Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10940 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1137
VK Hessen, Beschluss vom 12.09.2001 - 69d-VK-30/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3515

VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2001 - 69d-VK-01/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3514

VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - 26045-VgK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3513

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3512

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3511

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3510

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3509

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)

IBRRS 2013, 3508

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)

IBRRS 2013, 3507

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)

IBRRS 2013, 3506

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3505

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3504

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)

VPRRS 2013, 1827

VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.

IBRRS 2013, 5349

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2013 - 1 VK 10/13
1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Dazu gehören auch Angebote mit "unangemessen hohen Preisen".
2. Ob tatsächlich ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Eine absolute Prozentzahl, ab der die Überschreitung der Kostenschätzung die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, existiert nicht. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kann eine Abweichung von 19,3% die Vergabestelle zu einer Aufhebung der Ausschreibung berechtigen.
3. Maßgeblich für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem Angebotspreis des Bieters ist das Leistungsverzeichnis für die konkret durchgeführte Ausschreibung.
4. Fehlende Haushaltsmittel können ausnahmsweise einen Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung darstellen. Das setzt voraus, dass ein Gewerk sich so verteuert, dass das Projekt insgesamt in finanzielle Schwierigkeiten gerät, das heißt die Verteuerung bei einem Gewerk nicht durch Einsparungen bei einem anderen Gewerk ausgeglichen werden kann.
5. Ein gegen den falschen Auftraggeber gerichteter Nachprüfungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der vermeintliche Auftraggeber von den gleichen Rechtsanwälten wie der tatsächliche Auftraggeber vertreten wird, keine expliziten Einwendungen vorgebracht werden und der Lebenssachverhalt sowie die beteiligten Personen sich nicht ändern. In einem solchen Fall ist auf Antrag eine Rubrumsberichtigung möglich.
IBRRS 2013, 3493

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3492

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3491

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1118

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1117

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1116

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3490

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/01-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1114

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3489

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/01
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)

IBRRS 2013, 3488

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/2001
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)

IBRRS 2013, 3487

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/2001-B
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)

IBRRS 2013, 3486

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2007 - VK 2-21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3485

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/01-B
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)

IBRRS 2013, 3484

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2001 - VK-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3483

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2001 - VK-28/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3482

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2001 - VK-28/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3481

VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/2001
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)

IBRRS 2013, 3480

VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/01
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)

IBRRS 2013, 3479

VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/01-B
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)

IBRRS 2013, 3478

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2001 - VK-32/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3477

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2001 - VK-32/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3476

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2001 - VK-32/2000-F
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3475

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2001 - VK-28/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3474

VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/2001-B
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)

IBRRS 2013, 3473

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2001 - VK-32/00-F
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1089

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1088

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1087

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1085

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3464

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 - VK-33/2012-L
1. Ob eine Messegesellschaft gewerblich handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
2. Die wirtschaftliche Förderung einer Gesellschaft durch die Anteilseigner bedeutet nicht automatisch, dass diese den Geschäftsbetrieb unabhängig von jeglicher Rentabilität der Gesellschaft sichern würden.
3. Allein das übergeordnetes Interesse eines Anteilseigners am Erhalt der öffentlich beherrschten Gesellschaft führt nicht dazu, dass für diese kein Insolvenzrisiko besteht.

IBRRS 2013, 3431

VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3430

VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3429

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3428

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3427

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
