Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2007, 0652VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2007 - 15 CS 06.2933
1. Die Nutzung der Solarmodule eines bereits errichteten Solarparks kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern werden, denn im einstweiligen Rechtsschutz kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Nutzung der Solarmodule eine unzumutbare Blendwirkung zur Folge hat.
2. Gegen eine Aussetzung des Vollzugs spricht auch das öffentliche Interesse an einer verstärkten Erschließung erneuerbarer Energien.
VolltextIBRRS 2007, 0651
BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 384/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
VolltextIBRRS 2007, 0650
BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 383/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
VolltextIBRRS 2007, 0649
BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
VolltextIBRRS 2007, 0645
BFH, Urteil vom 09.11.2006 - V R 9/04
Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.*)
VolltextIBRRS 2007, 0627
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 N 06.2319
Ein neu ausgewiesenes Dorfgebiet kann die erforderliche landwirtschaftliche Prägung auch durch Betriebe erfahren, die ihren Standort in einem unmittelbar angrenzenden, durch einen anderen Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet haben.*)
VolltextIBRRS 2007, 0626
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2006 - 2 L 278/03
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.*)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).*)
3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.*)
4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).*)
5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0617
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2006 - 8 B 11378/06
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).*)
VolltextIBRRS 2007, 0593
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06
1. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend.*)
2. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf eines Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt.*)
3. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist allein maßgeblich, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden darf. Unerheblich ist dabei, ob das Vorhaben auch sonst planungsrechtlich zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 0574
BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 - 1 BvR 848/06
Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn Grundeigentümer gehalten sind, bereits einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG.
VolltextIBRRS 2007, 0573
BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 - 1 BvR 300/06
Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn Grundeigentümer gehalten sind, bereits einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG.
VolltextIBRRS 2007, 0564
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - 4 B 58.05
Zum Rechtsschutz von Grundstückseigentümern gegen die Meldung eines FFH-Gebietes (Beschwerdeentscheidung zu OVG Bremen, NuR 2005, 654).*)
VolltextIBRRS 2007, 0561
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05
1. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken.*)
2. Hat das Innere eines Wohngebäudes durch starke bauliche Veränderungen seine historische Aussagekraft verloren, so muss es von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, um der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen.*)
3. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus.*)
VolltextIBRRS 2007, 0558
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2006 - 3 S 337/06
1. Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften erstreckt sich nicht nur auf vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Einfriedigungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972, Beschuss vom 29.11.1979 - III 2380/77 -).*)
2. Beim Erlass örtlicher Bauvorschriften hat die Gemeinde wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0557
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2006 - 1 ME 171/06
Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.*)
VolltextIBRRS 2007, 0556
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06
1. Setzt eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Möbelmarkt mit über 25.000 qm Gesamtverkaufsfläche fest, kann einer nur 8 km entfernten Nachbargemeinde regelmäßig die Antragsbefugnis für einen gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.*)
2. Zur Reichweite der den Gemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB 2004 durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen im Rahmen der Antragsbefugnis.*)
VolltextIBRRS 2007, 0555
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 2 BN 20.06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 0554
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 4 B 64.06
Zur forstwirtschaftlichen Betätigung können auch Arbeiten gehören, die sich an den Holzeinschlag anschließen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0539
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06
Dem Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zu Grunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf.*)
VolltextIBRRS 2007, 0538
VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2007 - 1 BV 02.2147
1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen.*)
2. Zu der Frage, wie sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans auf die Verpflichtung der Behörde aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil auswirkt.*)
3. Ein zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führender Fehler kann nicht behoben werden, indem die fehlerhafte Festsetzung (hier: die Festsetzung eines Mischgebiets) geändert wird; zur Behebung des Mangels muss die Festsetzung insgesamt neu getroffen werden.*)
4. Das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO.*)
VolltextIBRRS 2007, 0536
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06
1. Eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene bauliche Nutzung, deren Zulässigkeit nicht ohne weiteres, sondern nur aufgrund weiterer Ermittlungen beurteilt werden kann, darf wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls 1991, Beil. 10, B 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480).*)
2. Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist regelmäßig für sofort vollziehbar zu erklären, um die Präventivkontrolle zu sichern und zu verhindern, dass sich der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafft.*)
VolltextIBRRS 2007, 0485
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2006 - 10 D 126/04
1. Die Festsetzung des Ausschlusses von Einzelhandel in einem Plangebiet durch einen Bebauungsplan erfordert eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse und die Betrachtung konkreter Nahversorgungsbereiche.
2. Allgemeine Hinweise auf zentrenschädliche Sortimente reichen für den Ausschluss nicht aus, wenn in unmittelbarer Umgebung bereits Lebensmittel-Discounter vorhanden sind.
