollwirksam und fällig geworden sind.*)

2. Dem Entleiher steht in diesem Fall auch kein insolvenzfestes Zurückbehaltungsrecht nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.*)

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IBRRS 2004, 3304
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Unfall auf Fahrt zur Baustelle: Versicherungsschutz?

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

1. Wird in einer Revisionsschrift das angefochtene Urteil falsch bezeichnet, so ist dies unerheblich, wenn sich die richtige Bezeichnung des Urteils aus den Umständen, insbesondere einer beigefügten Urteilsausfertigung oder Abschrift ergibt.

2. Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt die privatrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus, die durch Versicherungsfälle verursacht worden sind, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z.B. nach den Vorschriften des StVG.

3. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten.

4. Voraussetzung des Ausschlusses privatrechtlicher Ansprüche durch § 104 Abs. 1 SGB VII ist, dass der Geschädigte Versicherter ist, der für den Unternehmer tätig ist oder zu dem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung steht, der eingetretene Personenschaden durch einen Versicherungsfall verursacht worden ist und die Haftungsfreistellung nicht ausgeschlossen ist, weil der Unfall auf einem der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wege eingetreten ist oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

5. Bei einem Unfall auf einer Fahrt von dem Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle handelt es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, sondern vielmehr um einen Unfall auf einem Betriebsweg, der dem Haftungsauschluss des § 104 Abs. 1 unterfällt. Entscheidend bei einer Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes ist allein, ob der Weg infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird.

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IBRRS 2004, 3155
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Verurteilung wegen Unterschreitung des Mindestlohnes

OLG Jena, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 Ss 93/04

Anforderungen an die tatsächliche Feststellungen des Urteil im Bußgeldverfahren bezüglich der äußeren und der inneren Tatseite sowie bezüglich der Rechtsfolgenbemessung bei Verurteilung wegen Unterschreitung des Mindestlohnes.*)

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IBRRS 2004, 3045
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Haftet Entleiher neben Arbeitgeber für die Lohnsteuer?

FG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2003 - 5 K 1325/97

1. Sofern keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG vorliegt, haftet der sog. Entleiher neben dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer, wenn ihm Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden.

2. Nicht unter die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung fallen gelegentliche Ausleihen von Arbeitnehmern zwischen selbständigen Betrieben zur Deckung eines kurzfristigen Personalmehrbedarfs, Entsendung von Arbeitnehmern in eine andere Betriebsstätte, Freistellung oder Abordnung zu Arbeitsgemeinschaften, Überlassung von Arbeitnehmern als Nebenleistung, zum Beispiel bei Vermietung von Maschinen mit Bedienungspersonal, Subunternehmerverhältnisse, werkvertragliche Rechtsbeziehungen.

3. Es kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für die Steuer eines anderen haftet, d.h. die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, das darüber entscheidet, ob es den in Frage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen und gegebenenfalls welchen bzw. welchen von mehreren es zur Haftung heranziehen will.

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IBRRS 2004, 3003
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Bauunternehmer haftet für Mindestlohn bei Subunternehmern

EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - Rs. C-60/03

Art. 5 Entsenderichtlinie 96/71/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.




IBRRS 2004, 2992
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Pflasterarbeiten fallen unter den VTV Bau!

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 582/03

1. Pflasterarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV Bau und sind daher als bauliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Auf einen Zusammenhang mit originär garten- bzw. landschaftsbaulichen Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm sind alle Pflasterarbeiten baulich, mit welchem Zweck und in welchem Zusammenhang auch immer sie verrichtet werden. Auch in Abschnitt VII sind keine diesbezüglichen Ausnahmen von der Erfassung vorgesehen. Eine bauliche Prägung ist ebenfalls nicht zu untersuchen, da diese bei den Beispielsfällen des Abschnitts V vorausgesetzt wird.

2. Es ist weder erforderlich, dass die ZVK Bau jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt, noch dass sie ihre Behauptungen zum zeitlichen Anteil durch Vortrag von (Hilfs-)Tatsachen, die diese Behauptung nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen, stützt.

3. In Fällen, in denen eine Partei keine sichere Kenntnis über einzelne Geschehnisabläufe oder Tatsachen hat, wird deren Darlegung und Verwertung im Prozess nicht unmöglich. Eine solche Partei kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt.

