Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7227 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1900OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2022 - 10 B 1212/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1943
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2023 - 1 LA 37/22
1. Betreibt ein hauptberuflicher Tierarzt im Nebenerwerb eine Pferdehaltung, die den Zweck verfolgt, Pferde im Rahmen der tierärztlichen Behandlung für einige Tage unterzustellen sowie deren intensive Betreuung und Versorgung zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich des § 201 BauGB verlassen, da nicht der eine Pensionspferdehaltung prägende landwirtschaftliche, sondern der tiermedizinische Zweck im Vordergrund steht.*)
2. Einkünfte, die keine Bodenertragsnutzung darstellen, vermögen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu begründen; sie können allenfalls als sogenannte mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 1855
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - 7 D 291/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1660
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - 7 B 1370/22
1. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
2. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Baustellenbedingte Beeinträchtigungen sind deshalb unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2023, 1919
VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 ZB 23.35
1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
3. Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an. Auch muss die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen.
4. Die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.
VolltextIBRRS 2023, 1826
OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 55/20
1. Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wonach für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb einer städtebaulich integrierten Lage ausnahmsweise die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente mehr als 800 m² bzw. mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen kann, wenn sich die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept ergibt, genügt den Anforderungen an eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung (hier dem Integrationsgebot) gemäß § 6 Abs. 1 ROG.*)
2. Ein neues Einzelhandelsgroßprojekt mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment, aber einer Verkaufsfläche von über 800 m² und/oder von über 10 % der Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist (nur) dann raumverträglich im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wenn durch seine Ansiedlung die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sowie gegebenenfalls vorhandener Nebenzentren als zentralen Versorgungsbereichen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.*)
3. Mit dem Begriff eines regionalen Einzelhandelskonzepts in Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 ist lediglich eine Zuweisung der Zuständigkeit an die untere Landesplanungsbehörde, nicht aber eine Aussage über den zu betrachtenden Planungsraum im Sinne des Einwirkungsbereichs des zu betrachtenden Vorhabens verbunden. Letzteres ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BauGB ohnehin die Interessen der Nachbargemeinden in den Blick nehmen muss. Die untere Landesplanungsbehörde kann sich bei der Erstellung des regionalen Einzelhandelskonzepts auf ihren eigenen Planungsraum beschränken und eine räumlich darüber hinausgehende Beteiligung den nachfolgenden Bauleitplanverfahren vorbehalten.*)
4. Ist ein Bebauungsplan obsolet bzw. funktionslos geworden, kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr in Betracht.*)
5. Zumindest dann, wenn für Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, das seinerzeit geplante Vorhaben aber nicht realisiert wurde, kann es einer gerechten Abwägung entsprechen, von einer erneuten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für ein Bauvorhaben an gleicher Stelle abzusehen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1831
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2023 - 1 MN 27/23
Das Ziel der planenden Gemeinde, die Enteignung einer bereits festgesetzten und grundsätzlich vorteilhaften, aber vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Straßenverkehrsfläche und die mit einer Enteignung verbundenen rechtlichen Risiken zu vermeiden, kann es rechtfertigen, eine alternative Erschließung zu wählen, die mit stärkeren Belastungen der Nachbarschaft verbunden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1830
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2023 - 1 ME 11/23
1. Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, so dass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist.*)
2. Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 - 4 C 59.78, BRS 39, Nr. 89).*)
3. Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1871
VG Berlin, Urteil vom 25.05.2023 - 19 K 61/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1856
VGH Hessen, Urteil vom 17.01.2023 - 3 C 1855/20.N
1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen*)
2. Wird in einem Urbanen Gebiet neben einer überwiegend gewollten Wohnnutzung auch nicht wesentlich störendes Gewerbe vorgesehen, widerspricht dies nicht dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO. Die Mischung der Hauptnutzungsarten muss nicht gleichgewichtig sein.*)
3. Wird durch einen Bebauungsplan ein städtebaulicher Missstand in Abgrenzung zu einem benachbarten Plangebiet geschaffen, scheitert der Plan an der städtebaulichen Erforderlichkeit*)
VolltextIBRRS 2023, 1829
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 LB 12/21
1. § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift verlangt bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten.*)
2. Aufbewahren i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO meint (nur) das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer.*)
3. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben.*)
4. Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1838
BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 4 BN 34.22
1. Ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.
2. Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können.
