Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10928 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1384
VK Sachsen, Beschluss vom 21.05.2004 - 1/SVK/036-04
Ein Nebenangebot mit der Formulierung „Sollten wir nicht der preisgünstigste Bieter sein, gewähren wir einen 2%-igen Nachlass“ darf nicht gewertet werden.

IBRRS 2004, 1339

BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004 - Verg 6/04
Die AOK Bayern ist keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.*)

IBRRS 2004, 1338

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003 - VK 71/03
Eine Rüge muss explizit den zu rügenden Mangel beinhalten. Mangelhafte Leistungen in der Vergangenheit müssen nicht zum Ausschluss führen.*)

IBRRS 2004, 1337

VK Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003 - VK 62/03
Fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung Angaben, kann er einen Bieter nicht ausschließen, wenn dieser seine Angaben nicht nachweist, obwohl ein Nachweis nicht gefordert ist.*)

IBRRS 2004, 1336

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 60/03
Die Vergabeentscheidung hat unter Beachtung der vier Wertungsphasen und der Vergabekriterien zu erfolgen. Das Transparenzgebot erfordert die Dokumentation einer nachvollziehbaren Angebotswertung.*)

IBRRS 2004, 1335

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2003 - VK 34/03
1. Ist bereits in einem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren rechtskräftig über die Eignung eines Bieters entschieden worden, muss die Vergabekammer die Eignung im Folgeverfahren nicht erneut prüfen.*)
2. Die Eintragungen im Handelsregister sind weder unmittelbar noch mittelbar über Vorschriften des § 97 GWB oder der VOB/A in einem öffentlichen Vergabeverfahren bieterschützend.*)
3. Allein die Kürze eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit vermag dieses nicht in Zweifel zu ziehen.*)
4. Versäumt der Auftraggeber, Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit eines vom vorgegebenen Leitprodukt abweichenden Fabrikats anzugeben, kann dies nicht zum Ausschluss des Angebotes des Bieters führen, der ein Produkt eines anderen Herstellers anbietet.*)

IBRRS 2004, 1334

BayObLG, Beschluss vom 13.04.2004 - Verg 5/04
1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten Transparenz sicherzustellen, zur Ermittlung der von ihr zu erhebenden Gebühr mittels einer Gebührentabelle von Richtwerten ausgeht (wie BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 – Verg 21/03).*)
2. Der Umstand, dass eine Ausschreibung zu mehreren Nachprüfungsanträgen verschiedener Bieter führt, macht eine Gebührenbemessung der Vergabekammer nach den jeweils an der Auftragssumme bemessenen Richtwerten nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil keine Abschläge wegen geringeren personellen und sachlichen Aufwands im Hinblick auf die Einarbeitung in den Vorgang gemacht werden. Anderes kann gelten, wenn sich die Nachprüfungsanträge auf den jeweils gleichen Verfahrensverstoß beziehen.*)

IBRRS 2004, 1321

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2004 - Verg 10/04
1. Weigert sich der Nachunternehmer, für den Bieter tätig zu werden, ist der Bieter nicht mehr leistungsfähig im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Dem Bieter ist es verwehrt, nachträglich einen anderen Nachunternehmer zu benennen oder die Leistungen in den eigenen Betrieb zu übernehmen, da dies nur das Ergebnis unzulässigen Nachverhandelns sein kann.

IBRRS 2004, 1319

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 3/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.

IBRRS 2004, 1274

VK Münster, Beschluss vom 28.05.2004 - VK 10/04
1. Ähnliche Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A sind, unabhängig davon, ob sie gemeinnützige Zwecke verfolgen oder steuerrechtliche Vorteile genießen, nur solche Einrichtungen, die durch dienst- oder fachaufsichtsrechtliche Weisungen beeinflusst werden können und mithin öffentliche Einrichtungen sind.*)
2. Vereinbarungen i.S.v. § 93 Abs. 2 BSHG, die eine unmittelbare Zahlung von Sozialhilfe an Einrichtungsträger beinhalten, die in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausführen, können im Wettbewerb ausgeschrieben werden. § 2 Nr. 1 VOL/A steht nicht entgegen.*)

