Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10940 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 3426
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3425

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3424

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3423

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3422

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1060

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1059

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1058

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3421

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

IBRRS 2013, 3420

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

IBRRS 2013, 3419

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

IBRRS 2013, 3417

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

VPRRS 2013, 1053

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3415

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2013 - VgK-18/2013
1. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie ihre Zuschlagsentscheidung nicht ausschließlich anhand der in der Aufgabenstellung zur Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien trifft.
2. Bei dem Kriterium "Erfahrung und Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters" handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um ein - zulässigerweise gesetztes - Zuschlagskriterium.
3. Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers erlaubt es ihm, bei der Auswahl der für die Objekt- und Tragwerksplanung zuständigen Ingenieure eine durch eine Doktorarbeit nachgewiesene wissenschaftliche Kompetenz als Eignungsmerkmal einzufordern. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich abgelieferte Doktorarbeit keinen Bezug zur der ausgeschriebenen Objektplanung aufweist.
4. Die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe ein öffentlicher Auftraggeber ein Bewertungssystem im Vorhinein aufzustellen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Maßgeblich ist, dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt, so dass sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können.
IBRRS 2013, 3409

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-9/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3408

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-9/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3407

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-9/2000-F
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3406

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-9/00-F
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3404

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3403

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3402

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1040

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1039

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1038

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3401

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1036

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3399

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2000 - VK-3/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3398

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2000 - VK-3/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3397

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2000 - VK-3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3396

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2000 - VK-3/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3395

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2013 - VgK-20/2013
1. Auch im Sektorenbereich sind unvollständige und wegen widersprüchlicher Angaben nicht wertungsfähige Angebote auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung ist für diese Entscheidung kein Ermessen eröffnet.
2. Die Möglichkeit einer Nachforderung ist auf Fälle beschränkt, in denen Nachweise fehlen oder formale Mängel aufweisen. Die Gelegenheit zur "Nachbesserung" ist den Bietern nicht zu eröffnen.
3. Es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz eines Bieters aus der Urkalkulation zu recherchieren. Eine derartige Pflicht besteht auch (und gerade) nach der SektVO nicht. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Bieters, den von ihm beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vollständig und widerspruchsfrei an der dafür vorgesehenen Stelle zu erklären.
4. Werden sämtliche Angebote rechtmäßig vom Verfahren ausgeschlossen, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben (SektVO § 30 Satz 1).

VPRRS 2013, 1030

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1029

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3385

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3384

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3383

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-24/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3382

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-24/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1022

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3381

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3380

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1017

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3379

VK Bund, Beschluss vom 30.09.2005 - VK 1-122/05
Auftraggeber können bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, Nebenangebote nur dann berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind.

IBRRS 2013, 3378

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3377

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-24/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3376

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3375

VK Detmold, Beschluss vom 13.09.2001 - VK.11-28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3374

VK Detmold, Beschluss vom 05.04.2001 - VK.31-10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3373

VK Detmold, Beschluss vom 16.01.2001 - VK.11-31/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3372

VK Bremen, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3360

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2012 - 3 VK 3/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Absatz 2 Satz 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