VolltextIBRRS 2023, 1825
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 27/21
1. Bezieht sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete, muss die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen.*)
2. Diese Anforderungen gelten nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, trifft, da nur diese als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen verändern.*)
VolltextIBRRS 2023, 1823
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2023 - 8 B 7/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1807
OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 26/18
1. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) gilt bis zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich auch dann fort, wenn neuere Daten zeigen, dass das tatsächliche Überschwemmungsgebiet hinter der Festsetzung zurückbleibt und dieses bereits Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung ist.*)
2. Die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit der Zweckbestimmung Lagerplatz kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plan keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein Hineinwirken in das Landschaftsschutzgebiet zu verringern (hier fehlende Eingrünung).*)
VolltextIBRRS 2023, 1779
VG Gießen, Urteil vom 22.03.2023 - 1 K 592/21
1. Die Klage einer Nachbargemeinde gegen eine raumordnungsrechtliche Zielabweichung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens ist nur zulässig, wenn die Zielvorgabe, von der abgewichen wird, neben dem öffentlichen Planungsinteresse auch dem Schutz der Nachbargemeinde dient. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Begründung des Ziels und seiner systematischen Stellung ermittelt werden.*)
2. Dem Kongruenzgebot lässt sich keine solche drittschützende Wirkung, sondern nur ein für die Klagebefugnis nicht ausreichender Rechtsreflex entnehmen.*)
3. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf das Bauplanungsrecht beschränkt; sie greift nicht auf das Raumordnungsrecht durch.*)
VolltextIBRRS 2023, 1816
OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 37/23
1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)
2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1741
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das "Ob" der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.*)
2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des "Ob" der Genehmigung einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.*)
3. Für die Frage des "Wie" der Genehmigung bleibt es bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG und der Pflicht der zuständigen Behörde, auf eine möglichst denkmalverträgliche Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken. Dabei darf die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage in aller Regel nicht verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1641
VG München, Urteil vom 23.05.2023 - 1 K 19.3981
Eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2023, 1778
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV-NW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV-NW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2023, 1745
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2023 - 8 C 10471/22
1. Zur (fehlerbehafteten) Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei Abweichungen betreffend den Geltungsbereich.*)
2. Zur Voraussetzung des In-Betracht-Ziehens städtebaulicher Maßnahmen gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier verneint bei einem angedachten städtebaulichen Entwicklungsgebiet und städtebaulichen Maßnahmen zur ortskulturellen Entwicklung).*)
VolltextIBRRS 2023, 1758
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2023 - 7 A 130/22
Die Grenzwerte der TA Lärm gelten für die Stellplatznutzung genehmigter Wohnnutzung grundsätzlich nicht (Anschluss u. a. an VGH Baden-Württemberg, IBR 2017, 282).
VolltextIBRRS 2023, 1756
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1 ME 61/23
Ein im Innenbereich eines Restaurants fest installierter Holzkohlegrill ist eine Feuerstätte gem. § 2 Abs. 11 NBauO, deren Inbetriebnahme gem. § 40 Abs. 6 NBauO erst nach Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1748
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - 1 ME 36/23
1. Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d. h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.*)
2. Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.*)
3. Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.*)
4. Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.*)
VolltextIBRRS 2023, 1744
OVG Saarland, Urteil vom 01.06.2023 - 2 C 121/22
1. Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt.*)
2. Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.*)
3. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.*)
4. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.*)
5. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.*)
VolltextIBRRS 2023, 1742
VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2023 - 2 CS 23.787
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1734
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2023 - 1 LA 80/22
1. Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das in der näheren Umgebung kein Vorbild hat, löst bereits für sich genommen seine Zulässigkeit ausschließende bodenrechtliche Spannungen aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten.*)
2. Bodenrechtliche Spannungen infolge einer Vorbildwirkung bewirkt ein Vorhaben dann, wenn es vergleichbare Bauwünsche auf weiteren in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken zu fördern geeignet ist und die Auswirkungen dieser Vorhaben in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Planungsrelevanz überschreiten würden. Daran fehlt es (nur) dann, wenn sich die Rahmenüberschreitung durch eine Besonderheit rechtfertigen lässt, durch die sich das Baugrundstück von seinen Nachbargrundstücken unterscheidet.*)
VolltextIBRRS 2023, 1657
OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes aus.*)
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 1.86, NVwZ 1989, 250).*)
3. Ergibt sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1960 - 1 C 42.59, NJW 1961, 793), kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre.*)
4. Bei einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Antrag bemisst sich der Streitwert entsprechend der für Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung entwickelten Rechtsprechung sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben.*)
VolltextIBRRS 2023, 1652
OVG Thüringen, Urteil vom 30.11.2022 - 1 KO 28/21
Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB und zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung.*)
VolltextIBRRS 2023, 1678
OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2023 - 4 Bs 144/22
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Regelung, die die Zulassung von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Baugebieten ausschließt, mit höherrangigem Recht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1662
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 105/21
1. Das Interesse, von Zu- und Abfahrtsverkehr aus einem in räumlicher Nähe liegenden Plangebiet verschont zu bleiben, kann einen abwägungserheblichen Belang darstellen und die Normenkontrollantragsbefugnis begründen, wenn sich der Verkehr quantitativ oder qualitativ vom vorhandenen Verkehr unterscheidet, d.h. erkennbar als Quell- oder Zielverkehr in Erscheinung tritt.*)
2. Ein planbedingter Neuverkehr ist quantitativ unterscheidbar, wenn optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entsteht.*)
3. Planbedingter Neuverkehr ist - unabhängig von einer messbaren Erhöhung der Lärmbelastung - insbesondere dann qualitativ unterscheidbar, wenn erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr in bislang ruhigen Tages- und Nachtstunden auftritt, erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr eines bestimmten Fahrzeugtyps (etwa Lkw-Verkehr in einem Gebiet, das bislang allein durch Pkw-Verkehr geprägt war) entsteht oder erstmals Verkehr, der spezifisch mit einer besonderen Verkehrssituation verbundenen Verkehrslärm erzeugt (z.B. Abbiegeverkehr), hervorgerufen wird.*)
4. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.*)
VolltextIBRRS 2023, 1661
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 E 45/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1659
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 12 KS 133/21
1. Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit einer im Anlagenschutzbereich einer militärischen Flugsicherungsanlage gelegenen WEA (mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m) darf von der Immissionsschutzbehörde nicht ohne die nach §§ 18a, 30 Abs. 2 Satz 4 ff. LuftVG erforderliche (positive) Entscheidung der Bundeswehr bejaht werden.*)
2. Eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 LuftVG kann in entsprechender Anwendung des § 48 VwVfG aufgehoben werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1658
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 316/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1656
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - 7 B 64/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1653
OVG Thüringen, Urteil vom 18.10.2022 - 1 KO 775/18
Zu der Frage, ab wann es sich bei einer gastronomischen Einrichtung eines Kickfußballvereins um eine Vergnügungsstätte handelt, wann eine solche kerngebietstypisch ist und unter welchen Voraussetzungen sie als sonstige Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässig sein kann.*)
VolltextIBRRS 2023, 1655
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2023 - 10 A 2094/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1651
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 372/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1650
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2023 - 10 D 26/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1418