IBRRS 2004, 1271

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2004 - 320.VK-3194-11/04
Die Vergabestelle muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in einem Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren ( § 30 Nr. 1 VOB/A ). Insbesondere die Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A ist in nachvollziehbarer Weise darzustellen.*)
Weicht ein Angebot von dem vorgegebenen Leitfabrikat ab, sind Aussagen zur technischen Gleichwertigkeit zu machen und zu begründen.*)

IBRRS 2004, 1270

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 Verg 7/04
1. In entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist auch einer Beigeladenen, die durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell beschwert ist, die Befugnis zur Beantragung der Verlängerung des Zuschlagverbots zuzuerkennen.*)
2. Wird von der Vergabekammer lediglich der Zuschlag auf ein bestimmtes Angebot untersagt und im Übrigen die Wiederholung der Wertung angeordnet, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anordnung eines vorläufigen Zuschlagverbots; § 118 Abs. 3 GWB ist nicht anwendbar.*)
3. Ein Beigeladener ist aber auch beschwerdeberechtigt, wenn er geltend machen kann, dass er durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell in seinen Rechten verletzt sein kann.*)
4. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ist jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich bei den fehlenden Erklärungen um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, die innerhalb der Angebotsfrist abzugeben sind, weil die Annahme des unvollständigen Angebots zu einem Vertrag führen würde, der in einzelnen Leistungspositionen unbestimmt ist (hier: produktidentifizierende Angaben).*)
5. Das Fehlen einer Preisangabe für eine Alternativposition führt zwingend zum Ausschluss des dadurch unvollständigen Angebots.*)

IBRRS 2004, 1227

EuGH, Beschluss vom 16.10.2003 - Rs. C-244/02
Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist entsprechend dem, was der Gerichtshof zu den Richtlinien 92/50 und 93/37 entschieden hat, dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein von ihm eingeleitetes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe des niedrigsten Preises abbrechen kann, ohne den Auftrag zu vergeben, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm selbst bei seiner vorher durchgeführten Bewertung unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben, sofern er bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.*)

IBRRS 2004, 1224

VK Hessen, Beschluss vom 16.01.2004 - 69d-VK-72/2003
1. Die Eignungsprüfung ist kein streng schematisiertes, sondern ein weitgehend formloses Verfahren, in dessen Rahmen der Auftraggeber bei seiner Entscheidungsfindung weitgehend frei ist.
2. Grundsätzlich können bei der Entscheidung über die Eignung eines Bieters Erkenntnisse aus Vergabeverfahren von anderen Auftraggebern herangezogen werden, wenn diese gesichert sind. Es besteht aus Gründen der Vertraulichkeit kein Verwertungsverbot für derartige Erkenntnisse.
3. Die Anforderungen an die Eignung eines Bieters hängen von der Art und dem Umfang der im Einzelfall zu vergebenden Leistung ab.

IBRRS 2004, 1200

VK Bremen, Beschluss vom 04.06.2003 - VK 6/03
1. Die Bieter sind verpflichtet, Nebenangebote vollständig, übersichtlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen und der vorhersehbaren Bedenken des Auftraggebers zu präsentieren.
2. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, auf die Schaffung der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten hinzuwirken. Die Darlegung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache des Bieters und dieser trägt das Risiko, dass sein Nebenangebot tatsächlich bereits bei Abgabe so beschaffen ist, dass es als gleichwertig angesehen werden kann.

IBRRS 2004, 1196

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2004 - 1 VK 14/04
1. Nach § 114 Abs. 2 GWB kann die Vergabekammer einen bereits erteilten Zuschlag nicht wieder aufheben. Ein dennoch letztlich auf Erhalt des Zuschlags gerichteter Nachprüfungsantrag ist deshalb unzulässig.
2. Obwohl das Nachprüfungsverfahren selbst bereits mit Zugang des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beginnt, tritt das Zuschlagsverbot für den Auftraggeber erst mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags an ihn ein.
3. Es ist möglich, dass in dem Zeitraum zwischen Eingang und Zustellung der Zuschlag erteilt wird, was dann wirksam und nicht anfechtbar ist.

