Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8130 Entscheidungen insgesamt
Online seit 26. Juni
IBRRS 2026, 1481
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2026 - 1 B 6/26
1. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.
2. Ein Baubeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die zielgerichtet in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienen.
3. Auch ein ordnungswidriger Baubeginn (hier wegen Fehlens einer Baubeginnsanzeige und Vorlage der bautechnischen Nachweise) hindert den Fristablauf.
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Online seit 25. Juni
IBRRS 2026, 1450
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2026 - 2 R 34/26
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO umfasst auch Streitigkeiten um behördliche Entscheidungen, mit denen vom Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen.*)
2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann.*)
3. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen können nicht auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen durchgesetzt werden.*)
4. Werden bei der Errichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens der Genehmigung beigefügte echte Auflagen im Sinne von § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG nicht beachtet, führt dies nicht zur formellen Illegalität des Vorhabens mit der Folge, dass weder die Baueinstellung noch der Rückbau bereits hergestellter Anlagenteile verfügt werden kann.*)
5. § 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt.*)
6. § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen.*)
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Online seit 24. Juni
IBRRS 2026, 1445
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2026 - 8 B 212/26
1. Nebeneinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind nicht für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich; ihnen kommt aber eine dienende Funktion zu. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang.*)
2. Nebeneinrichtungen stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu der Anlage. Dieser verlangt im Regelfall, dass die Nebeneinrichtung sich auf dem Betriebsgelände befindet und dass technische Verbindungseinrichtungen zwischen der Haupteinrichtung und der Nebeneinrichtung bestehen (wie BVerwG, Urteil vom 14.11.2024 - 7 A 8.23 -, und IBR 2011, 368).*)
3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zur Haupteinrichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Dabei können auch benachbarte Flurstücke ein einheitliches Betriebsgelände bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen (hier: durch eine Lärmschutzwand) der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes regelmäßig nicht entgegenstehen.*)
4. Der illegale Betrieb einer Nebeneinrichtung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass auch die Kernanlage nicht genehmigungskonform betrieben wird.*)
5. Eine (Teil-) Anlage kann nur dann als Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV angesehen werden, wenn sie von dem Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird.*)
6. Für das Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV ist die abstrakte Möglichkeit der Umweltrelevanz der Nebeneinrichtung erforderlich, aber auch ausreichend. Diese ist schon dann gegeben, wenn sich die Nebeneinrichtung auf das Emissions- oder Immissionsverhalten oder auf die technische Sicherheit der Haupteinrichtung auswirken kann. Dass von der Nebeneinrichtung für sich genommen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Frage, ob die konkrete Anlage insgesamt - d.h. einschließlich der Nebeneinrichtung - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht bzw. ob sie - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beantworten.*)
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Online seit 23. Juni
IBRRS 2026, 1426
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2026 - 10 A 2283/23
1. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob es dem Vorhabenträger nach den konkreten Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Vorhaben im Innenbereich zu verwirklichen.*)
2. Hat der Bauantragsteller bereits erfolglos bei der Gemeinde nach geeigneten Flächen für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Innenbereich gefragt und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit solcher Flächen vor, muss er keine weiteren Erwerbsbemühungen nachweisen, um die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erfüllen.*)
3. Bei der Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind solche bei der Vorbelastung nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionsort selbst zuzurechnen sind (sogenannte Eigenbelastung). Dies gilt bei Tiergerüchen unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind und gilt auch für die Wohnnutzung von Mietern auf Hofstellen mit Tierhaltung.*)
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Online seit 22. Juni
IBRRS 2026, 1423
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2026 - 5 S 1790/25
1. Regelungsgegenstand der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW ist allein die Abstandsflächentiefe. Daher ist kein Raum für ein „Hineinziehen“ der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Prüfung dieser Vorschrift.*)
2. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 LBO-BW ergebenden Abstandsflächentiefen sind in vollem Umfang nachbarschützend. Das trifft auch im Hinblick auf die Einhaltung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW zu, der nachbarliche Belange zwar nicht zum Prüfprogramm erklärt. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und dadurch von der - drittschutzvermittelnden - Abstandsfläche abgewichen werden darf, ist jedoch eine durch den Nachbarn rügefähige Frage.*)
3. Eine Indizwirkung, dass „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind, greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Sondernorm des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LBO-BW zur Anwendung kommt, da diese Bestimmung eine Bebauung mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als den an sich gesetzlich vorgesehenen auch dann zulässt, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden.*)
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Online seit 19. Juni
IBRRS 2026, 1406
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 BN 34.25
1. Das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus.
2. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält.
3. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
4. ...
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IBRRS 2026, 1399
Öffentliches Baurecht
VG Schwerin, Beschluss vom 19.03.2026 - 2 B 648/26
1. Bereits das Anbieten bzw. Inserieren einer Ferienwohnung rechtfertigt im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss auf eine entsprechende Nutzung; für einen Verstoß gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es nicht erst des Abschlusses eines konkreten Mietvertrags.*)
2. Das Entschließungsermessen zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach vorheriger Androhung ist vorgezeichnet, denn aufgrund des systematischen Gefüges der Vollstreckungsvorschriften in den §§ 79 ff. SOG M-V ist es regelmäßige Folge, dass die Vollzugsbehörde das Zwangsgeld nach § 88 Abs. 2 SOG M-V festsetzt, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung nicht erfüllt wird.*)
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Online seit 18. Juni
IBRRS 2026, 1379
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - 19 L 554/25
1. Zu den gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit vorzusehenden Maßnahmen gehört die ordnungsgemäße Eindeckung der Dächer und die Abführung des Niederschlagwassers durch Dachrinnen und Fallrohre.*)
2. In dem nach § 3 oder nach § 8 WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)
3. Es stellt im konkreten Fall keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsverantwortliche zu Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet und nicht die Sondereigentümerin der Dachgeschosseinheiten.*)
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IBRRS 2026, 1369
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 21.08.2025 - 1 C 21/21
1. Bei sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB wird die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt (Anschluss an BVerwG, IBR 2025, 1028 - nur online).*)
2. Die in § 9 Abs. 8 BauGB als Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans ausgestaltete Planbegründung ist nicht Bestandteil der aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Plansatzung; die Unvollständigkeit einer Planbegründung ist nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz BauGB unbeachtlich.*)
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Online seit 17. Juni
IBRRS 2026, 1370
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2026 - 7 B 14.25
Die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts bei technischen Großanlagen (hier: Windenergieanlagen) beurteilt sich nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts und ist damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
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Online seit 16. Juni
IBRRS 2026, 1367
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.2025 - 3 M 334/24
Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde bzw. unter dessen Ersetzung erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde hin aufgehoben, so ist zur Wahrung der Rechte der Gemeinde regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht auch für eine verfügte Nutzungsuntersagung.*)
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Online seit 15. Juni
IBRRS 2026, 1344
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 1662/25
1. Ob sich ein öffentliches Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als i. S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW „überwiegend“ darstellt und die Maßnahme verlangt, ist im Wege einer Abwägung dieser Belange zu prüfen. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes.*)
2. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW begründet keine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus.*)
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Online seit 12. Juni
IBRRS 2026, 1340
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25
1. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
2. Für die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist maßgeblich, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung solcher Rechtsvorschriften hatte.*)
3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nach Sinn und Zweck der Norm nicht einschlägig, wenn im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht deren Umweltauswirkungen, sondern nur die Auswirkungen des benachbarten emittierenden Betriebs anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (hier: Lärmimmissionen eines Theaters auf baulich unmittelbar angrenzende Wohnnutzung).*)
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2026, 1332
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2026 - 8 A 11099/24
1. Zur Weiternutzung eines Wohnhauses im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs.*)
2. Zum Erlöschen einer Baugenehmigung nach Landesrecht (§§ 70 ff. LBauO-RP).*)
3. Zur Funktionsänderung und zur Nachnutzung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses im Außenbereich.*)
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1318
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026 - 1 LA 78/25
1.Ob und inwieweit Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz Dritter zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend.*)
2.Gleiches gilt, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründen, das die Planbetroffenen nach dem objektivierten planerischen Willen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet. Dies setzt ein entsprechendes Konzept des Plangebers voraus, welches zwar nicht explizit formuliert sein muss, für das es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte gibt. (Bestätigung der ständigen Senatsrechtrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2023 - 1 ME 85/23, IBRRS 2023, 2468; vom 28.06.2021 - 1 ME 50/21, IBRRS 2021, 2184).*)
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Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1302
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2026 - 1 ZB 25.650
1. Ist eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und die ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so stellt dies den Bebauungszusammenhang dar, auch wenn die aufeinanderfolgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.
2. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein, so dass sie nicht geeignet ist, die "Eigenart der näheren Umgebung" als Maßstab zu prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie allerdings nicht.
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IBRRS 2026, 1300
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2025 - 7 D 131/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2026, 1299
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2025 - 10 A 718/23
Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.*)
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Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1298
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 16.09.2025 - 4 CN 3.24
1. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat.*)
2. Die Anwendung der Planungsschadensfrist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sog. "isolierten eigentumsverdrängenden Planung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
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IBRRS 2026, 1285
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 2187/25
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen.
2. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - das heißt willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet.
3. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.
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Online seit 5. Juni
IBRRS 2026, 1252
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2026 - 6 K 9043/24
Zur Zulässigkeit einer Leiter als oder anstelle eines zweiten Rettungswegs i.S.v. § 15 Abs. 3 und 5 LBO-BW.*)
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2026, 1268
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2026 - 1 KN 15/25
1. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich eines gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Dorfgebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllt.*)
2. Auch größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie ein Wellness-Hotel mit rund 60 Zimmern zählen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen.*)
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Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1253
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2026 - 1 CS 26.366
1. Die Zahl der Wohnungen ist im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.
2. Ein gebietsübergreifender Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen besteht nicht, was auch für den geltend gemachten Anspruch auf Wahrung der typischen Gebietsprägung gilt.
3. Die Einhaltung der Abstandsflächen spricht indiziell gegen eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung.
4. Bei einer vorhabenbedingten Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs ist die Grenze zur Rücksichtslosigkeit erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 1248
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25
1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)
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Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1205
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2025 - 2 L 51/25
Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.*)
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1195
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 L 6/26
1. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.*)
2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015 - 2 M 49/15, IBRRS 2015, 2541).*)
3. Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.*)
4. Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.*)
5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.*)
6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2025 - 2 L 51/25.Z) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.*)
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Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1178
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2026 - 5 S 1080/25
1. Bei einer Baugenehmigung muss aus der Urkunde und den in Bezug genommenen Unterlagen selbst der Umfang der Genehmigung mit eventuellen Einschränkungen zu ersehen sein.*)
2. Die heute geltenden Maßstäbe beanspruchten auch bereits unter der Württembergischen Bauordnung von 1910 Geltung.*)
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Online seit 20. Mai
IBRRS 2026, 1170
Öffentliches Baurecht
VG Schwerin, Urteil vom 30.03.2026 - 2 A 212/20
1. Bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedelung ein und kann die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.*)
2. Die zulässigerweise Errichtung eines zerstörten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hat der Bauantragsteller darzulegen. Seinem Vortrag müssen sich ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderungen und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lassen. Ist das Eingreifen von Bestandschutz unaufklärbar, geht dies zulasten des Antragstellers.*)
3. Bestandsschutz im Sinne einer materiellen Legalität für einen erhebliche Zeitraum kann für eine ungenehmigt aufgenommene Wohnutzung zu DDR-Zeiten nicht entstehen.*)
4. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung der Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984. Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) bewirkt keine Legalisierung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung.*)
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Online seit 19. Mai
IBRRS 2026, 0862
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013
1. Ob ein Wettbüro gemeinsam mit einer weiteren Nutzungseinheit (hier: Gastronomie bzw. "Sportsbar") in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen und bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten.
2. Im Rahmen der Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation auch zu berücksichtigen, ob sich die beiden Nutzungseinheiten "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt.
