Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10940 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 4262
VK Arnsberg, Beschluss vom 26.09.2013 - VK 18/13
1. Eine Vergabekammer ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV und deshalb auch zuständig für die Vorlage zum EuGH.
2. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
"Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will,
(1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und
(2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn
(a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und
(b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?"
IBRRS 2013, 4251

VK Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - 216-4002.20-046/01-WE-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4250

VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2001 - 216-4002.20-036/01-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4249

VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2001 - 216-4003.20-100/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1436

OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern kraft Rechtswegzuweisung in Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine sog. "In-House-Vergabe im engeren Sinne" beabsichtigt.*)
2. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vergabekammer besteht keine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG geltend macht. Bei einer Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre handelt es sich nicht um eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften.*)

IBRRS 2013, 5362

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12
1. Streiten die Parteien über das Vorliegen einer (im Ergebnis verneinten) de-facto-Vergabe, entspricht das Verfahren zum Zustandekommen der angegriffenen Verträge kostenrechtlich einem Vergabeverfahren. Der in diesem Fall bereits bevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher für seine Tätigkeit im späteren Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG (a.F.) beanspruchen.
2. Für die Anwendung des Nr. 2301 VV RVG (a.F.) ist irrelevant, ob die Ausgangstätigkeit ggf. pauschal bzw. über Stundenhonorar abgerechnet wird.

IBRRS 2013, 4241

VK Arnsberg, Beschluss vom 17.09.2013 - VK 15/13
1. Fordert der Auftraggeber technische Geräte, die die Anforderungen eines bestimmten Standards erfüllen müssen und gibt er gleichzeitig Produkte eines bestimmten Herstellers vor, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist die Ausschreibung auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
2. Die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt darf nur erfolgen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Aufgrund der weiten Öffnung des Auftraggeberbestimmungsrechts, die zu weitgehenden Einschränkungen des Wettbewerbs führt, ist für den Nachweis der Sachgründe eine unveröffentlichte Dokumentation nicht ausreichend.
3. Die Darlegung des Interesses am Auftrag im Nachprüfungsverfahren kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn der Antragsteller sich gerade daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse dann anderweitig substanziiert vorträgt.

IBRRS 2013, 4235

VK Thüringen, Beschluss vom 07.08.2001 - 216-4002.20-046/01-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4234

VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2001 - 216-4002.20-027/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4233

VK Thüringen, Beschluss vom 19.07.2001 - 216-4003.20-010/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4232

VK Thüringen, Beschluss vom 16.07.2001 - 216-4002.20-026/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4231

VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4230

VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-037/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4229

VK Thüringen, Beschluss vom 06.07.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4228

VK Thüringen, Beschluss vom 21.06.2001 - 216-4002.20-082/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4220

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12
1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.
2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.

IBRRS 2013, 4215

VK Thüringen, Beschluss vom 18.06.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4214

VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1421

VK Bund, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 3-163/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4213

VK Thüringen, Beschluss vom 01.06.2001 - 216-4002.20-067/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4212

VK Thüringen, vom 29.05.2001 - 216-4005.20-009/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4211

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2007 - VK 22/07
Ein Sachverständiger kann beauftragt werden, alle anstehenden technischen, kaufmännischen oder juristischen Fragen des laufenden Vergabeverfahrens zu bearbeiten. Lediglich die Wertungsentscheidung darf der Sachverständige nicht selber treffen.*)

IBRRS 2013, 4210

VK Thüringen, Beschluss vom 28.05.2001 - 216-4002.20-028/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1415

VK Thüringen, Beschluss vom 12.02.2001 - 216-4003.20-001/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4193

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-22-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
IBRRS 2013, 4187

VK Thüringen, vom 10.01.2001 - 216-4005.20-069/00-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4186

VK Thüringen, Beschluss vom 19.12.2000 - 216-4003.20-057/00-EIS
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4185

VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2000 - 216-4002.20-041/00-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4184

VK Thüringen, Beschluss vom 26.10.2000 - 216-4002.20-117/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4183

VK Thüringen, Beschluss vom 12.10.2000 - 216-4002.20-091/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4176

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 8/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.

IBRRS 2013, 4174

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 08/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.

IBRRS 2013, 4167

VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2000 - 216-4003.20-098/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4166

VK Thüringen, Beschluss vom 25.05.2000 - 216-4002.20-056/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4165

VK Thüringen, Beschluss vom 11.05.2000 - 216-4002.20-051/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4164

VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2001 - 31-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4163

VK Südbayern, Beschluss vom 01.08.2001 - 24-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4162

VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2001 - 23-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4146

VK Südbayern, Beschluss vom 12.07.2001 - 20-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4145

VK Südbayern, Beschluss vom 11.07.2001 - 21-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4144

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2001 - 16-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4143

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - Rs. C-336/12
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bewerber entgegensteht, nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen, wie die veröffentlichte Bilanz, zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten, soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird. Eine solche Aufforderung darf nicht den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigen oder benachteiligen.*)
IBRRS 2013, 4142

VK Südbayern, Beschluss vom 20.06.2001 - 15-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4141

VK Südbayern, Beschluss vom 18.06.2001 - 11-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4140

VK Südbayern, Beschluss vom 28.05.2001 - 09-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4139

VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2001 - 120.3-3194.1-04-02/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4138

VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2000 - 120.3-3194.1-24-11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4137

VK Südbayern, Beschluss vom 15.11.2000 - 120.3-3194.1-21-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4136

VK Südbayern, Beschluss vom 08.11.2000 - 120.3-3194.1-22-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4127

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 U 522/12
1. Dem an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmenden Bieter steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften zu, wenn der Auftraggeber ihn unter Verletzung von Vergabevorschriften vom Verfahren ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10, ibr-/vpr-online, BGHZ 190, 89 ff). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es nicht der vorherigen Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren gemäß §§ 102 ff GWB.*)
2. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war (wie BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02,ibr-/vpr-online, NZBau 2005, 709).
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht, damit die übrigen Teilnehmer der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen seitens eines Mitbieters einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der Begriff der Änderungen ist dabei weit auszulegen.
Lautet die Ausschreibung auf ein ausdrücklich benanntes Leitfabrikat "oder gleichwertig", muss der Bieter entweder das Leitfabrikat oder ein vergleichbares Produkt anbieten. Ein alternatives Angebot mehrerer Produkte ist - unabhängig davon, ob die Auswahl letztlich dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber zufallen soll - unzulässig. Will oder kann der Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bleibt ihm - soweit dies nach den Bieterbedingungen zulässig ist - nur die Wahl, ein Nebenangebot oder auch einen Änderungsvorschlag abzugeben, wobei er allerdings die dafür geltenden Formvorschriften beachten muss.*)
3. Soweit nach den Angebotsbedingungen bei einer Produktangabe "oder gleichwertig" und Fehlen einer Bieterangabe das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat als vereinbart gilt, greift das nur in solchen Fällen, in denen der Bieter keinen dem Leitfabrikat entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch dann, wenn er ein anderes Fabrikat benannt hat, die Benennung jedoch unvollständig oder mehrdeutig ist.*)