Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8088 Entscheidungen insgesamt
Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0997
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 3.25
1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum.*)
2. Die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung.*)
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Online seit 29. April
IBRRS 2026, 0976
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2025 - 10 D 228/24
1. Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse.*)
2. Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an.*)
3. Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein.*)
4. Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen.*)
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0969
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 17/25
1. Die Zulassung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO setzt eine Atypik des Sachverhalts voraus. Diese Atypik kann entweder darin bestehen, dass die Schutzziele der Ausgangsnorm über eine technisch gleichwertige Alternative auf andere Weise erreicht werden bzw. im Einzelfall von vornherein nicht einschlägig sind, oder darin, dass grundstücksbezogene Besonderheiten, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, den von diesem gewollten Interessenausgleich in Frage stellen.*)
2. Das Atypikerfordernis ist nicht eng zu verstehen ist und erfordert keine Seltenheit der der Abweichungsentscheidung zugrundeliegenden Konstellation. Auch Abweichungen vom gesetzgeberisch bedachten Normalfall ohne erhebliches Gewicht sowie größere Fallgruppen können atypisch sein.*)
3. Das Vorliegen einer Atypik ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vielmehr ist die Tür zur Betätigung eines Abweichungsermessens schon dann geöffnet, wenn der Interessenausgleich des Gesetzgebers aufgrund besonderer Umstände in Frage gestellt ist.*)
4. Das Abstandsrecht hat nicht ausschließlich die Belichtung und Belüftung von Gebäudeinnenräumen zum Ziel. Vielmehr kommt eine ausreichende Belichtung und Belüftung zum einen auch Gebäudeaußenwänden zugute, da sie Feuchtigkeitsschäden entgegenwirkt. Zum anderen dienen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände auch dazu, den Außenflächen bebauter Grundstücke eine gewisse Weitläufigkeit zu erhalten und dunkle, schlecht belüftete Zwischenräume zu vermeiden.*)
5. Die Schutzansprüche einer Ferienwohnung hinsichtlich der von den Abstandsvorschriften geschützten Belange entsprechen weitgehend denen einer Dauerwohnung.*)
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Online seit 27. April
IBRRS 2026, 0953
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 23/25
1. Auch wenn sich die Bezeichnung einer Baumaßnahme im Bauschein und Antragsformular auf bauliche Änderungen beschränkt, kann die Auslegung einer Baugenehmigung im Einzelfall ergeben, dass auch eine bestimmte Nutzung zur Genehmigung gestellt wird.*)
2. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn den Bauvorlagen eine Betriebsbeschreibung beigefügt ist.*)
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Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0952
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2026 - 10 A 1144/24
Der Betreiber einer Saunaanlage kann aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht ableiten, dass keine nachbarlichen Einsichtsmöglichkeiten auf einen durch seine Kunden textilfrei genutzten Außenbereich bestehen.*)
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Online seit 23. April
IBRRS 2026, 0951
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2026 - 9 CS 25.1680
Bauherr ist auch, wer als Eigentümer eines Objekts, bei dem ohne Genehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen wurde, zur Legalisierung dieser illegalen Bautätigkeit aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der Baubehörde eine Baugenehmigung beantragt und erhält. Dieser übernimmt dann die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Bauvorhaben und muss die Nebenbestimmungen und Auflagen der Baugenehmigung beachten.*)
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Online seit 22. April
IBRRS 2026, 0861
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.433
1. Bei einer Konstruktion aus L-Steinen als Stützmauer und Gabionenwand handelt es sich um ein einheitliches Bauvorhaben, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist.
2. Stellt der Gesetzgeber pauschalierend auf Größenangaben wie Flächen, Rauminhalte oder Höhen ab, um unbedeutende Bauvorhaben, die keiner präventiven Kontrolle bedürfen, von verfahrenspflichtigen Vorhaben abzugrenzen, so müssen diese Größenangaben stets und nach jeder Betrachtungsweise eingehalten sein.
