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Sachgebiet: �-ffentliches Baurecht

7227 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 1464
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflichtigkeit der sich Immissionsbelastungen aussetzenden Wohnbebauung

VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2023 - 4 K 20.2554

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1538
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Zulässigkeit einer Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich

OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 - 2 A 259/22

1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.*)

2. Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.*)

3. Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.*)

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IBRRS 2023, 1528
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausschluss eines Notwegerechts zu Lasten eines Nachbarn

VG Ansbach, Beschluss vom 19.05.2022 - AN 3 S 22.01095

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1526
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Klage gegen Genehmigung des Anbaus eines Cafés im Innenbereich

VG Ansbach, Urteil vom 20.05.2022 - 17 K 21.00536

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1462
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigungsverfügung hinsichtlich ungenehmigter Fassadengestaltung

VG Berlin, Urteil vom 17.06.2020 - 19 K 572.17

1. Auch Werke der (Bau-)Kunst müssen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes beachten*)

2. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vor allem, wenn von der Kunstfreiheit ebenfalls geschützte Denkmale durch verunstaltende Baukunst beeinträchtigt werden, kann der Schutz widerstreitender Rechtsgüter mit Verfassungsrang (hier unter anderem Kunstfreiheit des Denkmaleigentümers, Denkmalpflege als Staatsaufgabe sowie das kommunale Recht zur Verunstaltungsabwehr im Rahmen der Ortsbildpflege) eine Beschränkung der Kunstfreiheit des Bauherrn gebieten*)

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IBRRS 2023, 1525
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unverbindliche Erweiterungsabsicht ist nicht abwägungsbeachtlich!

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2023 - 4 BN 29.22

1. Der besonderen Schutzwürdigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist bei der Abwägung gebührend Rechnung zu tragen.

2. Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand ist zudem das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch unklare oder unverbindliche Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten.

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IBRRS 2023, 1522
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konkretisierung des Bauantrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2023 - 7 A 3278/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1493
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(ohne Titel)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2023 - 10 N 88/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1492
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(ohne Titel)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2023 - 7 A 2901/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1466
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen eingehalten: Nachbar muss Verschattung hinnehmen!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2022 - 15 CS 22.1364

1. Gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen Lagen sind grundsätzlich hinzunehmen.

2. Im Regelfall bedarf es keiner besonderen Ermittlung, Bewertung und Abwägung zur Frage einer planbedingten Verschattung, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten sind.

3. Auch bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können im Fall der maximalen Umsetzung eines Bebauungsplans weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen zur Verschattungsfrage geboten sein, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert werden soll. Das gilt insbesondere, wenn es um Änderungen von Festsetzungen geht, die nachbarschützende Festsetzungen begründen.

4. Ortsrechtliche Festsetzungen begründen - unabhängig davon, ob sie nach dem Willen des Plangebers nachbarschützend sind oder nicht - regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen des Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden.

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IBRRS 2023, 1491
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(ohne Titel)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023 - 10 N 83/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1487
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einbeziehung von WKA-Bauflächen in die gesamträumliche Planung?

BVerwG, Urteil vom 24.01.2023 - 4 CN 6.21

Die Gemeinde muss Flächen, für die ein Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Windenergie festsetzt, nicht in das gesamträumliche Konzept für eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einbeziehen.*)

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IBRRS 2023, 1438
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normkontrollantrag wegen Beeinträchtigung Quellwasserbezugsrechts

VGH München, Beschluss vom 06.05.2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875

Ein im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenes „Quellwasserbezugsrecht“ wird durch einen Bebauungsplan, der das dienende Grundstück mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant, nicht hinsichtlich seines Inhalts und seiner Schranken ausgeformt.*)

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IBRRS 2023, 1436
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Innenentwicklung im Außenbereich!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - 8 C 10123/22

1. Gemeinderatsmitglieder, die Angehörige eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GemO von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen.*)

2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist unzulässig, wenn die beplanten Flächen im Außenbereich liegen.*)

3. Die Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Vorprüfung lässt nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen, wenn sich die Vermeidungsmaßnahmen allesamt auf für das FFH-Gebiet maßgebliche Lebensraumarten beziehen.*)

4. Ein im Plangebiet ansässiges Unternehmen hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz, jedoch nicht auf Beibehaltung einer günstigen Erschließungssituation.*)

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IBRRS 2023, 1435
ProzessualesProzessuales
(Teil-)Baugenehmigungen bereits erlassen: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - 8 C 10074/22

1. Zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne in Fällen, in denen bereits (Teil-)Baugenehmigungen auf der Grundlage des angefochtenen Plans erlassen wurden.*)

2. Zur abwägenden Prüfung von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes bei der Planung eines neuen Wohngebiets neben bestehenden Verkehrseinrichtungen und zu erwartender erheblicher Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 (hier Abwägungsfehler wegen unzureichender Ermittlungen bejaht).*)

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IBRRS 2023, 1442
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe und Studententanzkeller

OVG Bremen, Beschluss vom 30.03.2021 - 1 LA 180/18

1. Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe (Schank- und Speisewirtschaft) und Studententanzkeller (Vergnügungsstätte, Diskothek).*)

2. Zur Abgrenzung zwischen Nutzungsänderung und Nutzungsintensivierung bei einem Studententanzkeller (Diskothek).*)

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IBRRS 2023, 1437
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage aufgrund einmauernder oder erdrückender Wirkung

VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - AN 3 K 21.1493

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1434
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erteilung einer Baugenehmigung

VG Köln, Urteil vom 21.12.2021 - 8 K 2215/19

Ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1419
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unser Dorf soll schöner werden ...

VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2023 - 3 K 1796/22

1. Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der Innenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können.*)

2. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur "Feinsteuerung" nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten.*)

3. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.*)

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IBRRS 2023, 1429
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umnutzung einer Wohnung zur Prostitutionsstätte?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 L 90/21

Die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden soll.*)

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IBRRS 2023, 1394
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung ist Neuerrichtung gleichzustellen

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2022 - 10 B 21.2747

1. Für einen die Sperrwirkung einer Spezialregelung auslösenden Vorrang reicht die Existenz einer anderweitigen Befugnisnorm im besonderen Sicherheitsrecht aus.

2. Eine Nutzungsänderung ist − auch ohne bauliche Maßnahmen − dem Errichten eines Gebäudes gleichzustellen, da die Anforderungen an die Erreichbarkeit bei Gefahr von Schadensfällen z. B. Brandgefahr und Rettungsprobleme sich an der jeweiligen Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten orientieren müssen.

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IBRRS 2023, 1404
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an die Umweltprüfung und den Umweltbericht?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20

1. Zu den Grenzen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB.*)

2. Zu den Anforderungen an die Umweltprüfung und den Umweltbericht gem. § 2 Abs. 3, 4 BauGB.*)

3. Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.*)

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IBRRS 2023, 1390
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Was ist Wohnraum?

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2023 - 1 B 245/22

1. Das gesetzgeberische Verständnis von Wohnraum im Sinne des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes umfasst unter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Dies ergibt sich aus § 3 BremWAG, der die Anforderungen an den Wohnraum im Sinne des Gesetzes bestimmt und nach dessen Absatz 3 in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein müssen.*)

2. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtigt die zuständige Behörde bei Vorliegen des hinreichenden Verdachts für einen Missstand, eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu erlassen.*)

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IBRRS 2023, 1396
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine nachbarschützende Festsetzungen im Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2023 - 1 CS 22.2416

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1395
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung Waldfläche; Abgrenzung des Innen- und Außenbereiches

VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2023 - 1 ZB 22.2096

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1393
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anwohnerbeschwerden über Ruhestörungen

VG Köln, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 L 1884/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1388
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliches Baurecht ist keine Mathematik!

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2023 - 4 BN 28.22

1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.

2. Ein Bebauungszusammenhang reicht stets so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

3. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

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IBRRS 2023, 1372
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(ohne Titel)

AG Köln, Urteil vom 26.04.2023 - 201 C 143/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1376
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen dienen dem Nachbarschutz!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - 10 N 56/20

Zur Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands durch Abstandsflächen als Schutzziel und nachbarschützender Zweck von § 6 BauO-BE (hier: unzulässiger Balkonanbau).*)

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IBRRS 2023, 1368
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässigkeit der Haltung von Tieren im Garten

VG Hannover, Beschluss vom 03.05.2023 - 12 B 1729/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1367
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kündigung bei anderer Nutzung der Fläche (Dauerkleingärten)

AG Köln, Urteil vom 26.04.2023 - 201 C 143/2

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1171
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weitere Zurückstellung bei Fehlverhalten vor der ersten Zurückstellung?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2023 - 12 MS 134/22

Als ein die weitere Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließendes Fehlverhalten einer Kommune kommen auch solche Ursachen von Verzögerungen in Betracht, die zeitlich vor der ersten Zurückstellung gesetzt worden sind, aber im Zurückstellungszeitraum fortwirken. Einer weiteren Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat eine genügende genehmigungsbehördliche Aufklärung des Sachverhalts vorauszugehen, deren Unterbleiben nicht durch gerichtliche Ermittlungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgefangen werden muss. Die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat zu unterbleiben, wenn dieser Vorbescheidsantrag unschwer erkennbar ablehnungsreif ist.*)

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IBRRS 2023, 1321
ProzessualesProzessuales
Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2022 - 4 BN 31.22

1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist nur eine Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

2. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange folgen.

3. Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

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IBRRS 2023, 1310
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - 1 LB 23/22

1. § 66 Abs. 6 NBauO gilt nur für Ausnahmen und Befreiungen, die ohne diese Vorschrift durch die Genehmigungsbehörde und nicht in einem besonders geregelten Verfahren zu erteilen wären.*)

2. In einem faktischen Industrie- bzw. Hafengebiet erwartet die Verkehrsauffassung große Freiflächen, jedenfalls wenn sie als Lager- und Verkehrsflächen ausgeprägt sind und sich die Bebauung ihnen dem Gewicht nach nicht klar unterordnet. Diese stehen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs mithin nicht entgegen.*)

3. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung.*)

4. Die Planungsabsichten einer Gemeinde können für den Erlass einer Veränderungssperre auch dann hinreichend konkret sein, wenn die Festsetzungstechnik hinsichtlich der angestrebten Art der baulichen Nutzung - hier Sondergebiet oder Industriegebiet - noch nicht feststeht.*)

5. Ein Bauantragsteller kann einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Ausnahme von einer für den Vorhabenstandort geltenden Veränderungssperre haben, wenn die Planungsziele der Gemeinde dem Vorhaben nicht entgegenstehen und bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Genehmigungsanspruch bestand.*)

6. Eine Erweiterung der für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Veränderungssperre maßgeblichen gemeindlichen Planungsziele ist grundsätzlich nur durch Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans (z.B. Offenlegungsbeschluss, Satzungsbeschluss) möglich.*)

7. Steht der Erteilung einer Baugenehmigung lediglich noch das Fehlen einer nach der Schlusspunkttheorie erforderlichen weiteren Zulassungsentscheidung entgegen, so kommt eine aufschiebend bedingte Genehmigungserteilung in Betracht, wenn der Bauantragsteller sein Interesse daran kundgetan hat. Das insoweit grundsätzlich bestehende Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Genehmigungsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis davon absieht, die Baugenehmigung erst nach der weiteren Zulassungsentscheidung zu erteilen.*)

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IBRRS 2023, 1309
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebietsübergreifender Bebauungsplan nur durch einen Planungsverband!

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2023 - 4 BN 10.22

Ein gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden kann nur durch einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss i.S.v. § 205 Abs. 6 BauGB erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 CN 9.17, IBRRS 2018, 2541).*)

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IBRRS 2023, 1308
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unwissenheit schützt vor Denkmalschutz nicht!

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - 4 B 23.22

1. Eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.

2. Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt.

3. Die zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.

4. Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte.

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IBRRS 2023, 1296
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Tiefgarage löst keine Abstandsflächen aus!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2023 - 7 A 2967/21

1. Abstandsflächen sind nur vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.

2. Ein vorhandenes Grenzgebäude kann eine (faktische) Anbausicherung darstellen. Es muss sich nicht um ein Gebäude mit Hauptnutzung handeln. Es ist geeignet, die Funktion einer Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können.

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IBRRS 2023, 1247
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mischgebiet als Puffer: Ziegelei hat Anspruch auf Gebietserhaltung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 ME 107/22

1. Emittierende Betriebe in der Nachbarschaft eines Mischgebiets haben einen Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, wenn das Mischgebiet gerade auch in ihrem Interesse als Puffer zu nahegelegener Wohnbebauung festgesetzt wurde.*)

2. Neue Wohnbauvorhaben sind in einem Mischgebiet, in dem eine gleichwertige Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe fehlt, auch dann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, wenn sie lediglich ein bestehendes Wohngebäude ersetzen.*)

3. Eine für ein relativ kleines Gebiet getroffene Mischgebietsfestsetzung wird durch eine vollständige Ausnutzung des Gebiets durch Wohnhäuser nicht zwangsläufig funktionslos.*)