IBRRS 2004, 1195

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2004 - 1 VK 13/04
1. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.
2. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grundsätzlich nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots.
3. Hat ein Nebenangebot nach den Erläuterungen des Bieters im Aufklärungsgespräch einen Inhalt, der von dem abweicht, was sich aus einer Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots nach dem objektiven Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers ergibt, so liegt eine grundsätzlich unzulässige nachträgliche Änderung des Nebenangebots vor, die dazu zwingt, es von der Wertung auszuschließen.

IBRRS 2004, 1194

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2004 - 1 VK 12/04
1. Die die funktionale Leistungsbeschreibung unterliegt der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen.
2. In Fällen, in denent es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis nicht möglich ist, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben, kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen
3. Die eigene Planung des Auftraggebers muß vor einer Ausschreibung zumindest insoweit feststehen, als u.a. das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in einer Weise bekannt sind, daß mit Veränderungen nicht mehr zu rechnen ist.
4. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle für die Entscheidung, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, ist bei Angeboten auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung größer als bei Ausschreibungen auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses.

IBRRS 2004, 1193

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2004 - 1 VK 7/04
1. Genießt das Unternehmen aufgrund seiner Verbindung zum Staat Vorteile in der Wettbewerbslandschaft, spricht viel für die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers.
2. Ein ausschreibungspflichtiger Vertrag ist nicht gegeben, wenn die Gebietskörperschaft über den Auftraggeber eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn der Auftraggeber seine Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.
3. Trägt der potentielle Bieter vor, er sei durch den gerügten Verfahrensfehler an der Erstellung oder Abgabe eines Angebots gehindert worden, so muss er vortragen, welches Angebot er dann abgegeben hätte.

IBRRS 2004, 1188

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 1 VK 03/04
1. Bieter dürfen keine Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Anderenfalls wäre die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet.
2. Als Änderungen der Verdingungsunterlagen werden typischerweise Streichungen aus oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen angesehen. Jedoch ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Angebot, das nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht, als eine Abänderung anzusehen.
3. Der grundsätzlich weite Ermessensspielraum bei der Bewertung der Angebote engt sich dann ein, wenn der Auftraggeber diesen selbst durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist daraufhin an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

IBRRS 2004, 4180

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-496/99
Fehlt es an einer entsprechenden Dokumentation im Vergabevermerk, so geht dies zulasten des Auftraggebers. Denn die als Ausfluss des Transparenzprinzips niedergelegten Dokumentationspflichten dienen gerade der Überprüfbarkeit des diskriminierungsfreien Vorgehens des Auftraggebers.

IBRRS 2004, 1139

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2004 - 1 VK 16/04
1. Die Unterteilung in vorrangige Dienstleistungen nach Anhang I A und in nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B der DLR ist von Bedeutung für die jeweils bei der Vergabe anzuwendenden Verfahrensregeln. Während die Dienstleistungen des A-Anhanges dem regulären strengen Vergabeverfahren unterliegen, besteht bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß dem B-Anhang nur eine Pflicht zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Vergabeverfahrens
2. Die Einhaltung eines förmlich-wettbewerblichen Vergabeverfahrens werde nicht vorgeschrieben. Allerdings müsse das sich aus den Vorgaben des EG-Vertrags ergebende allgemeine Diskriminierungsverbot von Dienstleistern berücksichtigt werden.
3. Das Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwerts ist kein alleine ausschlaggebendes Kriterium für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens vor der Kammer.

IBRRS 2004, 1111

OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2004 - WVerg 0004/04
1. Es gibt weder eine Rechtsgrundlage noch eine praktische Notwendigkeit dafür, dem Bieter i.d.R. taktisch/spekulativ motivierte Verschiebungen der Einheitspreise in Einzelpositionen generell zu untersagen und einen Verstoß hiergegen mit dem Verdikt des Wertungsausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zu belegen.
2. Weder die in § 97 GWB enthaltenen Vergaberechtsgrundsätze noch Bestimmungen der nachgelagerten Verdingungsordnungen rechtfertigen das Verlangen an den Bieter, seine internen Kalkulationsergebnisse zu jeder einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses unverändert in die Preisverlautbarungen des Angebots zu übernehmen.
3. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach "jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird".
4. Der Auftraggeber kann u.U. aus der Prüfung eines derartigen "Spekulationsangebots" Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bieters und dessen Gewähr für eine vertragsgerechte Erbringung der geschuldeten Leistungen ableiten und diese Zweifel, wenn sie auf "belastbaren" Anhaltspunkten beruhen, bei seiner Wertung berücksichtigen.
5. Beinhaltet das Angebot des Antragstellers ebenfalls Preispositionen mit der Wertung 0,01 Euro, fehlt diesem die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, weil nach seiner Ansicht auch sein Angebot ausgeschlossen werden müsste.

