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Sachgebiet: �-ffentliches Baurecht

7227 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 1104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalrechtlicher Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2022 - 8 A 10183/22

1. Zum denkmalrechtlichen Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone.*)

2. Zur (Un-)Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO.*)

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IBRRS 2023, 1106
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fachplanungsrechtliche Veränderungssperre sticht Bauvorbescheid!

VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012

Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, Ueil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.*)

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IBRRS 2023, 1110
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gegen ihr unbekannte "Schwarzbauten" kann die Baubehörde nicht vorgehen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2023 - 2 L 17/21

Der Gleichheitssatz wird bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO-SA nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind.*)

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IBRRS 2023, 1105
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planung der Bebauung von Waldfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2022 - 7 D 277/20

Beim Planen ist zwischen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen.

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IBRRS 2023, 1102
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehrrecht gegen Anbau an grenzständige Giebelwand mit Fenster?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 - 2 L 62/21

1. Zum Nachweis des Bestandsschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.*)

2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.*)

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IBRRS 2023, 1072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundstücksnutzung im Landschaftsschutzgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 346/21

1. Welche Anforderungen an die Rücksichtnahme gestellt werden, hängt von den Umständen ab.

2. Ob die Nachbarn hinreichend geschützt sind, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine Prognose des Lärms zu ermitteln.

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IBRRS 2023, 1081
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Von Baugenehmigung abgewichen: Kein Anspruch auf Schallschutz!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023 - 6 A 5/22

1. Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für einen abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten, der nicht über eine harte Bedachung verfügt (Bedachung aus dem lichtdurchlässigen Kunststoff Plexiglas).*)

2. Da die Baugenehmigung auf Antrag erteilt wird, handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Antragsteller bestimmt selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen sowie alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1991 - 11 A 1604/89 -, UPR 1992, 385 ff.).*)

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IBRRS 2023, 1071
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Antrag auf Fristverlängerung aufgrund bedrängender Wirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - 7 D 301/21

Eine Verlängerung der Frist ist zuzustimmen, wenn das Gebot der Rücksichtnahme infolge der Grundstücksnutzung missachtet wird.

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IBRRS 2023, 1066
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachvollziehbar ungeeignete Standorte sind keine Alternativen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20

Mit Rücksicht darauf, dass die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Bewertung von Standortalternativen vollständig in das Planungsermessen der Gemeinde fällt, steht dieser schon bei der im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB vorzunehmenden "isolierten" Bewertung einer ins Spiel gebrachten Standortalternative ein Bewertungsspielraum zu. Flächen, die aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ungeeignet sind und aus Sicht der Gemeinde als real mögliche Lösungen nicht ernsthaft in Betracht kommen, kann sie schon in diesem Verfahrensstadium von der weiteren Betrachtung ausschließen.*)

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IBRRS 2023, 1064
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung eines Discounters; Berechnung der Verkaufsfläche

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 A 10962/20

Zu Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscounters (Berücksichtigung von Fensterbrüstungen, Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich sowie eines Putzabzuges).

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IBRRS 2023, 1063
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bekanntmachung von Planungsberichten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2022 - 7 D 190/20

1. Bei Bebauungsplänen, die denkmalgeschützte Dorfgebiete betreffen, gilt das Offenlageverfahren, sowie das Gebot der Bestimmtheit einzuhalten.

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IBRRS 2023, 1040
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Legitimation von Verlängerungsbescheiden bei hinreichender Planung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - 22 B 705/22

1. Ein Verlängerungsbescheid ist begründet, wenn die Planung aufgrund besonderer Umstände mehr als die übliche Zeit erfordert.

2. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zurückstellung nur eines Jahres gerechtfertigt ist.

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IBRRS 2023, 1039
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Windkraftanlage rücksichtslos?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21

1. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind deshalb weitere und andere Kriterien maßgebend.

2. Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist.

