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Sachgebiet: �-ffentliches Baurecht

7222 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 3473
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Umgebungsschutz für Denkmaleigentümer

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06

Zu der Frage, ob das Denkmalschutzrecht nur allgemeinen Interessen oder auch den Interessen Privater wie denen des Denkmaleigentümers dient (hier: offengelassen).

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IBRRS 2007, 3472
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07

Zu der Frage, ob eine Ansammlung von Gebäuden, die nur durch die Privilegierung des landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebs als Außenbereichsvorhaben gerechtfertigt sind, einen Ortsteil darstellen können.

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IBRRS 2007, 3470
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verzicht auf aktiven Schallschutz abwägungsfehlerhaft?

BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06

Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.*)

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IBRRS 2007, 3420
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hinnahme von Gerüchen von Biogasanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06

1. Grundstücke, die im Dorfgebiete liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 -, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759).*)

2. Zum Abwehrrecht eines Nachbarn, dessen Gebäude denkmalgeschützt ist.*)

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IBRRS 2007, 3297
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruchanordnung enthält Verbot der Wiedererrichtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - 8 S 159/07

1. Eine Abbruchsanordnung, die sich auf eine leicht aufbaubare und abbaubare bauliche Anlage (hier: transportable Weidehütte) bezieht, enthält zugleich das Verbot der Wiedererrichtung am im Wesentlichen selben Standort.*)

2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt gemacht werden muss.*)

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IBRRS 2007, 3296
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Duldung von Haltevorrichtung für Beleuchtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 - 2 S 2626/06

1. Weigert sich ein Verpflichteter, das Anbringen einer Haltevorrichtung für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen, ist die Gemeinde befugt, zur Durchsetzung der Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einen Verwaltungsakt zu erlassen, durch den die Duldungspflicht in einem bestimmten Umfang angeordnet wird.*)

2. Ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Pflicht, das Anbringen einer Beleuchtungsanlage zu dulden, kann sich aus dem öffentlichen Interesse ergeben, den Innenstadtbereich einer Gemeinde städtebaulich aufzuwerten und dessen Attraktivität zu steigern.*)

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IBRRS 2007, 3294
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung von vorhabenbezogenen Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06

Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden.*)

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IBRRS 2007, 3290
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2007 - 3 S 129/06

1. Auch wenn bei einer veränderten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine jedenfalls nicht zunehmende Verkehrslärmbelastung prognostiziert wird, ist ein Anwohner dann antragsbefugt, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der zugrunde liegenden Schallgutachten und Verkehrsgutachten substantiiert in Frage stellt (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -).*)

2. Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen. Die Gemeinde darf aber auch Vorkehrungen treffen, um einen geordneten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die "angestoßene" Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Abzustellen ist auf den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Auslegung nicht als hinderlich begreift.*)

3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekanntmachung den Zusatz enthält, dass um eine telefonische Terminsvereinbarung "gebeten" wird und wenn der Bürger auf dem Weg zum Auslegungsraum am Vorzimmer des Amtsleiters anklopfen muss und von dort ohne zusätzliches Nachfragen weitergeleitet wird.*)

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IBRRS 2007, 3289
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abschließende Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2007 - 7 B 200/07

1. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nicht schon zu bejahen, wenn der angegriffene Bebauungsplan verwirklicht werden soll, sondern setzt voraus, dass die Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.*)

2. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen geboten sein, wenn der Bebauungsplan sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist, und setzt weiter voraus, dass die Umsetzung des Bebauungsplans den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.*)

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IBRRS 2007, 3288
ImmobilienImmobilien
Anlieger von Privatstraßen

KG, Urteil vom 07.06.2007 - 8 U 179/06

Bei den gemäß § 1 Abs. 1 Berl. StrReinG der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handelt es sich nicht um Zufahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 Berl. StrReinG. Eigentümer oder sonstige im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 Berl. StrReinG Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber an eine öffentliche Straße angrenzen, sind keine Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Berl. StrReinG.*)

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IBRRS 2007, 3286
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VDI 3471 und GIRL sind keine Rechtsnormen!

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07

1. Die Richtlinien VDI 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) oder die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) haben lediglich die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten.

2. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.

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IBRRS 2007, 3285
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen überprüfbar?

BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06

Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle.*)

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IBRRS 2007, 3160
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtslosigkeit bei "voller" Ausnutzung d. Vorgaben?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 MB 25/06

1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen.*)

2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden*)

3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.*)

4. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist, wird die Situation in der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt. Aus nachbarlicher Sicht wird es kaum einen Unterschied darstellen, ob zwei Wohneinheiten in einem Doppelhaus "übereinander" oder "nebeneinander" angeordnet sind.*)

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IBRRS 2007, 3157
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2006 - 4 L 313/05

1. Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Das Bestehen eines Trinkwasseranschlusses hängt grundsätzlich davon ab, ob zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage auf dem anzuschließenden Grundstück eine Verbindungsleitung besteht. In den Fällen, in denen auf Grund der fehlenden Bebauung des Grundstücks keine anschlussbereiten Hausleitungen, d.h. keine ordnungsgemäße Kundenanlage, vorgehalten werden, reicht es aus, dass die Anschlussleitung an einem Wasserzähler auf dem Grundstück endet. Einem unbebauten Grundstück insoweit gleichgestellt ist aber ein Grundstück mit einem unbewohnbaren Wohnhaus oder einer nicht nutzungsfähigen Bebauung, auf dem (noch) kein Wasser verbraucht wird und wo ebenfalls keine ordnungsgemäße Kundenanlage vorgehalten wird.*)

2. Wird ein Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen, entfällt die Grundgebührenpflicht nicht, wenn der Grundstückseigentümer einerseits durch fehlende Nutzung und Spülung der Anschlussleitung die (wasser)rechtliche Notwendigkeit einer Absperrung oder Abtrennung der Anschlussleitung herbeiführt, andererseits aber nicht selbst eine solche Maßnahme beantragt oder sich zumindest auf Anfrage damit einverstanden erklärt und so auf sein Anschlussrecht aus der Wasserversorgungssatzung verzichtet.*)

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IBRRS 2007, 3156
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befugnis zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2006 - 4 L 93/06

1. Wenn im Zeitraum einer Straßenbaumaßnahme nicht die Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, auf Grund der Übertragung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben Trägerin der entsprechenden Straßenbaulast ist, ist nicht die Gemeinde, sondern nur die Verwaltungsgemeinschaft zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen befugt.*)

2. Eine Rückübertragung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der Mitgliedsgemeinden mit Wirkung für die Zukunft ändert nichts an der alleinigen Befugnis der Verwaltungsgemeinschaft zur Erhebung von Beiträgen für in der Vergangenheit durchgeführte Straßenbaumaßnahmen. Es spricht darüber hinaus alles dafür, dass eine rückwirkende Änderung der Straßenbaulast ausgeschlossen ist (vgl. auch § 11 StrG LSA).*)

3. Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft führt nicht zu einem Übergang der Befugnis zur Erhebung von Beiträgen für in der Vergangenheit durchgeführte Straßenbaumaßnahmen auf die jeweiligen Mitgliedsgemeinden als Rechtsnachfolger, wenn eine andere Verwaltungsgemeinschaft Rechtsnachfolgerin geworden ist.*)

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IBRRS 2007, 3153
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Endet Bebauungszusammenhang immer mit letztem Baukörper?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2006 - 4 L 288/06

1. Der Bebauungszusammenhang muss nicht in jedem Fall unmittelbar mit dem letzten Baukörper enden, sondern kann bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich, der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen.*)

2. Die Einbeziehung von Hilfsflächen in den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann zwingend geboten, wenn sich dies aus den Umständen des Falles ergibt.*)

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IBRRS 2007, 3147
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeindl. Bauleitplanung: Erstreckung auf Wasserstraßen?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - 2 A 9.05

1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.*)

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.*)

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IBRRS 2007, 3146
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeindl. Bauleitplanung: Erstreckung auf Wasserstraßen?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - 2 A 10.05

1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.*)

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.*)

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IBRRS 2007, 3139
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterschreitung der Abstandsflächen im Zentimeterbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07

Zur Problematik der Unterschreitung der Abstandsflächen im Zentimeterbereich.

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IBRRS 2007, 3130
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06

Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 – entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalls nahe legen, aber die Einzelfallprüfung nicht entbehrlich machen.*)

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IBRRS 2007, 3128
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulassung von Abweichung bei Abstandsflächenverstoß

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2007 - 10 B 275/07

1. Die Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV NRW S. 614, hat klarstellende Funktion und bestimmt, wann eine nach Satz 1 mögliche Abweichung von § 6 BauO NRW insbesondere zulässig ist.*)

2. Auch nach der Änderung der Landesbauordnung kommt eine Abweichung von § 6 BauO NRW nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht. Eine solche kann bei einer schräg verlaufenden Grenze, die einen zusätzlichen Knick aufweist, gegeben sein.*)

3. In dem hier vorliegenden Einzelfall werden die nachbarlichen Interessen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW "nur unwesentlich stärker beeinträchtigt" als bei einer nach § 6 BauO NRW zulässigen Bebauung mit Versatz.*)

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IBRRS 2007, 3127
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Antragsfrist nach 2. Bekanntmachung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007 - 7 D 53/06

Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird durch die zweite Bekanntmachung eines Bebauungsplans nicht erneut in Gang gesetzt, wenn die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll.*)

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IBRRS 2007, 3126
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Heizkraftwerk nur mit Genehmigung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2007 - 1 A 11463/06

Ein Heizkraftwerk, welches gebrauchtes Frittierfett zur Stromerzeugung verbrennt, ist eine genehmigungsbedürftige Anlage zur energetischen Verwertung von Abfall durch Verbrennung gemäß Nr. 8.1 Spalte 1 Buchstabe a) des Anhangs zur 4. BImSchV.*)

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IBRRS 2007, 3034
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung"

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2006 - 1 L 351/05

1. Zum Anspruch der Straßenanlieger auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung" durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.*)

2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen der Anlieger durch einen Wechsel des Fahrbahnbelags ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.*)

3. Die Beurteilungspegel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV sind nicht anhand tatsächlicher Messungen zu ermitteln, sondern nach Maßgabe der Anlage 1 dieser Verordnung zu berechnen.*)

4. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines Fahrbahnbelagwechsels kann allenfalls auf solche Mängel im Abwägungsvorgang gestützt werden, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das gilt entsprechend § 37 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.*)

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IBRRS 2007, 3032
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Biogasanlage: Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2006 - 7 ME 43/06

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Biogasanlagen; zum Verhältnis des Bundesimmissionschutzrechts zum Bauplanungsrecht.*)

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IBRRS 2007, 3031
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dächer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05

Wenn die nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zulässige Anbringung von Fotovoltaik-Modulen zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche einer Dachhälfte optisch schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau in Erscheinung tritt, und wenn die Gemeinde zugleich das Ziel verfolgt, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung.*)

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IBRRS 2007, 3025
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Immissionsschutz und Windkraftanlage

OVG Saarland, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 8/06

1. Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.*)

2. In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).*)

3. Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.*)

4. Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.*)

5. Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.*)

6. Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.*)

7. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.*)

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IBRRS 2007, 3010
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 05.903

Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).*)

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IBRRS 2007, 3009
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 06.661

Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).*)

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IBRRS 2007, 3008
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 04.1371

Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).*)

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IBRRS 2007, 2930
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zusicherungen bei Flurbereinigungen

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 10 C 1.06

1. Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann.*)

2. Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).*)

3. Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch.*)

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IBRRS 2007, 2918
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Boardinghouse

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 2 S 2.06

1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.*)

2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.*)

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IBRRS 2007, 2846
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Übernahme des Erschließungsbeitrags durch Verkäufer

OLG Jena, Urteil vom 16.08.2006 - 7 U 367/05

1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Verkäufer die Kosten für bereits fertiggestellte, aber noch nicht abgerechnete Einrichtungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung zu tragen hat, so haben die Parteien in der Regel nur solche Einrichtungen im Blick, die dem Grundstück unmittelbar zugute kommen.*)

2. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann für die Auslegung des Begriffs „Einrichtung“ nicht auf den kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt werden, wonach die Gesamtheit aller Abwasser- und Trinkwassereinrichtungen in einem Beitragsgebiet eine einheitliche Anlage bilden.*)

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IBRRS 2007, 2781
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2007 - 12 MN 13/07

Zur Überprüfung der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

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IBRRS 2007, 2754
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - 4 BN 55.05

1. Zum Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten wegen Zentrenschädlichkeit.

2. Zur Konkretisierung baulicher und technischer Maßnahmen.

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IBRRS 2007, 2736
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung für Verkehrsflughafen

BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06

1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.*)

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.*)

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.*)

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.*)

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IBRRS 2007, 2734
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Plangenehmigung für Änderung eines Verkehrsflughafens

BVerwG, Urteil vom 06.12.2006 - 4 C 16.04

1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.*)

2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).*)

3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.*)

4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.*)

5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.*)

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IBRRS 2007, 2733
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auskunft über vom Baudenkmal entfernte Gegenstände

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2007 - 1 CS 06.2678

Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.*)

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IBRRS 2007, 2732
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Naturschutz contra Straßenbau

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05

1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte.*)

2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden.*)

3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird.*)

4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann.*)

5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens.*)

6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.*)

7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).*)

8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können.*)

9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.*)

10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben.*)

11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.*)

12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung.*)

13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus.*)

14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <309 ff.>). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen.*)

15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch.*)

16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird.*)

17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat.*)

18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <314 f.>).*)

19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen.*)

20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante).*)

21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11>).*)

22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung.*)

23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.*)

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IBRRS 2007, 2731
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunk-Antennenanlage in faktischen reinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2007 - 15 ZB 06.1638

1. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht von einer atypischen Situation abhängig.*)

2. Den Ausnahmefall macht tatbestandlich die Zulässigkeit des Vorhabens trotz seiner grundsätzlich gebietsfremden Charakteristik aus, weil es nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht.*)

3. Zur Frage planerischer Gestaltungsfreiheit bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer tatbestandlichen Ausnahme.*)

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IBRRS 2007, 2730
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vergnügungsstätte in Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05

1. Die Gemeinde kann die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO regeln. Derartige Festsetzungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993, 122 ff.).*)

2. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 127 qm, in der nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005, 3495) die Aufstellung von (nicht gerundet) zehn Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist, gehört in der Regel zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, die in einem Mischgebiet nicht zulässig sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 - und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 -, DÖV 2003, 642 f.).*)

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IBRRS 2007, 2729
ImmobilienImmobilien
Altlasten: Verjährung von Ersatzvornahmekosten

VGH Hessen, Urteil vom 08.11.2006 - 6 UE 2498/05

1. Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des § 80 Abs. 1 HessVwVG sind auch solche Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind (bspw. Ersatzvornahmekosten).*)

2. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zur Sanierung von Altlasten beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.*)

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IBRRS 2007, 2728
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Entschädigung wegen Durchschneidens eines Jagdbezirks

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2007 - 9a D 129/04.G

Auch die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Bau einer Bundesstraße kann zu einem Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG führen, der zugunsten der Jagdgenossenschaft nach § 88 Nr. 6 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren dem Grunde nach festzustellen ist.*)

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IBRRS 2007, 2715
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Großsägewerk

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2006 - 1 CS 06.2014

1. Wird in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzungsart festgesetzt, dann wird die Rodung mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zugelassen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 BayWaldG). Eine für die Rodung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen (§ 2 Abs. 4 BauGB).*)

2. Zu der Frage, ob im Fall der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung (Art. 71 Abs. 4 BayBO) ein anderer Nachbarbegriff gilt, als bei der Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO.*)

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IBRRS 2007, 2713
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Neustrecke einer Straßenbahn durch historischen Park

VGH Bayern, Urteil vom 30.03.2006 - 22 A 01.40059

Zur Ablehnung eines Planfeststellungsantrags für eine neue Strecke einer Straßenbahn durch eine historische Parklandschaft.

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IBRRS 2007, 2699
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachträgliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06

1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.*)

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.*)

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.*)

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.*)

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IBRRS 2007, 2678
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Notarielle Beurkundung der Übertragung von Geschaftsanteil

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - 10 U 68/06

1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht.

2. § 123 BGB setzt voraus, dass sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat.

3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen.

4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.

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IBRRS 2007, 2666
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Darf Baulärm Richtwert für Baugebiet überschreiten?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05

1. Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Baustelle über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben werden wird.*)

2. Ein gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotenes Konzept zum Schutz vor Baulärm darf sich an den Richtwerten und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientieren (vgl. Senatsurt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227).*)

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit als Schutzniveau nicht die Richtwerte von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde gelegt werden, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig gemacht wird, dass der für die jeweilige Art eines Baugebiets geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) überschritten wird.*)

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IBRRS 2007, 2664
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" weiterhin rechtmäßig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2224/05

1. Zur sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach Inkrafttreten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, welche im Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind.*)

2. Das Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" unterliegt gemessen an den rechtlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Abwägung von Alternativen weiterhin keinen durchgreifenden Bedenken (Fortführung der Senatsurteile v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -).*)

3. Nimmt ein Planbetroffener im Anhörungsverfahren pauschal auf eine Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzvereins Bezug, in der die Verletzung zahlreicher Umweltgüter thematisiert wird, macht er damit die eigene Betroffenheit nicht hinreichend geltend mit der Folge, dass er mit Einwendungen insoweit ausgeschlossen ist.*)

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IBRRS 2007, 2663
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Einzelhandelskonzept ist öffentlicher Belang!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007 - 10 A 3915/05

1. Wegen Funktionslosigkeit kann eine bauleitplanerische Festsetzung unwirksam werden, wenn ein erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet und der Festsetzung besteht und derart gravierend ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Wann ein solcher Grad der Erkennbarkeit erreicht ist, bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse.*)

2. Die im Rahmen einer Befreiungsentscheidung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu prüfenden öffentlichen Belange sind nicht auf die schon bei Aufstellung des Bebauungsplans ermittelten, bewerteten und abgewogenen Belange beschränkt, sondern können auch städtebauliche Entwicklungsvorstellungen - etwa ein Einzelhandelskonzept - umfassen, wenn diese so weit konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist.*)

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