IBRRS 2004, 1069

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2003 - 203-VgK-23/2003
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB sind hoch.
2. Für eine ordnungsgemäße Rüge ist es unabdingbar, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen das Veragebrecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer bestreitet.
3. Der Bewerber, der die Vergabestelle im Vorfeld eines Vergabeverfahrens unterstützt hat, ist nur dann auszuschließen, wenn nachweislich eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
4. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt in der Regel nicht vor, wenn sämtlichen Bewerbern die vom vorbefassten Bewerber erstellten Unterlagen zugänglich gemacht werden.
IBRRS 2004, 1060

OLG Jena, Beschluss vom 22.04.2004 - 6 Verg 2/04
Setzt die Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern - anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung - nicht gestattet ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e, 18 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A.*)

IBRRS 2004, 1059

OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2004 - 6 Verg 3/04
Das alle Bieter eines Ausschreibungsverfahrens bindende wettbewerbliche Geheimhaltungsgebot (§§ 22, Nr. 1 S. 2, Nr. 3 Abs. 1 S. 1, Nr. 8 VOB/A) verletzt, wer sein Angebot in Kenntnis des Inhalts eines konkurrierenden Angebots erstellt. Nehmen zwei konkurrierende Bieter mit jeweils gegenseitig bekannten Angeboten an einer Ausschreibung teil, so stellt das in aller Regel eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c, 2 Nr. 1 S. 2 VOB/A, die den zwingenden Ausschluss dieser Bieter zur Folge hat.*)

IBRRS 2004, 1058

OLG Jena, Beschluss vom 19.03.2004 - 6 U 1000/03
1. Lassen die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich Nebenangebote und Änderungsvorschläge zu, ermangelt ein Angebot nicht schon deshalb der Wertungsfähigkeit, weil es von der Leistungsbeschreibung abweicht. Einer Abweichung sind zunächst nur insoweit Grenzen gesetzt, als zwingende Ausschreibungsbedingungen (sog. K.o.-Kriterien) nicht abgeändert werden dürfen.*)
2. Entspricht ein Nebenangebot den Mindestanforderungen, kommt es weiter darauf an, ob die angebotene Leistung der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig ist.*)
3. Die in § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 Abs. 2 VOB/A a.F. statuierten Dokumentations- und Informationspflichten dienen der Transparenz des Vergabeverfahrens und verfolgen den Zweck, den Bietern die Prüfung zu ermöglichen, Vergaberechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Einem auf ihre Verletzung gestützten Schadensersatzbegehren fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang, wenn das Angebot des betreffenden Bieters auch bei ordnungsgemäßer Information nicht zum Zuge gekommen wäre.*)

IBRRS 2004, 1055

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2004 - VK-SH 10/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

IBRRS 2004, 1053

OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2004 - 13 Verg 6/04
Kann ein Zuschlag nicht vergaberechtskonform erteilt werden, weil die in der Ausschreibung enthaltenen Entscheidungskriterien intransparent sind, so ist gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB von Amts wegen anzuordnen, dass die Ausschreibung aufzuheben ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Intransparenz der Ausschreibung als solche nicht genügt und auch der Nachprüfungsantrag nur darauf gerichtet ist, eine neue Wertung der Angebote zu erreichen.*)

IBRRS 2004, 1052

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2004 - VK-SH 08/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

IBRRS 2004, 1051

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2004 - VK-SH 07/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.
3. Es ist sachgerecht, auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten.