3. Bei der Einzelfallbewertung ist weiter auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen.

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IBRRS 2023, 1043
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsaufgabe ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2023 - 9 ZB 22.2018

Eine Nutzungsaufgabe ist nach den allgemein im Baurecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen, also im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch nach dem subjektiven Willen der Nutzer.

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IBRRS 2023, 1017
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Infraschall ist ungefährlich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2023 - 22 B 176/23

1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.

2. Ein Nachbar wird durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.

3. Die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie einer Windkraftanlage ausgehenden Gefahr übersteigt das allgemeine Lebensrisiko nicht.

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IBRRS 2022, 1656
WohnraummieteWohnraummiete
Darf der Mieter ein Balkonkraftwerk installieren?

AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 37 C 2283/20

1. Das Ermessen des Vermieters ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Duldung des Aufstellens einer Solaranlage zumindest dahingehend eingeschränkt, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.

2. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Nutzung des Solarstroms nicht nur zur Einsparung von Energiekosten der Mieter führt, sondern auch zur Einsparung von Energie. Im Zuge der politisch angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien bringt die Solaranlage auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist, objektiv - wenn auch in kleinem Umfang - Vorteile.

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IBRRS 2023, 1015
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im Außenbereich hilft dem Nachbarn nur das Rücksichtnahmegebot!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2023 - 2 A 1797/22

1. Die Prüfung, ob ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtliche Abwehrrechte verletzt, beschränkt sich auf die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme.

2. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.

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IBRRS 2023, 0999
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Fingerartige“ Fläche prägt nicht!

VGH Bayern, Urteil vom 16.03.2023 - 15 N 22.2521

1. Liegt einer schalltechnischen Untersuchung nicht die insgesamt zulässige Nutzung, sondern ein konkretes Vorhaben zugrunde, und kann eine Lärmbetroffenheit deswegen nicht für alle zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden, genügt die Berufung auf mögliche Lärmimmissionen für die Antragsbefugnis gegen eine Einbeziehungssatzung, die eine gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.*)

2. Eine „fingerartig“, erheblich in den Außenbereich hinauskragende Fläche ist im Rahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB regelmäßig nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.*)

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IBRRS 2023, 0986
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsnachfolge in Bauherrenstellung durch Eigentumsübertragung!

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2023 - 15 ZB 22.2634

Bei Identität des Bauherrn mit dem Grundstückseigentümer bzw. – hier – Erbbauberechtigten genügt für die Rechtsnachfolge (auch) in die Bauherrnstellung regelmäßig eine vorbehaltlose Übertragung des Eigentums bzw. Erbbaurechts.*)

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IBRRS 2023, 0984
ProzessualesProzessuales
Bebauungsplan vollständig umgesetzt: Normenkontrollantrag zulässig?

BVerwG, Urteil vom 24.01.2023 - 4 CN 8.21

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eines nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugten Umweltverbandes entfällt nicht deshalb, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt ist.*)

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IBRRS 2023, 0938
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann sind Lärmschutzbelange der Plannachbarn in die Abwägung einzubeziehen?

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2023 - 2 N 21.1797

1. Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung – z. B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung – infolge des Bebauungsplans ansteigt.

2. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist allerdings nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.

3. Die Abwägungsrelevanz ist dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.

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IBRRS 2023, 0926
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan ist bedingungsfeindlich!

VGH Bayern, Urteil vom 30.01.2023 - 9 N 20.2859

1. Die Inkraftsetzung eines Bebauungsplans darf nicht unter eine (aufschiebende) Bedingung gestellt werden. Zudem muss bei einer bedingten Beschlussfassung die Kompetenzabgrenzung zwischen den Gemeindeorganen gewahrt bleiben.

2. Es ist nicht zulässig, die Entscheidungskompetenz über das Inkraftsetzen der Bebauungsplansatzung zu verlagern.

3. Bei der Zumutbarkeit von Immissionen handelt es sich um eine wesentliche Frage des Abwägungsgebots in seiner Ausprägung als Konfliktbewältigungsgrundsatz.