4. Ein nach dem Stichtag 1. Februar 1991 gegründeter Betrieb wird nach Abschnitt III Nr. 6 Buchst. b der Einschränkungsklausel erst nach Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. Der zweijährige Nichterfassungszeitraum der Vorgängerregelung ist insoweit abgelöst worden. Damit hat ein Betrieb, der die in der Einschränkungsklausel definierten Tätigkeiten ausübt, ein Jahr lang Zeit, die Mitgliedschaft im genannten Verband zu erwerben, ohne dem VTV zu unterliegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der VTV allgemeinverbindlich.

5. Eine Mitgliedschaftsanwartschaft nicht mit einer Vollmitgliedschaft gleichzusetzen ist, die aber erforderlich ist, um die Einschränkungsklausel zu erfüllen.

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IBRRS 2004, 2908
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - I R 111/03

Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577, und vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655).*)

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IBRRS 2004, 2867
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Erstreckung von Bau-Tarifverträgen bei Arbeitnehmerentsendung

BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 449/03

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.*)

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IBRRS 2004, 2841
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Gewerkschaften - Sorgfaltspflichten bei Prozeßvertretung eines Mitglieds

BGH, Urteil vom 10.01.2002 - III ZR 62/01

Zu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung ihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels).*)

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IBRRS 2004, 2575
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Türkische Baufirma: Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge

LAG Berlin, Urteil vom 09.07.2004 - 8 Sa 804/04

Zur Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge einer Baufirma mit Sitz in der Türkei.*)

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IBRRS 2004, 2464
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Deutsche Vorschriften auf polnische Arbeitnehmer anwendbar?

LAG Hessen, Urteil vom 08.12.2003 - 16 Sa 785/03

1. Hat ein polnischer Bauunternehmer an die nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber polnisches Recht Anwendung findet, nach Beendigung der Entsendung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Polen für die Zeit der Entsendung nach polnischen Recht Urlaubsabgeltungen zu zahlen gehabt und gezahlt, kann er von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Erstattung dieser gezahlten Urlaubsabgeltungen verlangen.*)

2. Mit dem vorbezeichneten Erstattungsanspruch kann der polnische Arbeitgeber jedenfalls dann gegen Beitragsansprüche der Urlaubskasse aufrechnen, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt hat.*)

3. Zur Frage, wann ein ausländischer, nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer zur Ausführung von Bauleistungen eine bauliche Betriebsabteilung iSv § 211 Abs. 1 SGB III unterhält.*)

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IBRRS 2004, 2311
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Fallen Fertigbauarbeiten unter VTV Bau?

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 470/03

1. Auf einen Betrieb, der Fertigbauarbeiten ausführt, erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Bau nicht, wenn der Betrieb unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 genannten Verbände ist.

2. Fertigbaubetriebe haben ein Jahr nach Produktionsaufnahme Zeit, Mitglied in einem der in Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklausel genannten Verbände zu werden, und so den Eintritt der Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, die anderenfalls nach Ablauf des Jahreszeitraums eintreten, zu vermeiden.

3. Abschn. II der Einschränkungsklausel setzt nicht voraus, dass der Betrieb auch unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der holz­- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt.

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IBRRS 2004, 2019
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Verstoß gegen Arbeitnehmerentsendegesetz?

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - 2 Ss OWi 1258/99

Die fehlende Angabe der Schuldform im Urteilstenor ist nur dann unschädlich, wenn sich die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen läßt.*)

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IBRRS 2004, 2017
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Rechtsschutz für Streit vorm Arbeitsgericht?

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - 20 U 121/99

1) Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.*)

2) Streitigkeiten bei einem Darlehen, zur Finanzierung eines Bauvorhabens unterfallen nur dann dem Ausschluß des § 4 ARB, wenn sich bei der Auseinandersetzung das typische Baurisiko verwirklicht.*)

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IBRRS 2004, 1734
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Wucher durch Zahlung unterhalb des Tariflohns!