3. Ein Wettbüro mit Sportsbar als räumlich-funktionale Einheit und kerngebietstypische Vergnügungsstätte fügen sich nicht in ein faktisches allgemeines Wohngebiet ein.
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Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1104
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 48/25
1. Eine Überschreitung der maximalen Länge von 15 m gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO, auf der auf einem Baugrundstück bestimmte Anlagen insgesamt den Grenzabstand unterschreiten dürfen, eröffnet für einen Grundstücksnachbarn (allenfalls) einen Abwehranspruch gegen bauliche Anlagen, die den Abstand zu seinem Grundstück hin nicht einhalten, nicht aber gegen bauliche Anlagen, die den Abstand nur zur Grundstücksgrenze eines anderen Nachbarn unterschreiten.*)
2. Das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten kann auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen.*)
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Online seit 15. Mai
IBRRS 2026, 1123
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026 - 6 K 4905/24
1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22, IBRRS 2026, 0552).*
2. Hat die Baurechtsbehörde das nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25, IBRRS 2025, 3255).
3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil.
4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht.
5. Dabei kann auf die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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Online seit 13. Mai
IBRRS 2026, 1103
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 M 267/24
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.*)
2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.*)
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Online seit 12. Mai
IBRRS 2026, 0995
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 21.04.2026 - 7 A 1105/24
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0994
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 22.04.2026 - 10 A 2982/25
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1078
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)
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Online seit 8. Mai
IBRRS 2026, 1064
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2026 - 5 S 1980/24
1. Es verstößt nicht schon für sich genommen gegen rechtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts, dass eine Gemeinde im Interesse einer gewünschten Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (hier: auf 10 % in einem geplanten Wohngebiet) für ein neues Wohngebiet einen Stellplatzschlüssel von nur 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit vorsieht.*)
2. Die Gemeinde muss dann jedoch entweder im Bebauungsplan planerische Vorkehrungen dazu treffen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird oder aber - zur Vermeidung einer Problemverlagerung durch Erzeugung zusätzlichen Parksuchverkehrs in den benachbarten Wohngebieten - bereits im Bebauungsplanverfahren Handlungsoptionen für den Fall der Zielverfehlung ermitteln und bewerten.*)
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 0972
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 25.09.2025 - 12 A 2759/22
1. Von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich fremden Grund und Boden für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genügt, sind Ausnahmen denkbar.*)
2. Solche Ausnahmen sind möglich, wenn besondere personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Landwirt und Verächter bestehen.
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2026, 0866
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2026 - 2 N 22.1712
1. Eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Planung allein dazu dient, private Interessen zu befriedigen.
2. Im Aufstellungsverfahren bedarfs lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen.
3. Wenn ein von der Planung Betroffener eine Existenzgefährdung geltend macht und sich diese ernsthaft abzeichnet, darf die planende Behörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen, sondern muss sich mit dem Einwand auseinandersetzen.
4. Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.
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Online seit 5. Mai
IBRRS 2026, 0993
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2025 - 7 A 2985/21
1. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der ein schädigendes Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder eine Störung bereits eingetreten ist.
2. Bei Gefahrensituationen, die durch Brandschutzmängel hervorgerufen werden, ist mit dem Eintritt eines Brandereignisses jederzeit zu rechnen.
3. Die Räumung eines gesamten Gebäudekomplexes wegen Brandschutzmängeln kann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde ihre Ermessenerwägungen auf eine in wesentlichen Teilen unrichtige Beurteilung der Gefahrenlage gestützt hat (hier bejaht).