IBRRS 2004, 1050

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.04.2004 - VK-SH 06/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

IBRRS 2004, 1049

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2004 - VK-SH 11/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

IBRRS 2004, 1048

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2004 - VK-SH 09/04
Eine parallele Befassung von zwei Vergabekammern mit ein und demselben Vergabeverfahren scheidet aus, soweit es sich um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handelt, der sich nicht nach örtlichen Zuständigkeitskriterien trennen lässt.*)

IBRRS 2004, 1047

BGH, Urteil vom 25.03.2004 - VII ZR 453/02
a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, BGHZ 151, 229).*)
b) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.*)
c) Zur Wirksamkeit einer vom öffentlichen Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Klausel, mit der Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistungssicherheit mit teilweise identischer Zweckbestimmung gefordert wird.*)
IBRRS 2004, 1046

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2004 - VK-SH 05/04
1. Im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB darf die Frage, ob das Angebot der ASt aus anderen als von der AG bemängelten Gründen von der Wertung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A hätte ausgeschlossen werden müssen, nicht zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führen. Der ASt muss die Möglichkeit gegeben werden, die Stichhaltigkeit des von der Vergabekammer erstmals aufgeworfenen Ausschlussgrundes im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens anzuzweifeln.*)
2. Es ist allein Sache des Bieters zu entscheiden, worauf sich sein angebotener Preisnachlass beziehen soll. Nur in dem Fall, in dem er sich selbst nicht zweifelsfrei erklärt, ist der angebotene Nachlass von der Abrechnungssumme zu berechnen.*)
3. Eine teleologische Reduktion der §§ 21 Nr. 4 und 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ist nur dann zulässig, wenn die Transparenz und Manipulationssicherheit in vergleichbarer klarer und verlässlicher Weise erreicht wird, wie es bei wortlautgetreuer Beachtung dieser Vorschriften der Fall ist. Das setzt voraus, dass der angebotene Preisnachlass klar, eindeutig, manipulationssicher und nicht an versteckter Stelle aufgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn zwei sich widersprechende Willenserklärungen abgegeben wurden.*)

IBRRS 2004, 1045

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02
1. Nach dem baden-württembergischen Landesvollstreckungsgesetz besteht kein Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes.*)
2. Es gibt keinen vollstreckungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass die Höhe des Zwangsgeldes nicht die bei einer Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten übersteigen darf.*)
3. Die fortgesetzte Zwangsgeldandrohung und -festsetzung kann mit Rücksicht auf die Überschreitung der Kosten der Ersatzvornahme, die Höhe der bisher festgesetzten Zwangsgelder und die finanzielle Situation des Betroffenen unverhältnismäßig sein (hier bejaht).*)

IBRRS 2004, 1033

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2004 - 1 Verg 3/04
1. Zur - unzulässigen - Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen beigefügten Bauzeitenplan.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung Angebote von der weiteren Wertung ausschließen, wenn er bei der Bewertung der Angemessenheit der Preise, dort in der zweiten Phase der Preisprüfung, zu der Feststellung gelangt, dass zwar der Angebotsendpreis nicht unangemessen niedrig ist, aber Einzelpositionen des Angebots (s.g. Spekulationspreise) Zweifel an der ordnungsgemäßen Kalkulation bzw. Leistungserbringung durch die Bieterin wecken und die Bieterin auf ausdrückliche Nachfrage nicht in der Lage ist, die Zweifel auszuräumen.*)

IBRRS 2004, 1032

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.04.2004 - 1 Verg 2/04
Versäumt es die Vergabestelle, dem unterlegenen Bieter in dem Informationsschreiben gemäß § 13 VgV den Namen desjenigen mitzuteilen, der den Zuschlag erhalten soll, tritt die Nichtigkeitsfolge des 13 Satz 6 VgV jedenfalls dann nicht ein, wenn die Nichtberücksichtigung des Bieters allein auf preislichen Erwägungen beruht, ihm dies unter Angabe des niedrigeren Preises des obsiegenden Angebotes mitgeteilt wurde und er rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 13 Satz 2 VgV von der Identität des Begünstigten Kenntnis erlangt.*)