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

1. Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten iSv. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.*)

2. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.*)

3. Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.*)

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IBRRS 2004, 1671
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Mitteilungspflichten des Arbeitgebers nach AEntG

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2003 - 4 Ss OWi 386/03

Ein Arbeitgeber, der seine Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 1 AEntG seinem pflichtgemäßen Kenntnisstand entsprechend ordnungsgemäß erfüllt hat, handelt nicht ordnungswidrig, wenn sich die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen kurzfristig verzögert und er eine Berichtigung seiner Anmeldung nicht vornimmt.*)

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IBRRS 2004, 1619
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Arbeitnehmerentsendung durch polnisches Unternehmen

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 512/00

1. Ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, ist zur Erbringung der nach den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen vorgesehenen Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen auch dann verpflichtet, wenn zwar im Gesamtbetrieb, also unter Einrechnung der in Polen erbrachten betrieblichen Tätigkeiten, nichtbauliche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden, gleichzeitig aber eine baugewerbliche Betriebsabteilung unterhalten wird, der die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zuzuordnen sind (im Anschluss an BAG 26.06.2002 - 9 AZR 322101).

2. § 1 Abs. 1 und 3 AEntG und die dadurch vorgenommene Erstreckung tariflicher Normen auf ausländische Arbeitgeber aus Nicht-EG-Ländern verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen zwingende Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts.

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IBRRS 2004, 1618
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Herausnahme von saarländischen Betrieben aus VTV Maler?

LAG Hessen, Urteil vom 10.03.2003 - 16 Sa 1220/02

1. Der Staat darf den Koalitionen von Tarifvertragsparteien keinen Regelungsauftrag für bestimmte Regelungsgebiete, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes mit auf den Weg geben.

2. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden lediglich Normen des Tarifvertrages auf Außenseiter erstreckt und so der Personenkreis der Norm unterworfenen über die durch Mitgliedschaft in den tarifvertragschließenden Verbänden markierten subjektiven Grenzen der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hinaus erweitert.

3. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene und durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung übernommene Herausnahme der im Saarland ansässigen Betriebe aus dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk v. 23.11.1992 verstößt nicht gegen Art. 3. Abs. 1 GG.

4. Die tarifvertraglichen Regelungen des VTV Maler verstoßen weder gegen § 1 GWB noch gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 81 EG.

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IBRRS 2004, 1600
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Grubenaushub für Abdichtungsarbeiten unterfällt VTV Bau!

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 488/03

1. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen.

2. Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.

3. Durch die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV Bau in der Klammer aufgezählten Arbeiten werden die Erdbewegungsarbeiten im tarifvertraglichen Sinne näher und erschöpfend erläutert, da sie nicht - anders als die in anderen Nummern des Beispielskatalogs aufgeführten Arbeiten - als bloße Beispielsfälle angeführt sind.

4. Um Tiefbauarbeiten im Sinne der Nr. 36 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV Bau handelt es sich auch beim Ausschachten einer Baugrube, dem Abschieben und dem Wiederverfüllen des Aushubs.

5. Um solche Baugruben handelt es sich auch bei Gräben, die den in den Nummern 1 und 4 des Beispielskatalogs von § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV erwähnten Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit am Bau dienen. Der Charakter als Baugrube geht nicht dadurch verloren, dass die eigentlichen Bautrocknungsarbeiten bzw. Isolierarbeiten nicht vom Betrieb selbst durchführt werden.

6. Dass die Grube nach Abschluss der Isolierarbeiten am Bauwerk wieder verfüllt wird, ändert an ihrem Charakter nichts. Entscheidend ist der bauliche Charakter der Tätigkeiten, die durch die Grube ermöglicht werden sollen. Es ist typisch für Baugruben, dass sie im Anschluss an die Bauarbeiten wieder verfüllt werden und sodann von ihnen als "Bauwerk" nichts übrig bleibt. Ob aber ein Bauwerk in einer Baugrube erst neu erstellt wird oder ein vorhandenes Bauwerk unter Nutzung einer Baugrube saniert wird, ist für deren Zuordnung unerheblich.

7. Ein Bertrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend das Bauwerke umgebende Erdreich mittels eines Vakuumabsaugschlauchs entfernt und sodann - nach Durchführung von Mauerabdichtungsarbeiten durch Subunternehmer - das auf dem Grundstück zwischengelagerte Erdreich wieder mittels eines Einblasschlauchs aufgefüllt wird, unterfällt demnach dem VTV Bau.

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IBRRS 2004, 1599
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - VTV Bau ist verfassungskonform!

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 120/03

1. Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV Bau in seiner 1996 und 1997 geltenden Fassung ist wirksam. Seine die Beitragspflicht der Arbeitgeber regelnden Bestimmungen sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 GG wegen der Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten vor.