VolltextIBRRS 2007, 0425
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06
1. Die Frage, ob ein Grundstück oder eine Teilfläche eines Grundstücks im Innenbereich oder im Außenbereich liegt, kann allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein.*)
2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns auf der Insel Reichenau.*)
VolltextIBRRS 2007, 0424
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2006 - 7 D 118/05
1. Ein Normenkontrollantrag ist - ausnahmsweise - wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührenden Teile eines Bebauungsplans angreift, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich abtrennbar und selbständig lebensfähig sind.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Ausweisung sowie horizontale und vertikale Differenzierung eines besonderen Wohngebiets.*)
3. Für die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass bestimmte bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) führen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, gibt es keine Rechtsgrundlage.*)
4. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des EAG Bau ist auch auf solche Bebauungspläne entsprechend anzuwenden, die vor Inkrafttreten des EAG Bau in Kraft getreten sind.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind.*)
6. Es ist sachgerecht, die für die Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung relevanten Immissionen des Straßen- und Schienenverkehrslärms gemäß DIN 18005 in Verbindung mit der RLS 90 bzw. Schall 03 rechnerisch zu ermitteln.*)
7. Zur Reichweite und den Grenzen des durch eine Baugenehmigung vermittelten baurechtlichen Bestandsschutzes.*)
VolltextIBRRS 2007, 0423
VGH Hessen, Urteil vom 28.09.2006 - 4 UE 1826/05
1. Die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan für den vorgesehenen Standort keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen typisierten Baugebiete festgesetzt hat, sondern die zulässige bauliche Nutzung durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt hat.*)
2. Die bei Widerspruch einer baulichen Anlage zu diesen Festsetzungen erforderliche Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt unabhängig davon, ob bereits die Grundzüge der Planung berührt werden, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein öffentlicher Belang mit erheblichem Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort entgegensteht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0415
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 1359/05
Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.*)
VolltextIBRRS 2007, 0414
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 9 B 27.05
1. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (im Anschluss an die Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03).*)
2. § 11 UVPG gibt der zuständigen Behörde auf, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in sich geschlossen - wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument - darzustellen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0413
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2006 - 9 B 9.06
1. Der Umfang der sich aus der Planungshoheit ergebenden Rechte von Gemeinden aus Schallschutzgesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht bereits hinreichend geklärt.*)
2. Ob auf eine im Zuge einer Planfeststellung vorgesehene Maßnahme die Kostenregelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden sind, ist im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.*)
VolltextIBRRS 2007, 0401
BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 4 C 9.05
1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen.*)
2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2007, 0389
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2007 - 3 U 23/06
1. Eine Grundwasserabsenkung des Bauherrn, die einer Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine umfangreiche Baumaßnahme dient, wird nicht dadurch zu einem (auch) fremden Geschäft, dass auf Anregung der Unteren Wasserbehörde, die zugleich Grundstücksnachbarin ist, ein aufwendigeres Verfahren gewählt wird, das nicht nur zu einer deutlich geringeren Fördermenge und damit zu einem behutsameren Eingriff in den Grundwasserhaushalt führt, sondern zugleich auch einen möglichen Übertritt von Kontaminierungen (Altlasten) vom Nachbargrundstück auf andere benachbarte Grundstücke verhindert.*)
2. Etwaige Mehrkosten durch das aufwendigere Entwässerungsverfahren kann die Bauherrin von der Grundstücksnachbarin weder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beanspruchen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0380
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2006 - 9 U 125/05
Klauseln in einem städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB, welche im Falle der Rückübertragungspflicht eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises und die Beteiligung des Verpflichteten an zwischenzeitlich eingetretenen marktbedingten Steigerungen des Grundstückswerts ausschließen, sind wirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde oder eine andere Art der Rückabwicklung vereinbart ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 0377
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1269/04
1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).*)
2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).*)
VolltextIBRRS 2007, 0376
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05
1. Aufgabe der Ausfertigung ist es allein zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (a.A. BayVGH, Urteil vom 04.04.2003 1 N 01.2240 -, NVwZ-RR 2003, 669).*)
2. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2007, 0375
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2006 - 7 A 1862/06
Durch Gebietsentwicklungsplan darf die Planungshoheit der Gemeinde für außerhalb der allgemeinen Siedlungsbereiche gelegene Ortsteile nicht derart beschränkt werden, dass die Ortsteile nur bei einem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung durch Bauleitplan überplant werden dürfen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0374
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07
Die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" (hier durch eine etwa 41 m lange und bis zu knapp 26 m breite Reit- und Bewegungshalle) ist nur in Ausnahmefällen möglich (Zusammenfassung der Rspr. des Senats).*)
VolltextIBRRS 2007, 0373
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Haltung von Reitpferden im (faktischen) Dorfgebiet.*)
2. Im (faktischen) Dorfgebiet ist eine Bauschlosserei als wesentlich störender Gewerbebetrieb grundsätzlich unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2007, 0372
OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2005 - 6 U 130/03
Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen i. S. v. § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Versagung in einem darüber geführten Verwaltungsrechtstreit bindet das Zivilgericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 0371
BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 116/06
Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen hat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Behörde hinzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0365
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006 - 10 B 695/06
Liegt bei Baubeginn entgegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen gem. § 16 Abs. 1 SV-VO nicht vor, ist die Bauaufsichtsbehörde allein aufgrund dieses Rechtsverstoßes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen (Stillegung, Nutzungsuntersagung) zu treffen. Einer Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0364
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05
1. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht.*)
2. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren:
a) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.
b) Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.
c) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2007, 0363
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10519/06
Die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich ist nicht allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen für den Errichtungsort gefordert werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0362
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - 7 D 112/05
1. Der Mangel fehlender Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen kann in der Regel im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB dadurch behoben werden, dass die betreffende Festsetzung durch eine andere, den Mangel der Bestimmtheit behebende Festsetzung ersetzt wird.*)
2. Auch die Korrektur von Festsetzungen, die nicht von einer hinreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sind, kann regelmäßig im vereinfachten Verfahren dadurch erfolgen, dass sie durch Festsetzungen ersetzt werden, die in rechtlich unbedenklicher Weise eine zumindest ähnliche Zielsetzung anstreben.*)
3. Will die Gemeinde, die Einzelhandel in einem Gewerbegebiet ausschließt, den werkstattgebundenen Verkauf von Handwerks- oder Gewerbebetrieben in einer deutlichen Unterordnung des Betriebsteils Verkaufsstelle zum Gesamtbetrieb ausnahmsweise zulassen, kann sie das abstrakte Merkmal der Unterordnung mit einer absoluten Obergröße (hier: 50 m2 Verkaufsfläche) präzisieren.*)
4. Will eine Gemeinde ein von ihr beschlossenes Einzelhandelskonzept umsetzen, kann sie sich darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkret aktueller Handlungsbedarf besteht.*)
5. Zu den Anforderungen an den Ausschluss von zentrums- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet.*)
VolltextIBRRS 2007, 0361
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06
1. Die Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde über den Antrag einer Gemeinde auf Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung zur Durchführung eines Vorhabens auf dem Gemeindegebiet stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar.*)
2. Das Erfordernis geänderter Tatsachen oder Erkenntnisse als Voraussetzung einer Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG steht mit der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG in Einklang.*)
3. Zur Abweichung von einem im regionalen Raumordnungsplan mit Zielcharakter festgesetzten Ausschlussgebiet für die Windenergie bei nachträglicher Befreiung von den Verboten einer Naturparkverordnung.*)
VolltextIBRRS 2007, 0344
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06
Eine Baulast, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die innenstadtschädliche Auswirkungen haben können, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2007, 0343
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06
1. Ein besonderes Wohngebiet setzt die Existenz eines Bebauungsplans voraus, weil nur dann das geforderte finale Element einer (geplanten) Fortentwicklung der Wohnnutzung erfüllt sein kann (wie BVerwG, Beschluss vom 11.12.1992 - 4 B 209.92 - NVwZ 1993, 1100).*)
2. Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).*)
VolltextIBRRS 2007, 0342
OVG Saarland, Beschluss vom 11.01.2007 - 2 Q 35/06
1. Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung „besonderer“ Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist - anders als in einem Rechtsmittelverfahren - keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.*)
3. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist wegen ihrer Abhängigkeit allein von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren und muss deswegen nicht „gerade“ verlaufen, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein.*)
4. Einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben, hier einem geplanten Wohnhaus, kann auch dann eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der unerwünschten Zersiedelung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) entgegen gehalten werden, wenn sich sein Standort im Bereich der Darstellung von Wohnbaufläche im einschlägigen Flächennutzungsplan befindet und dies für die von einer möglichen „Vorbildwirkung“ betroffenen Grundflächen im benachbarten Außenbereich nicht der Fall ist, deren Verwirklichung also zusätzlich den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen würde.*)
VolltextIBRRS 2007, 0341
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3388
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0340
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3387
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0339
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3389
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0320
BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG entfaltet als Bundesrecht für landesrechtliche Gebührenregelungen keine Sperrwirkung, die es verbietet, für Maßnahmen im Vorfeld behördlicher Sanierungsanordnungen Verwaltungsgebühren zu erheben.*)
2. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlangt, dass ein Gebührentatbestand durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Dies gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes nur dann, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.*)
3. An einem vertretbaren Auslegungsergebnis in diesem Sinne fehlt es, wenn auch die gerichtliche Auslegung eines Gebührentatbestandes keine Kriterien dafür zu benennen vermag, wie die Teilnahme von Behördenvertretern an Besprechungen mit dem Betroffenen als gebührenpflichtige "Amtshandlung" vom Führen "bloßer Gespräche" und anderen gebührenfreien Kontakten mit Bagatellcharakter abzugrenzen ist. Mit Blick auf die Vielgestaltigkeit behördlicher Kontakte und Vorfeldhandlungen (z.B. Aufklärung des Sachverhalts, Auskunft, Beratung, Anhörung, vgl. § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 VwVfG BW) muss für den Bürger vorhersehbar sein, wann diese die Erheblichkeitsschwelle zur Gebührenpflicht überschreiten.*)
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