IBRRS 2004, 1007

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.04.2004 - 320.VK-3194-09/04
1. Alternativangebote müssen zum Hauptangebot gleichwertig sein. Nichtgleichwertige Alternativen sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOB/A zwingend auszuschließen. Ein nicht gleichwertiges Alternativangebot kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sich dadurch die Bieterreihenfolge nicht verändert und eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist in der Regel nur bei einer Alternative der Fall, die vom Amtsvorschlag lediglich unwesentlich abweicht.*)
2. Der Vergabestelle ist es verwehrt, den Zuschlag auf ein zur ausgeschriebenen Leistung gleichwertiges Alternativangebot zu erteilen, aber statt dessen eine nicht gleichwertige Alternative ausführen zu lassen. (§ 28 Nr. 2 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A).*)

IBRRS 2004, 1003

VK Südbayern, Beschluss vom 12.01.2004 - 61-12/03
1. Das von der VOF vorgesehene Regelverfahren ist zweistufig durchzuführen.*)
2. Die zur Auftragserteilung führende Zuschlagswertung und das Verfahren über die Auswahl von geeigneten Bewerbern für die Verhandlungen sind eigenständige Abschnitte im Vergabeverfahren und haben unterschiedliche Zwecke.*)
3. Die Bewerberauswahl ist eine personenbezogene Entscheidung zur Aussonderung ungeeigneter Bewerber, die Vergabeentscheidung betrifft den Gegenstand des Auftrages selbst. Letztere ist weithin eine auftragsbezogene Prognoseentscheidung, bei welcher der Vergabestelle ein grundsätzlich weiter Beurteilungsspielraum zusteht.*)
4. Grenze des Beurteilungsspielraums sind die Grundsätze des Vergabeverfahrens, das Diskriminierungsverbot, der Wettbewerbsgrundsatz und das Transparenzgebot.*)
5. Eine für den einzelnen Bewerber ungünstige Vergabeentscheidung ist durch die Prognose des wirtschaftlichsten Angebots (§ 97 Abs. 5 GWB) und der bestmöglichen Leistungserbringung (§ 16 Abs. 1 VOF) nur gerechtfertigt, soweit diese durch sachliche Gründe getragen wird, die Vorschriften des Vergabeverfahrens eingehalten wurden und der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Az.: Verg 48/03).*)
6. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet den Auftraggeber, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Verwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.*)
7. Die Reihenfolge nach der Bedeutung stellt eine Rangfolge dar, welche die Gewichtung der Kriterien widerspiegelt.*)
8. Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens wieder herzustellen. Stehen mehrere Maßnahmen zur Verfügung, hat die Kammer diejenige auszusprechen, die das Vergabeverfahren am wenigsten beeinträchtigt (§ 110 Abs. 1 GWB).*)
9. Der VK ist es auf Grund des der Vergabestelle in der VOF eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums verwehrt, die mit Punkten versehene Einzelbewertung durch eigene Wertungen zu ersetzen und somit selbst über die Erteilung des Zuschlags zu entscheiden.*)

IBRRS 2004, 0998

VK Südbayern, Beschluss vom 12.01.2004 - 59-11/03
1. Erfolgt bei der formalen Prüfung nach § 25 Nr. 1 VOL/A durch die Vergabestelle die erforderliche Dokumentation nach § 30 VOL/A nicht, werden Bieterrechte nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.*)
2. Zur Eignungsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.*)
3. Zur Preisprüfung nach § 23 Nr. 2 und § 25 NR. 2 Abs. 2 und § 3 VOL/A.*)
4. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 3 VOL/A.*)