2. Für die Anwendbarkeit des VTV Bau ist es ohne Bedeutung, ob ein Betrieb auch an der Winterbauförderung teilnimmt. Soweit Betriebe an der Winterbauförderung nicht teilnehmen, trifft sie auch keine Umlagepflicht gemäß § 354 SGB III (bis 1997: § 186a AFG).

3. Die Ausnahme eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau setzt allerdings voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift genannten Tätigkeiten in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegen, dh. die Arbeitnehmer des Betriebes im Kalenderjahr zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit beansprucht.

4. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

5. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist nicht verpflichtet, Erstattungen der Urlaubskasse des Baugewerbes dem Beitragskonto eines Arbeitgebers gutzuschreiben, solange dieser seiner Meldepflicht gemäß § 27 VTV Bau nicht nachkommt.

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IBRRS 2004, 1586
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Bauherr bei Unfall auf Baustelle gesetzlich versichert?

BSG, Urteil vom 28.03.1998 - B 2 U 21/97 R

1. Wer selbst baut, vor allem mit Bekannten und Verwandten, der muss sich dafür entsprechend versichern. Bei Arbeitsunfällen haben Privatleute, die in eigener Sache auf ihrer Baustelle tätig sind, keinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Zur Abgrenzung eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses von einem freien Unternehmer.

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IBRRS 2004, 1559
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Ausländische Fertigbau-Hersteller: Urlaubskassenverfahren?

LAG Hessen, Urteil vom 18.08.2003 - 16 Sa 1888/02

1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr.20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.*)

2. Fertigbauarbeiten im Sinne der vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden.*)

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IBRRS 2004, 1519
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Anforderung an den Prozessvortrag durch die ZVK

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 370/03

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).

2. Die Auskunfts- oder Beitragsklage der ZVK ist schlüssig begründet, wenn sich aus ihrem Vortrag ergibt, dass im beklagten Betrieb insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die sich einer oder mehreren der in § 1 Abs. 2 VTV Bau aufgeführten baugewerblichen Tätigkeiten zuordnen lassen.

3. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK dabei jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten nach Zeit, Ort, Auftraggeber und verwendeten Arbeitsmitteln darlegt. Es reicht vielmehr aus, dass sie nur vermutete Tatsachen zur betrieblichen Tätigkeit vorträgt, es sei denn, dies geschieht ersichtlich willkürlich ins Blaue hinein ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte.

4. Enthält die Gewerbeanmeldung Bautätigkeiten oder werden Arbeitnehmer bei der AOK mit Bauberufen angemeldet oder wirbt der beklagte Betrieb auf dem Markt mit Bautätigkeiten, ist eine entsprechende Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt.

5. Keinesfalls hat die ZVK zunächst eine Art "Vorbeweis" in der Weise zu führen, dass sie die gewonnenen Anhaltspunkte für die - gegebenenfalls vermuteten - Tatsachen zunächst zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen hätte, worüber bei Bestreiten dann Beweis zu erheben wäre.

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IBRRS 2004, 1430
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Urlaubskassenbeiträge für entsandte türkische Arbeitnehmer?

LAG Hessen, Urteil vom 01.12.2003 - 16 Sa 461/03

Türkische Arbeitgeber, die türkische Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsenden, sind verpflichtet, nach § 1 Abs. 3 AEntG Urlaubskassenbeiträge für diese Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu zahlen. Diese Verpflichtung verstößt weder gegen das Assoziationsabkommen EG-Türkei v. 12.09.1963 noch gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970.*)

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IBRRS 2004, 1429
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Geltungsbereich der Bautarifverträge

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

§ 1 Abs. 3 AEntG normiert eine gesetzliche Verpflichtung inländischer baugewerblicher Arbeitgeber, der in den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer nachzukommen. Allein die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der einen spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann diese gesetzliche Verpflichtung nicht beseitigen. Aus diesem Grunde kann der Rspr. des BAG zur Tarifpluralität für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gefolgt werden. (Abweichung von der st. Rspr. des 10. Senats des BAG, zuletzt BAG 04.12.2002 AP -Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz.)*)

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IBRRS 2004, 1402
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

1. Die Erstreckung der Vorschriften des Mindestlohn-Tarifvertrags im Baugewerbe auch auf nicht tarifgebundene Betriebe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die aufgrund § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der seit 01.01.99 geltenden Fassung erlassene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.08.99 (BauArbbV) ist nicht verfassungswidrig.

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IBRRS 2004, 1392
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages durch VO?