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2023 - 10 A 1823/21
1. Nachbarn haben auch in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr hinzunehmen.
2. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
VolltextIBRRS 2023, 1618
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2023 - 2 ZB 22.2484
1. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet.
2. Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält.
3. Unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung kann ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen.
VolltextIBRRS 2023, 1613
VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2023 - 1 ZB 21.684
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
2. Eine Genehmigung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich einem Nachbarn gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe des Bescheids und sonstiger dem Nachbarn bekannter oder für ihn ohne Weiteres erkennbarer Umstände Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erschließen, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist und er sein Verhalten entsprechend ausrichten kann. Insbesondere muss der Nachbar aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zu Grunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und deren Nutzung erkennen können.
3. Die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die Art der Nutzung ist nachbarrechtsrelevant, da sie erforderlich ist, um den Nachbarn insbesondere in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob sein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters gewahrt wird.
VolltextIBRRS 2023, 1612
VGH Bayern, Beschluss vom 04.05.2023 - 2 ZB 22.2530
1. Durch bauliche Anlagen und deren Nutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden.
2. Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs wird durch eine bauliche Anlage bereits dann – konkret – gefährdet, wenn mit „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist, insbesondere ein Durchschnittsfahrer durch sie abgelenkt wird.
VolltextIBRRS 2023, 1578
VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2023 - 9 ZB 22.1495
1. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung aus Sicht der berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine andere Qualität als die bisherige Nutzung aufweist. Dies ist noch nicht bei jeder geänderten Anlagennutzung der Fall, da jede Nutzung eine gewisse Variationsbreite aufweist, sondern erst, wenn die Variationsbreite überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt.
2. Eine Überschreitung der Variationsbreite liegt auch dann vor, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
3. Bei der Nutzungsänderung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice kommen aufgrund der neuen Schwerpunktsetzung der bisherigen Gaststättentätigkeit geänderte Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Tragen kommen als bisher, da mit einer anderen Lärmbelastung zu rechnen ist.
4. In einem Allgemeinen Wohngebiet ist eine Pizzeria mit Lieferservice nicht allgemein zulässig.
VolltextIBRRS 2023, 1508
VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2023 - 3 L 632/21
1. Zu einem erfolgreichen Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 stark zerstörten Mehrfamilienhauses zulässt und dabei im Wege der Abweichung - zu Lasten der Nachbareigentümerin - ein geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet.*)
2. Die für "Ersatzneubauten" in § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO-NW geschaffene Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, eine Abweichung von der Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche zu gestatten, setzt voraus, dass ein zu ersetzendes (Alt-)Gebäude noch Bestandsschutz genießt.*)
3. Ein (Alt-)Gebäude genießt u.a. dann Bestandsschutz, wenn es baurechtlich genehmigt wurde, und zwar so lange, wie die zu seiner Errichtung und Nutzung erteilte Baugenehmigung als wirksam anzusehen ist.*)
4. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen die erteilte Baugenehmigung und den durch sie vermittelten (formellen) Bestandsschutz zum Erlöschen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1565
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21
1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.*)
2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1505
VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1504
VG Augsburg, Urteil vom 20.10.2022 - Au 5 K 22.613
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1561
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23
Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d. h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09, ZfBR 2009, 805 [Ls.].*)
VolltextIBRRS 2023, 1494
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2023 - 7 B 134/23
1. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend.
2. Ein nachbarschützender Abwehranspruch kommt mit Blick auf die Erschließung des Vorhabens des Bauwilligen nur in Betracht, wenn die fehlende (wegerechtliche) Erschließung bei Umsetzung der erteilten Baugenehmigung dazu führt, dass dieser Mangel "quasi automatisch" einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts am Grundstück des Nachbarn auslöst.
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