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IBRRS 2023, 0925
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzungen zu Baugrenzen und zur Dachform sind nicht nachbarschützend!

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2023 - 15 CS 22.2644

Festsetzungen zu Baugrenzen und zur Dachform sind regelmäßig nicht nachbarschützend. Ein ausnahmsweiser Drittschutz hängt vielmehr vom Planungswillen der Gemeinde ab.

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IBRRS 2023, 0915
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Baugenehmigung: Sofortiger Baustopp!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2023 - 7 B 128/23

Allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung begründet in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung.

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IBRRS 2023, 0908
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kann ein Nachbar die unzureichende Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen?

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2023 - 15 ZB 22.2583

1. Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können.

2. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommene Bauvorlagen und sonstige Unterlagen. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind.

3. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.

4. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

5. Ein Nachbar kann eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.

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IBRRS 2023, 0883
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umlegung ist kein Ersatz für Bauleitplanung!

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2023 - 16 U 2/18

1. Die Umlegung gem. § 45 BauGB ist ein Instrument zur Umsetzung der Bauleitplanung. Sie dient nicht dazu, diese zu ersetzen.*)

2. Die Umlegung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gem. § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist im Regelfall nur in einfach gelagerten Fällen statthaft, in denen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans unnötiger Aufwand wäre. Die Norm gestattet die Umlegung nur für solche Grundstücksflächen, auf denen eine wirtschaftlich zweckmäßige oder bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht möglich ist und die Maßstäbe für die Umlegung aus einer baulich klaren Strukturierung im Sinne eines Planersatzes ermittelt werden können.*)

2. Für die Frage, ob eine baulich klare Strukturierung vorliegt, ist nicht nur auf die Bebauung abzustellen, die städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint. Nur singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (Anschluss an BVerwG, IBR 2007, 336).*)

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IBRRS 2023, 0877
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Abwehrrecht auf Einhaltung einer bestimmten Geländeoberfläche!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2023 - 2 A 2659/20

1. Ein isoliertes nachbarliches Abwehrrecht auf Einhaltung einer bestimmten Geländeoberfläche als solches gibt es nicht. Vielmehr kann ein nachbarliches Abwehrrecht sich grundsätzlich allein aus einer Verletzung konkreter nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts – etwa durch Veränderungen der Geländeoberfläche, die einen Verstoß gegen abstandsrechtliche Bestimmungen zur Folge haben, ergeben.

2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann verwirkt sein.

3. Für eine Verwirkung kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob sein Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben.

4. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment).

5. Was die längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen.

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IBRRS 2023, 0863
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig!

VGH Hessen, Beschluss vom 15.02.2023 - 3 B 2259/21

1. Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.

2. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Das Vertrauen, dass ein rechtswidriger Zustand aufgrund langjähriger Duldung aufrechterhalten wird, ist weder schutzwürdig noch geschützt. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig.

3. Aus einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

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IBRRS 2023, 0851
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Massives und voluminöses Dach fügt sich nicht in die Umgebung ein!

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2023 - 2 ZB 21.2361

1. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind.

2. Die Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt nicht. Für das im Wege der Gesamtbetrachtung gefundene Ergebnis, ein Vorhaben füge sich nicht ein, reicht es aus, wenn bereits eines der eben genannten Kriterien keine Entsprechung in der maßstabsbildenden Umgebungsbebauung findet. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich das geplante Vorhaben zwar nach Grundfläche und Höhe, möglicherweise aber nicht nach der Geschosszahl in die relevante Umgebungsbebauung einfügt.

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IBRRS 2023, 0844
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauausführung unterbrochen: Stilllegungsverfügung gerechtfertigt!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - 7 B 1229/22

1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wird.