3. Unter Einfriedung ist jede Anlage zu verstehen, die ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, sei es zum Zwecke der Abwehr von Witterungs- oder Immissionseinflüssen (z. B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) oder sei es zur Verhinderung der Einsicht. Bauliche Einfriedungen sind von natürlichen Einfriedungen (z. B. Hecken) zu unterscheiden.
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Online seit 21. April
IBRRS 2026, 0865
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2026 - 10 D 42/24
1. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.*)
2. In der Regel wird die Schwelle der Abwägungsrelevanz nicht erreicht und damit eine Antragsbefugnis eines Nachbarn nicht begründet, wenn aufgrund der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten sind.*)
3. Für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind. Auf die rein hypothetisch mögliche maximale Ausnutzung einer Angebotsplanung kommt es dagegen nicht an.*)
4. Der bloße Umstand, dass ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche festsetzt, vermittelt einem außerhalb des Plangebiets wohnenden Anlieger keine Antragsbefugnis.*)
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0895
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2026 - 8 S 155/24
1. Die erstmalige Inanspruchnahme des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes schließt die Teilprivilegierung eines weiteren Ersatzgebäudes nach dieser Vorschrift für dasselbe Bestandsgebäude aus.*)
2. Zum Erfordernis der Eigennutzung i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) BauGB i. d. F. des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802).*)
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Online seit 17. April
IBRRS 2026, 0915
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 11.03.2026 - 4 A 3804/24
1. Betroffenen Nachbar*innen können sich dann nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wenn die Beeinträchtigung aufgrund von diesen oder ihren Rechtsvorgänger*innen baurechtswidrig errichteter Gebäudeteile im Raume steht.*)
2. Wer sich auf die Baurechtmäßigkeit errichteter Gebäudeteile beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast, auch wenn es sich um ein Gebäude handelt, welches vor langer Zeit errichtet wurde.*)
3. Die langjährige, unbeanstandete Existenz und Nutzung einer baulichen Anlage abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann im Rahmen der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indizielle Bedeutung gewinnen, etwa dann, wenn feststeht, dass die Bauaufsichtsbehörde positive Kenntnis von der Anlage hatte und Akten beispielsweise infolge von Kriegsereignissen, Bränden oder Naturkatastrophen nachweislich verloren gegangen sind oder eine Anlage mit erheblichen Dimensionen und Auswirkungen vorliegt, die materiell rechtmäßig war.*)
4. Fenster in außenliegenden Brandwänden bzw. Brandmauern, waren jedenfalls nach allen seit 1894 geltenden Bauordnungen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover baurechtlich nicht zulässig, mit Ausnahme der Regelung in § 39 Abs. 5 der Bauordnung der Stadt Hannover vom 09. Dezember 1901, wonach Fenster zur Belichtung von Korridoren eingebaut werden dürfen, soweit sie nicht niedriger als 1,75 m über dem Fußboden des betreffenden Geschosses liegen.*)
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Online seit 16. April
IBRRS 2026, 0921
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Urteil vom 10.02.2026 - 2 A 102/24
1. Zur Bestimmung und Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.*)
2. Zur Zulässigkeit einer Tankstelle und einer TÜV-Prüfstelle nebst Autogasumrüstungsbetrieb in einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet.*)
3. Werden ungenehmigte Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet, müssen diese Nutzungen bei der Einstufung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben.*)
4. Fallkonstellation, in der die Werbeanlage (hier: Oberkante von 5,42 m, Werbefläche von beidseitig 10 m², dauerhaft beleuchtet und auf Monofuß) wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann.*)
5. Zur Wirksamkeit einer - der Errichtung von Fremdwerbeanlagen entgegenstehenden - Veränderungssperre (§ 14 BauGB).*)
6. Hier: Berufung der beigeladenen Gemeinde.*)
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Online seit 15. April
IBRRS 2026, 0797
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2026 - 3 M 402/25
Zu den Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes bei einem auf die Verpflichtung zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.*)
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IBRRS 2026, 0796
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2026 - 5 KM 149/25
1. Eine Nachbargemeinde kann sich auf eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht berufen. Die Notwendigkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nur für die Standortgemeinde. Ein Einvernehmen der Nachbargemeinde sieht das Gesetz nicht vor.*)
2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Genehmigungsbescheides enthalten ist, sondern sich erst aus der Begründung des Bescheides ergibt, wenn in der Zusammenschau aus Tenor und Begründung des Bescheides die Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in hinreichender Weise und klar zu erkennen ist.*)
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Online seit 14. April
IBRRS 2026, 0801
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2026 - 9 NE 25.2468
1. Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.