OVG Berlin, Urteil vom 10.03.2004 - 1 B 2.02

1. Die Zielsetzung des "Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ist es, "Lohndumping" bei der Entsendung von ausländischen Arbeitsnehmern nach Deutschland zu verhindern.

2. Durch die Rechtsverordnung wird der per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn auch für die nicht-tarifgebundenen Arbeitsvertagsparteien verbindlich.

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IBRRS 2004, 1391
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - VTV Bau geht spezielleren Tarifverträgen vor!

BAG, Beschluss vom 13.05.2004 - 10 AS 6/04

Nach § 1 Abs. 3 AEntG ist ein inländischer Arbeitgeber, der vom betrieblichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrages im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG (hier: VTV Bau) erfasst wird, im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen zur Abführung von Beiträgen an eine Urlaubskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gesetzlich verpflichtet. Diese gesetzliche Bindung wird durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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IBRRS 2004, 1383
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?

FG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2003 - I 290/2000

Zu der Frage, ob bei Großprojekten in der Baubranche für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nachts nicht nur an Mitarbeiter steuerfreie Zuschläge gezahlt werden können, sondern auch an Gesellschafter-Geschäftsführer.

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IBRRS 2004, 1185
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Keine Gewährleistung beim Schwarzarbeit-Bauvertrag!

LG Bonn, Urteil vom 08.04.2004 - 13 O 202/02

1. Grundsätzlich ist an der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festzuhalten, wonach ein Werkvertrag nicht ungültig ist, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, während der Besteller den Verstoß des Vertragspartners nicht kennt.

2. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt.

3. Wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt, kann er keine Gewähleistungsansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen.

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IBRRS 2004, 1074
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Unterfällt Wegeunfall dem Risikoausschluss nach ARB 75?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 98/03

Der Wegeunfall eines selbständigen Monteurs fällt nicht unter den Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.*)

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IBRRS 2004, 1040
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Schwarzarbeit am Bau

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2003 - 222 Ss 42/03 (Owi)

Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.*)

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IBRRS 2004, 1039
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Rigipsarbeiten als handwerkliche Tätigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2002 - 222 Ss 64/02 (Owi)

Rigipsarbeiten können dann eine handwerksfähige Teiltätigkeit darstellen, die nur dann den eingetragenen Handwerksbetrieben vorbehalten ist, wenn zu ihrer einwandfreien und sachgerechten Durchführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die eine mehrjährige, umfassende handwerkliche Ausbildung erfordern. Einfache Werkleistungen, die nach kurzer Anlernzeit in gleicher Weise erbracht werden können, erfordern als Ausübung eines Minderhandwerks keine vorherige Eintragung.*)

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IBRRS 2004, 1037
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG ist verfassungsgemäß

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2003 - 222 Ss 108/03 (Owi)

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG ist verfassungsgemäß und verstößt auch, jedenfalls bei wesentlichen Bauhandwerken, nicht gegen europäisches Recht.*)

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IBRRS 2004, 1036
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Wann liegt ein Handwerksbetrieb vor?

OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2002 - 222 Ss 196/02 (Owi)

1. Über das Vorliegen von Verfahrenshindernissen entscheidet an sich das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren mit allen verfügbaren und zulässigen Beweismitteln. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Sperrwirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides teilweise die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Tätigkeit des Betroffenen erfasst, aber nur dann, wenn in dem angefochtenen Urteil nähere Feststellungen zu dem vorangegangenen Bußgeldbescheid getroffen worden sind.*)

2. Ein Handwerksbetrieb kann auch vorliegen, wenn in ihm Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes aus Anlage A der HandwO umfassen. Erforderlich ist aber, dass die ausgeführten Tätigkeiten zu den „wesentlichen Tätigkeiten“ des betroffenen Handwerks gehören. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen.*)

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IBRRS 2004, 1035
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Schwarzarbeit von Bauunternehmern

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2000 - 322 Ss 117/00 (OWi)

Maßgebende Kriterien für die Selbstständigkeit einer ausgeübten Tätigkeit i. S. d. SchwArbG sind u. a., ob der Gewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet und er selber Gewinn und Verlust trägt, ob der Betroffene auf eigene Verantwortung handelt und die Verantwortung nach außen trägt, ob er über eine eigene Betriebsstätte verfügt oder er das Betriebskapital zur Verfügung stellt. Es kommt dann nur in zweiter Linie darauf an, ob der so auftretende Unternehmensträger Zeit, Kapital oder gar ein Interesse an der Unternehmertätigkeit hat.*)

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IBRRS 2004, 1034
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Nur vorsätzlich Beauftragung mit Schwarzarbeit ist ahndbar

OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2001 - 322 Ss 133/01 (Owi)

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur vorsätzlich begangen werden.*)

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IBRRS 2004, 1031
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Gesetzl. Unfallversicherung: Wann liegt Eingliederung vor?