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Online seit 4. Mai
IBRRS 2026, 0985
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 19/25
1. Die Klage auf Feststellung, dass ein Nachbargebäude nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist, ist zu einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten weder subsidiär, noch fehlt dem Kläger aufgrund der Möglichkeit einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde in der Formensprache einer Nachtragsbaugenehmigung gehandelt hat, schließt im Einzelfall die Annahme einer Vollgenehmigung des geänderten Vorhabens nicht aus.*)
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0997
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 3.25
1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum.*)
2. Die Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen i.S.v. § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung.*)
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Online seit 29. April
IBRRS 2026, 0976
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2025 - 10 D 228/24
1. Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse.*)
2. Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an.*)
3. Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein.*)
4. Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen.*)
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0969
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 17/25
1. Die Zulassung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO setzt eine Atypik des Sachverhalts voraus. Diese Atypik kann entweder darin bestehen, dass die Schutzziele der Ausgangsnorm über eine technisch gleichwertige Alternative auf andere Weise erreicht werden bzw. im Einzelfall von vorneherein nicht einschlägig sind, oder darin, dass grundstücksbezogene Besonderheiten, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, den von diesem gewollten Interessenausgleich in Frage stellen.*)
2. Das Atypikerfordernis ist nicht eng zu verstehen und erfordert keine Seltenheit der der Abweichungsentscheidung zu Grunde liegenden Konstellation. Auch Abweichungen vom gesetzgeberisch bedachten Normalfall ohne erhebliches Gewicht sowie größere Fallgruppen können atypisch sein.*)
3. Das Vorliegen einer Atypik ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vielmehr ist die Tür zur Betätigung eines Abweichungsermessens schon dann geöffnet, wenn der Interessenausgleich des Gesetzgebers aufgrund besonderer Umstände in Frage gestellt ist.*)
4. Das Abstandsrecht hat nicht ausschließlich die Belichtung und Belüftung von Gebäudeinnenräumen zum Ziel. Vielmehr kommt eine ausreichende Belichtung und Belüftung zum einen auch Gebäudeaußenwänden zugute, da sie Feuchtigkeitsschäden entgegenwirkt. Zum anderen dienen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände auch dazu, den Außenflächen bebauter Grundstücke eine gewisse Weitläufigkeit zu erhalten und dunkle, schlecht belüftete Zwischenräume zu vermeiden.*)
5. Die Schutzansprüche einer Ferienwohnung hinsichtlich der von den Abstandsvorschriften geschützten Belange entsprechen weitgehend denen einer Dauerwohnung.*)
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Online seit 27. April
IBRRS 2026, 0953
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 23/25
1. Auch wenn sich die Bezeichnung einer Baumaßnahme im Bauschein und Antragsformular auf bauliche Änderungen beschränkt, kann die Auslegung einer Baugenehmigung im Einzelfall ergeben, dass auch eine bestimmte Nutzung zur Genehmigung gestellt wird.*)
2. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn den Bauvorlagen eine Betriebsbeschreibung beigefügt ist.*)
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Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0952
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2026 - 10 A 1144/24
Der Betreiber einer Saunaanlage kann aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht ableiten, dass keine nachbarlichen Einsichtsmöglichkeiten auf einen durch seine Kunden textilfrei genutzten Außenbereich bestehen.*)
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Online seit 23. April
IBRRS 2026, 0951
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2026 - 9 CS 25.1680
Bauherr ist auch, wer als Eigentümer eines Objekts, bei dem ohne Genehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen wurde, zur Legalisierung dieser illegalen Bautätigkeit aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der Baubehörde eine Baugenehmigung beantragt und erhält. Dieser übernimmt dann die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Bauvorhaben und muss die Nebenbestimmungen und Auflagen der Baugenehmigung beachten.*)
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Online seit 22. April
IBRRS 2026, 0861
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.433
1. Bei einer Konstruktion aus L-Steinen als Stützmauer und Gabionenwand handelt es sich um ein einheitliches Bauvorhaben, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist.
2. Stellt der Gesetzgeber pauschalierend auf Größenangaben wie Flächen, Rauminhalte oder Höhen ab, um unbedeutende Bauvorhaben, die keiner präventiven Kontrolle bedürfen, von verfahrenspflichtigen Vorhaben abzugrenzen, so müssen diese Größenangaben stets und nach jeder Betrachtungsweise eingehalten sein.
3. Unter Einfriedung ist jede Anlage zu verstehen, die ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, sei es zum Zwecke der Abwehr von Witterungs- oder Immissionseinflüssen (z. B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) oder sei es zur Verhinderung der Einsicht. Bauliche Einfriedungen sind von natürlichen Einfriedungen (z. B. Hecken) zu unterscheiden.
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