2. Die Planung einer Nutzung, die von jeglicher Erschließung abgeschnitten ist, weil dem Grundstück die zur plangemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
3. In der Abwägung zu berücksichtigen sind auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvorhabens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird.
4. Fragen der verkehrlichen Erschließung planbetroffener Grundstücke sind im Regelfall im Bebauungsplan zu klären. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0806
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2026 - 10 A 2.25
1. Zwar muss eine Satzung, die aus mehreren Bestandteilen - wie hier dem Satzungstext und verschiedenen Anlagen - besteht, nicht notwendigerweise in allen Bestandteilen gesondert ausgefertigt werden. Sofern die einzelnen Bestandteile der Satzung aber nicht fest miteinander verbunden sind, wird den genannten rechtsstaatlichen Anforderungen grundsätzlich nur dadurch genügt, dass in dem ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungstext in einer Weise auf die übrigen Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität der Karten (oder sonstigen Bestandteile) sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedankliche Schnur" herstellt.
2. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Satzungstext die einzelnen Karten durch individualisierende Merkmale, etwa Nennung des Planverfassers und der jeweiligen Fassung der Karte, so eindeutig bezeichnet sind, dass deren Identifizierung ohne Weiteres möglich ist.
3. Die gesonderte Ausfertigung der - nicht körperlich mit dem Satzungstext verbundenen - Pläne ist nur dann entbehrlich, wenn der ausgefertigte Teil der Satzung mit hinreichender Bestimmtheit auf die nicht ausgefertigten Teile Bezug nimmt.
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0864
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2026 - 2 ZB 25.1612
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0802
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2026 - 1 CS 25.2380
Wenn das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt, ist es ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Nutzung (hier: Unterbringung von Pferden) im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB gebietstypisch ist. Maßgeblich ist alleine, ob es sich um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handelt (hier verneint).
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Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0863
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 1 ZB 25.722
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0808
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2026 - 22 AS 25.40083
Sind im Zeitpunkt des Erlasses eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids i.S.v. § 9 Abs. 1 BImSchG die zur Vorbescheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist eine auflösende Bedingung als Nebenbestimmung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG, die einem prognostizierten künftigen Wegfall der im Vorbescheid festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung tragen soll, unzulässig. Zur Bewältigung erst nach Vorbescheiderlass eintretender Entwicklungen kommt ein (Teil-)Widerruf des Vorbescheids in Betracht (anknüpfend an BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 10.24, Rz. 28 f., IBRRS 2025, 2986 = IMRRS 2025, 1487).*)
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Online seit 8. April
IBRRS 2026, 0807
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2026 - 10 D 186/23
1. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Sport und Freizeit" kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.*)
2. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient.*)
3. Das in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung des Rates aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz.*)
4. Die Entscheidung der Gemeinde, ein bestimmtes städtebauliches Projekt an dem von ihr dafür vorgesehenen Ort im Wege eines Bebauungsplans zu realisieren, ist in einem Normenkontrollverfahren nur einer begrenzten Überprüfung zugänglich.*)
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Online seit 7. April
IBRRS 2026, 0805
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 ZB 25.1484
1. Die gesicherte Erschließung eines Vorhabengrundstücks setzt insbesondere einen hinreichenden Anschluss an das öffentliche Straßennetz, also die Erreichbarkeit des für Kraftfahrzeuge, voraus.
2. Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (hier verneint).
3. Im unbeplanten Innenbereich hat sich der Bauherr - anders als im Planbereich - grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abzufinden, den er antrifft; ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung besteht grundsätzlich nicht.
4. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erwächst jedenfalls kein Anspruch eines Grundstückeigentümers auf eine direkte Zufahrt zum Vorhabengrundstück.
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Online seit 6. April
IBRRS 2026, 0804
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 09.03.2026 - M 1 K 22.1515
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 3. April
IBRRS 2026, 0803
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 12.03.2026 - M 1 E 26.988
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0830
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 24.25
1. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
2. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
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IBRRS 2026, 0794
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2026 - 7 B 1446/25
1. Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
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Online seit 1. April
IBRRS 2026, 0798
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.2026 - 1 ME 23/26
Die Festsetzung eines Zwangsgelds kommt zur Durchsetzung auf Dauer angelegter Duldungs- und Unterlassungspflichten (hier Baustilllegung) auch nach einem bereits erfolgten Verstoß nur bei Wiederholungsgefahr in Betracht. Diese setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. Zumindest ein mehrmaliger Verstoß gegen das Verbot kann in der Regel eine Wiederholungsgefahr indizieren, es sei denn es, liegen zureichende der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehende Anhaltspunkte vor (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -).*)
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IBRRS 2026, 0750
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2025 - 8 K 1493/22
1. Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
2. Die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten genügt zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten.
3. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat.
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Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0800
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2026 - 22 B 1325/25
1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist im Rahmen der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine - im Außenbereich privilegierte - Windenergieanlage durch einen Luftsportverein (hier: Drachen- und Gleitschirmfliegerverein) nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Vielmehr müsste die Weiterführung des Flugbetriebs unzumutbar sein.*)
2. In die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist einzustellen, dass die angegriffene Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet (§ 2 Nr. 1 WindBG) liegt. Denn damit wurde bereits vor der Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie in diesem Bereich getroffen.*)
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IBRRS 2026, 0736
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 09.03.2026 - 8 K 620/25
Kinder, für die keine Personensorgeberechtigung besteht, können Haushaltsangehörige im Sinne von § 18 WoFG sein.*)
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Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0758
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2026 - 1 KN 40/22
In einem Bebauungsplan, der erstmals eine Wohnbebauung im bisherigen Außenbereich ermöglicht, darf die Verwendung fossiler Brennstoffe auch ohne überschlägige Ermittlung der mit dem Einsatz erneuerbarer Energien verbundenen Mehrkosten ausgeschlossen werden.*)
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Online seit 27. März
IBRRS 2026, 0757
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2026 - 1 ME 132/25
1. Bei einer Flüchtlingsunterkunft, die die Unterbringung von einander fremden Einzelpersonen in Mehrbettzimmern vorsieht, handelt es sich regelmäßig nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine Anlage für soziale Zwecke. Das gilt verstärkt dann, wenn die Belegung durch Zuweisung erfolgt und auch kurzzeitige Aufenthalte möglich sind.*)
2. Für die baurechtliche Beurteilung ist auf das baugenehmigte Nutzungskonzept und die sich daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten und nicht auf dahinter zurückbleibende Verlautbarungen des Bauherrn abzustellen.*)
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Online seit 26. März
IBRRS 2026, 0759
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 BN 15.25
1. Lärmimmissionen in sog. Gemengelagen, d.h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen (hier: Klinikgebiet einerseits und reines Wohngebiet andererseits), sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen.
2. Die Immissionsrichtwerte sind (in der Regel) gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise.
3. Der in Nr. 6.1 Satz 1 g) TA Lärm für "Krankenhäuser" bestimmte Immissionsrichtwert ist schon nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen. Für ein Sondergebiet Klinik, das auch weitergehende Nutzungen umfassen kann, trifft Nr. 6.1 TA-Lärm keine Regelung.