2. Eine Stilllegungsverfügung ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben formell illegal und ein gestellter Bauantrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

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IBRRS 2023, 0825
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aus eins mach fünf: Umbaumaßnahmen sind nicht nachbarrechtswidrig!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2023 - 15 ZB 23.151

1. Für ein nachbarrechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität muss das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets anzunehmen ist.

2. Die Nutzung von vier Einzimmerappartements und einem Zweizimmerappartement in einem vormals auch schon vorhandenen Wohngebäude, das keine Änderung hinsichtlich Lage und Kubatur erfährt, sprengt den gebietsprägenden Rahmen nicht.

3. Stellplätze für den durch die Wohnbebauung ausgelösten Bedarf sind grundsätzlich als sozialadäquat zu dulden.

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IBRRS 2023, 0798
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Abwehranspruch gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft!

VG Schwerin, Beschluss vom 06.03.2023 - 2 B 376/23

1. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht vermitteln keinen Drittschutz. Der Baunachbar kann sich deshalb nicht auf die formelle Illegalität von Baumaßnahmen berufen.*)

2. Zur fehlenden Glaubhaftmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs bzw. des Erfordernisses der Würdigung nachbarlicher Interessen.*)

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IBRRS 2023, 0770
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist ein Konflikttransfer zulässig?

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - 4 BN 37.22

1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

2. Der Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das gilt namentlich für Immissionskonflikte.

3. Es ist nicht ausgeschlossen, die Lösung von Problemen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf den Planvollzug sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.

4. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist.

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IBRRS 2023, 0767
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mit Autoposern und Parkrowdies muss der Nachbar leben!

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2023 - 15 CE 22.2689

1. Die mit der Errichtung notwendiger Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

2. Das Fehlverhalten Dritter bzw. das Nichteinhalten genehmigter Parkflächen durch die Bewohner ist städtebaulich nicht relevant.

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IBRRS 2023, 0760
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Motorsport-Übungsgelände im Außenbereich zulässig?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2023 - 10 S 3206/21

Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich.*)

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IBRRS 2023, 0751
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Betreutes Wohnen ist in reinem Wohngebiet zulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2023 - 7 B 1280/22

1. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

2. In einem reinen Wohngebiet sind auch solche Wohngebäude zulässig, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

3. Das Erfordernis, notwendige Stellplätze herzustellen, vermittelt keinen Nachbarschutz. Nur unter besonderen kann ein Mangel an Stellplätzen zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen.

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IBRRS 2023, 0729
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbar hat keinen Anspruch auf Sonne und Licht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2023 - 10 B 1148/22

1. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses mit den dahinter liegenden Zimmern bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden.

2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich und hinzunehmen, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.

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IBRRS 2023, 0716
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Backshop im Eingangsbereich gehört zur Verkaufsfläche!

VGH Bayern, Urteil vom 07.02.2023 - 1 N 21.22

1. Zu der Verkaufsfläche eines großflächigen Lebensmittelmarktes gehört auch die im Eingangsbereich liegende Fläche für einen Backshop mit Sitzbereich; die Außenverzehrfläche ist mit zu berücksichtigen. Bei den Verzehrflächen, die auch für die Kunden des Marktes zugänglich sind, steht nicht eine gastronomische Nutzung im Vordergrund, sondern die Vermarktung der im Markt und Backshop angebotenen Produkte.*)

2. Soweit Freiflächen als Verkaufsfläche zu berücksichtigen sind, ist die gesamte Fläche als Verkaufsfläche anzusetzen, eine nur anteilige Berücksichtigung ist nicht möglich.*)

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IBRRS 2023, 0714
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettbüro ist in Mischgebiet zulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2023 - 9 ZB 22.1947

In dem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil eines Mischgebiets ist eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros zulässig.

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IBRRS 2023, 0709
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2023 - 2 M 97/22

Im Baunachbarrecht gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.*)

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IBRRS 2023, 0686
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Tanzlokal ist kein Restaurant: Neue Baugenehmigung erforderlich!