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - VI ZR 160/03

Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365 ff.).*)

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IBRRS 2004, 0978
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Mitfahrt zur Baustelle ist Betriebsweg!

BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02

Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.*)

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IBRRS 2004, 0946
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Kugelstrahlarbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 182/03

1. Ob bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien wie zB die Eintragung im Handelsregister.

2. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 VTV Bau genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I - III geprüft werden müssen.

3. Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.

4. Werden Betonböden mit der Kugelstrahlmaschine bearbeitet, so sind diese Arbeiten als notwendige Vorarbeiten und damit als Teiltätigkeiten der Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV Bau anzusehen, weil sie dem Betonschutz und der Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen dienen.

5. Von § 1 Abs. 2 Abschn. II werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u.a. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit.

6. Ist - wie hier - der Zweck der betrieblichen Tätigkeit entweder die Vorbereitung der Beschichtungen und Beläge oder die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Flächen, auch sofern keine anschließende Beschichtung stattfindet, so dienen damit die Arbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet der Vollendung von Bauwerken, im Zusammenhang mit deren Erstellung oder der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.

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IBRRS 2004, 0891
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Fremdnützige Beiträge: Rückgewährpflicht der Sozialkasse

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.*)

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IBRRS 2004, 0871
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Kündigung wegen verstärktem Subunternehmereinsatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2004 - 6 (8) Sa 1723/03

Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge (im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines Subunternehmers durchgeführt werden sollen.*)

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IBRRS 2004, 0775
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeitsrecht - Zum Freistellungsanspruch im gestörten Gesamtschuldverhältnis

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 50/02

Im sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2004, 0659
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Schriftformerfordernis beim Leiharbeitsvertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2003 - 4 U 607/02

Dem Schriftformerfordernis beim Leiharbeitvertrag ist gemäß § 126 Abs. 1 u. 2 BGB nur Genüge getan, wenn vor dem tatsächlichen Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb die Vertragsurkunde schriftlich abgefasst wird und beide Vertragsparteien dieselbe Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschreiben.

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IBRRS 2004, 0613
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales- Wintergeld: Versäumung der Antragsfrist

BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R

1. Nach § 325 Abs. 4 SGB III ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.

2. Wirksam wird der Antrag als öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst mit Zugang bei der Behörde. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt das Unternehmen.

3. Die Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" bei einer Fristbestimmung in einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, die nach Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 erlassen worden ist, weist regelmäßig darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen sein soll. Dies gilt jedenfalls für Vorschriften wie § 325 Abs. 4 SGB III, bei denen sich der Antrag nur auf Leistungen für die Vergangenheit beziehen kann, die Fristversäumnis also stets zum vollständigen Anspruchsverlust führt und es gleichgültig ist, ob die Frist als Verfahrens- oder als materielle Frist angesehen wird.

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IBRRS 2004, 0610
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Haftungsprivilegierung auch bei Heimfahrt von Baustelle?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 348/02

1. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht.

2. Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (vgl. BGHZ 145, 311).

3. Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02).

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IBRRS 2004, 0544
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Sanierung und Vermietung sind baugewerbliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 107/03

1. Ein Betrieb mit durchschnittlich 41 Arbeitnehmern, der zum Zweck der Vermietung von Gebäuden diese saniert und sie sodann in Stand hält, ist ein baugewerblicher Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV Bau.

2. Ob die dazu erforderlichen baulichen Tätigkeiten auf dem freien Markt im Wettbewerb in Auftrag gegeben werden oder ob der Betrieb auch anderen Kunden gegenüber bauliche Leistungen anbietet, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

3. Grundsätzlich kann die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angegriffen werden.

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IBRRS 2004, 0358
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Wann liegt eine gemeinsame Betriebsstätte vor?

BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung von BGHZ 145, 331).*)

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IBRRS 2004, 0260
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Abgrenzung Betriebsweg / andere versicherte Wege

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).*)

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.*)

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