4. Beeinträchtigungen, die von einem genehmigten Betrieb legal verursacht werden, können die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung mindern.
5. Ein Sonderfall kann nicht mit denselben Umständen begründet werden, die bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 TA-Lärm sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält.
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Online seit 25. März
IBRRS 2026, 0730
Öffentliches Baurecht
OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LA 311/24
1. Der zweite Rettungsweg kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Brem LBO über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Balkontüren in den geplanten dritten und vierten Obergeschossen um mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen handelt, maßgeblich auf die Einschätzung der Berufsfeuerwehr abstellt.*)
2. Ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BremHilfeG kein Anspruch der Klägerin auf Vorhaltung einer bestimmten Ausstattung mit Rettungsgeräten und Personal, kann sie erst recht nicht verlangen, dass spezifische Rettungsgeräte für ein nach ihrer Planung erforderliches Rettungsszenario zusätzlich beschafft werden.*)
3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.*)
4. Der Vortrag, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Tatsachen- und Rechtsfragen seien komplex und im Bereich des öffentlichen Baurechts bisher nicht aufgeworfen worden, bleibt zu pauschal, um das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten darzulegen.*)
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Online seit 23. März
IBRRS 2026, 0704
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2026 - 7 A 241/25
Die Errichtung eines Offenstalls mit Auslaufplatz dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn nach den Pferdeeinstellverträgen der Landwirt lediglich zwei Offenstallplätze für zwei Pferde an eine Mieterin vermietet, weitere Leistungen wie etwa Füttern und Tränken, Ausmisten und Einbringen von Einstreu, Bewegung oder Gesundheitskontrolle der Pferde ausdrücklich nicht Gegenstand der Vereinbarung sind und die Mieterin bereits im Bauantragsverfahren umfassend tätig geworden ist.
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IBRRS 2026, 0649
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LB 2/23
Ein Anspruch auf Löschung der Baulast besteht, wenn an ihr kein öffentliches Interesse (mehr) besteht, weil sich die Baulastverpflichtung aufgrund eines zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans aus dem öffentlichen Baurecht selbst ergibt.
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Online seit 20. März
IBRRS 2026, 0693
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 B 23/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2026, 0669
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2026 - 10 B 69/26
1. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan hat nachbarschützende Wirkung. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis.*)
2. Wird ein grenzständig errichteter Baukörper beseitigt, ist der Nachbar - auch wenn die Baukörper zuvor kein Doppelhaus bildeten - jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Abwehrrechts gegen eine neue grenzständige Bebauung gehindert, wenn diese in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.*)
3. Die Frage, wann ein Einverständnis des Nachbarn einen Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten und damit einen Verlust seines Abwehrrechts in Bezug auf ein konkretes Vorhaben bewirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der abgegebenen Erklärung.*)
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Online seit 19. März
IBRRS 2026, 0666
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2026 - 7 B 1348/25
Der ungeschmälerte Fortbestand einer „schönen Aussicht“ stellt grundsätzlich nur eine Chance dar, die regelmäßig nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur unter sehr engen Voraussetzungen gelten, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in besonderer Weise geprägt ist (hier verneint).
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Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0648
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2026 - 9 ZB 25.91
1. Der Erlass einer Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich schon dann gerechtfertigt ist, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird.
2. Eine rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden darf, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (hier verneint für ein Wettbüro im allgemeinen Wohngebiet).
3. Ob ein Wettbüro gemeinsam mit einer weiteren Nutzungseinheit ("Sportbar") in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen und bestimmt sich nach baulichen und betrieblich funktionellen Gesichtspunkten.