IBRRS 2004, 0996

VK Südbayern, Beschluss vom 15.12.2003 - 56-11/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn es sich nicht um einen Beschaffungsvorgang i. S. v. § 97 Abs. 1 GWB handelt.*)
2. Zur Auftraggebereigenschaft nach § 98 Nr. 2 GWB i. V. m. § 4 der Vergabeverordnung (VgV), einer GmbH, welche auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft tätig ist und die einem Zweckverband für Abfallwirtschaft gehört, dessen Mitglieder 2 Landkreise sowie eine Kreisfreie Stadt sind.*)
3. Wird der Auftraggeber von Stellen, die unter Nr. 1 - 3 des § 98 GWB fallen, personell und finanziell beherrscht, so ändert der Umstand, dass er mittlerweile auch Leistungen außerhalb seines originären Aufgabenbereiches für unterschiedliche Auftraggeber erbringt, nichts an seiner Einstufung als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.
4. Die Vergabe von Subunternehmeraufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber, welcher sich als Bieter an einem Vergabeverfahren beteiligt, ist nicht als Erteilung eines öffentlichen Auftrags i. S. d. § 97 Abs. 1 GWB zu werten. Wesensmerkmal eines solchen Auftrags ist die Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, den Wettbewerb auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten zu verstärken. Das Vergabeverfahren regelt die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber (§ 97 Abs. 1 GWB).*)
5. Dient die Ausschreibung zur Freistellung von Handel und Industrie von ihrer individuellen Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen, so nimmt der öffentliche Auftraggeber an dieser Ausschreibung als "normaler Bieter" und nicht in Ausübung seiner dem Gründungszweck entsprechenden Pflichtaufgaben teil.
6. In einem solchen Fall handelt es sich bei Subunternehmerverträgen unter Beachtung der o. g. Grundsätze somit nicht um öffentliche Aufträge, die dem Vergaberechtsregime des GWB unterfallen.

IBRRS 2004, 0994

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2003 - 4 U 184/02
1. Gibt ein Bieter lediglich ein Nebenangebot ab, so ist es auf seine Gleichwertigkeit zu prüfen. Maßgebend dafür ist, ob das Nebenangebot den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und für den Ausschreibenden geeignet ist. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebots muss sich dabei sowohl auf den Preis als auch auf die Qualität des Hauptangebots beziehen.*)
2. Ein auf Aufforderung des Ausschreibenden erst nach dem Eröffnungstermin vorgenommener Nachweis der Gleichwertigkeit ist zulässig, weil es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung des Angebots handelt.*)

IBRRS 2004, 0989

VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2003 - 44-09/03
Zur Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB (bei Aufhebung des "ersten" Nicht-offenen Verfahrens sowie beim Ausschluss der Antragstellerin im Verhandlungsverfahren).*)

IBRRS 2004, 0988

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2003 - 05-02/03
Kostenfestsetzung gemäß § 128 GWB, wenn durch eine Klarstellung des Rubrums durch die Antragstellerin ein Wechsel in der Identität der Antragsgegnerinnen herbeigeführt wird. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Berichtigung der Antragsgegner-Bezeichnung, sondern um einen Parteiwechsel bzw. um eine Parteierweiterung (unter Hinweis auf BayObLG vom 06.02.2004 Verg 23/03).*)

IBRRS 2004, 0987

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 Verg 3/04
1. Die Entscheidung der Vergabekammer kann auch lediglich im Kostenpunkt im Wege einer (selbstständigen) sofortigen Beschwerde gemäß § 116 Abs.1 S.1 GWB angegriffen werden.
2. Auch auf Seiten der Vergabestelle besteht regelmäßig die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Ausnahmen hiervon sind nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden ist.

IBRRS 2004, 0986

VK Südbayern, Beschluss vom 14.01.2004 - 62-12/03
Zur Frage von widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz.*)

IBRRS 2004, 0959

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2004 - Verg W 8/03
Wer sich auf das in eklatanter Weise gegen die Vergaberechtsvorschriften verstoßende Verfahren des Auftraggebers, der davon abgesehen hat, die Förmlichkeiten der Auftragsvergabe für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte einzuhalten, bewusst eingelassen hat, die Fehlerhaftigkeit des gewählten Vergabeverfahrens nicht beanstandet und seine Vorteile - die Chance, den Zuschlag zu erhalten ohne ein Nachprüfungsverfahren fürchten zu müssen – genossen hat, setzt sich zu diesem Verhalten in Widerspruch, wenn er – nachdem ein anderer Bieter den Zuschlag bekommen soll - nunmehr Rechtsschutz beansprucht.

IBRRS 2004, 0958

KG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 Verg 7/04
Bei der Entscheidung der Vergabekammer, einen Nachprüfungsantrag nicht zuzustellen, handelt es sich um ein (vorläufiges) Beratungsergebnis, das als unselbstständige Zwischenentscheidung grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