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2023 - 15 CS 23.95

1. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Mit der Änderung der Nutzung von einem Restaurantbetrieb zu einer Vergnügungsstätte wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und werden bodenrechtliche Belange neu berührt.

2. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.

3. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (hier verneint).

4. Die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens schließt auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung regelmäßig nicht aus.

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IBRRS 2023, 0682
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächenrechtliche Neubewertung wegen Nutzungsänderung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2023 - 10 N 38/20

1. Bauliche und sonstige Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

2. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist.

3. Auch eine bloße Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Änderung der Bausubstanz eines Gebäudes kann eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung erfordern, zumal die durch die abstandsrechtlichen Vorschriften geschützten Belange nicht nur die Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Brandschutz umfassen, sondern sich auch auf den Wohnfrieden erstrecken.

4. Das setzt voraus, dass die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat.

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IBRRS 2023, 0662
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Berufung auf Einhaltung der Abstandsflächen trotz eigener Grenzbebauung!

OVG Bremen, Beschluss vom 13.02.2023 - 1 B 319/22

1. In einem auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen. Zweifel an der Wirksamkeit müssen so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist.*)

2. Einer Berufung auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen steht es nicht grundsätzlich entgegen, dass der sich hierauf berufende Nachbar selbst bis an die Grundstücksgrenze gebaut hat, wenn diese eigene Grenzbebauung nach dem geltenden Bauordnungsrecht rechtmäßig ist.*)

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IBRRS 2023, 0637
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verkehrslärmauswirkungen sind abwägungserheblich!

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2023 - 15 NE 23.56

1. Zur Abschätzung, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist, muss der Satzungsgeber klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung haben.*)

2. Die Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB erlauben nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.*)

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IBRRS 2023, 0632
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebenanlagen stellen keinen Bebauungszusammenhang her!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2023 - 15 ZB 22.2506

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

4. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.

5. Einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können dabei nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

6. Bei Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.*)

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IBRRS 2023, 0575
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts: Käufer ist anzuhören!

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2023 - 4 B 26.22

Im Anwendungsbereich des Abwendungsrechts nach § 27 BauGB ist der Käufer des Grundstücks vor Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG-BW als von Gesetzes wegen Beteiligter anzuhören.*)

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IBRRS 2023, 0565
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was verlangt der Hinweiszweck von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB?

BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22

Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80, BVerwGE 69, 344 <350>). Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen.*)

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IBRRS 2023, 0564
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fremd genutzte Flächen sind keine privaten Grünflächen!

BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 - 4 CN 1.21

Flächen, die überwiegend fremdnützig genutzt werden sollen, sind keine privaten Grünflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.*)

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IBRRS 2023, 0561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ambulante Tagespflege = freiberufsähnliche Tätigkeit?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - 5 S 638/21

Eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit i.S.d. § 13 BauNVO kann auch dann vorliegen, wenn der Berufsträger sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Dabei ist aber voraussetzen, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist der Fall, wenn seine Funktion über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und seine Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Hierfür ist es im Feld der pflegerischen Berufe erforderlich, dass der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den "Stempel seiner Persönlichkeit" trägt (wie BFH, Urteil vom 22.01.2004 - IV R 51/01).*)

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IBRRS 2023, 0556
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nisthilfe für Weißstörche ist bauliche Anlage!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2022 - 7 B 460/22

1. Eine Nisthilfe für Weißstörche, bestehend aus einem 7,5 m hohen Mast mit Kopfplatte, ist eine (genehmigungspflichtige) bauliche Anlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mast ca. 1 m tief in den Boden eingerammt und arretiert worden ist.

2. Bei formeller Illegalität kann die Beseitigung auch ohne abschließende Prüfung der materiellen Legalität angeordnet werden, wenn ein erheblicher Substanzverlust nicht zu befürchten ist.

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