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Online seit 17. März
IBRRS 2026, 0654
Öffentliches Baurecht
AG Siegburg, Urteil vom 10.11.2025 - 152 C 1/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2026, 0653
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2025 - 9 K 3387/24
1. Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso III-Richtlinie ergeben sich für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens zur Errichtung von einzelnen Wohngebäuden grundsätzlich keine Vorgaben, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären, wenn die Brutto-Grundfläche aller mit dem Vorhaben verbundenen, dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten die Schwelle von 5000 m2 nicht überschreitet, da diese Gebäude dann wertungsmäßig keinem Wohngebiet im Sinne der Richtlinie gleichzustellen sind.*)
2. Zur Frage der Verletzung der allgemeinen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots und des Gebots der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Hinblick auf an einen Störfallbetrieb heranrückende Wohnbebauung, wenn schon im Bestand Wohnbebauung von erheblichem Gewicht und in ähnlicher Nähe vorhanden ist und die Immissionsschutzbehörde, die den Störfallbetrieb fortlaufend und engmaschig überwacht, im Verwaltungsverfahren – für den Fall, dass der genannte Schwellenwert nicht überschritten wird – keine Bedenken gegen die Verwirklichung des Vorhabens geäußert hat.*)
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IBRRS 2026, 0650
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 04.12.2025 - 8 A 1/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2026, 0635
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2026 - 3 S 94/25
1. Eine Verletzung der Soll-Verpflichtung zu Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Denn solche Kennzeichnungen haben keine Regelungswirkung, sondern nur eine Hinweisfunktion (Bestätigung der Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1972 - II 199/72, DÖV 1972, 821).
2. Ein Unterlassen von Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB kann auf einen Abwägungsfehler hindeuten, wenn der Plangeber entgegen § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkannt und ermittelt hat, ob besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 5 BauGB angezeigt sein können.*)
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Online seit 16. März
IBRRS 2026, 0652
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026 - 2 A 4/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2026, 0634
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2026 - 5 S 2295/25
1. Die Nutzung eines Grundstücks kann im Regelfall bereits dann untersagt werden, wenn es an der dafür erforderlichen Genehmigung fehlt. Ist die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18, VBlBW 2021, 326).*)
2. Das Fehlen von Bestandsschutz nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW ist keine negative Tatbestandsvoraussetzung für eine Nutzungsuntersagung. Kann nicht festgestellt werden, ob die jeweilige Nutzung danach Bestandsschutz genießt, so geht das zu Lasten des Betroffenen.*)
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Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0615
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2026 - 1 LA 64/25
Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude kann im Einzelfall sowohl die Nutzungsart des Dauerwohnens als auch die des Ferienwohnens abdecken. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die sich vorrangig aus der Genehmigung selbst, ergänzend auch aus dem sonstigen Genehmigungsvorgang, der konkreten Beschaffenheit des Bauvorhabens oder einem im konkreten Fall zum Ausdruck gekommenen Begriffsverständnis der Bauaufsichtsbehörde ergeben können (vgl. bereits Senatsbeschl, IBR 2024, 94).*)
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Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0614
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2026 - 2 L 50/25
Ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, dessen Bebauung aus Wochenendhäusern besteht, kann ein faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1, Fallgruppe 1, Abs. 3 BauNVO sein. Voraussetzung ist, dass es neben dem Bebauungszusammenhang auch die Anforderungen an die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt. Für den Bebauungszusammenhang genügen dann auch Wochenendhäuser, obgleich sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind.*)
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Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0492
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2026 - 2 N 23.356
1. Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB sind nicht identisch.
2. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung wird grundsätzlich der räumliche Anwendungsbereich für das beschleunigte Verfahren beschränkt. Überplant werden dürfen nur solche Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden.
3. Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Gebiete, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bilden, gehören ohne weiteres zum Siedlungsbereich.
4. Geht es um den äußeren Umgriff der von Bebauung geprägten Ortslage, kommen Erweiterungen bei der Fortwirkung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht, während bei vorhandener Bebauung - im Unterschied zur Abgrenzung des Innenbereichs - eine Einbeziehung des näheren Umfeldes zu erwägen ist.
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Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0489
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2026 - 15 CS 25.2094
Ein Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Hierzu gehört auch der Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetrieb.
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Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0572
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25
1. Bebauungsplanentwürfe müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
2. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
3. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
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