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IBRRS 2023, 1246
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbargemeinde kann auch Einzelgenehmigungen abwehren!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 LC 83/22

1. Eine Nachbargemeinde kann sich unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nicht nur gegen eine nicht abgestimmte Bauleitplanung wehren, sondern auch Einzelgenehmigungen abwehren, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat (st. Rspr. vgl. exemplarisch BVerwG, IBR 1993, 393; IBR 2003, 101; OVG Niedersachen, IBR 2003, 221; IBR 2011, 374).*)

2. Die Verschaffung eines Zulassungsanspruchs kann in der Aufstellung eines Bebauungsplans liegen. Ist der Plan unwirksam und das Vorhaben deshalb planungsrechtlich unzulässig, reicht das für den Erfolg einer auf eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gestützte Klage nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (auch) aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgt.*)

3. § 11 Abs. 3 BauNVO entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Nachbargemeinden. Diese können beanspruchen, dass eine Vorhabenzulassung nicht erfolgt, solange dem Planungserfordernis nicht genüge getan ist. Erst eine - auch, aber nicht nur mit Blick auf die Rechte der Nachbargemeinde - wirksame Planung macht den Weg frei für die Zulassung der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Vorhaben.*)

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IBRRS 2023, 1496
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Immissionsschutzrecht - Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2023 - 5 MR 1/23

1. Es entspricht dem Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Emissionen zu bewahren sucht, die den gewandelten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist.*)

2. Eine (Windenergie-)Anlage wird nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden; auch ein in der Leistung geminderter Betrieb oder der Betrieb von Teilanlagen verhindern das Erlöschen der Genehmigung.*)

3. Die Behörde hat einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung; gleichwohl darf als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden.*)

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IBRRS 2023, 1240
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ferienwohnung in reinem Wohngebiet zulässig?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22

1. Die Bestimmungen des § 13a BauNVO finden auf Bebauungspläne, die vor deren Inkrafttreten wirksam wurden (Bestands-B-Pläne), keine Anwendung.

2. Auf Bestands-B-Pläne können die Bestimmungen des § 13a BauNVO jedoch als Auslegungshilfe Anwendung finden.

3. Ist in Bestands-B-Plänen eine Festsetzung als reines Wohngebiet erfolgt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen anhand der Auslegung des Planungswillens der Gemeinde (hier verneint).

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IBRRS 2023, 1194
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht: Alternativenprüfung für gesamtes Gemarkungsgebiet!

VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 - 3 C 1408/20

1. Werden durch den Vollzug eines Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht, darf eine Gebietskörperschaft (in der Größe der Antragsgegnerin) die im Rahmen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderliche Prüfung der Alternativen nicht auf einen nur geringen Teil ihres Gemarkungsgebiets verengen.*)

2. Wollte man den Gebietskörperschaften bei Aufstellung von Bebauungsplänen, die nur mit Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht an der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB scheitern, die Möglichkeit eröffnen, die von ihnen durchzuführende Alternativenprüfung auf Teilbereiche in ihrem Gemarkungsgebiet zu beschränken, könnten damit die strikten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch entsprechenden Zuschnitt desjenigen Gebietes, auf das sich die Alternativenprüfung bezieht, unterlaufen werden. Dies würde jedoch den generell strikten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen widersprechen.*)

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IBRRS 2023, 1231
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann genießt ein Bauvorhaben Bestandsschutz?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2023 - 10 B 1240/22

1. Die Bauausführung weicht von der Baugenehmigung erheblich abweicht, wenn sich die errichtete bauliche Anlage im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sog. aliud darstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn beide Anlagen baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit der von der Baugenehmigung abweichenden Anlage als solche im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist.

2. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich genehmigten und der abgewandelten Anlage ist immer dann anzunehmen, wenn sich für die abgewandelte Anlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.

3. Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt der Errichtung und Aufnahme der Nutzung beziehungsweise später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem jeweils geltenden Baurecht übereingestimmt haben.

4. Die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit einer Kellerdecke dienen nicht nur dazu, das Übergreifen eines Feuers vom Kellergeschoss auf das Erdgeschoss zu verhindern, sondern auch dazu, dass die Kellerdecke einem im Erdgeschoss ausgebrochenen Feuer standhält und die Selbst- und Fremdrettung nicht gefährdet wird.

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IBRRS 2023, 1191
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Identität zwischen Satzungsbeschluss und Plan ist vor Weitergabe zu prüfen!

VGH Hessen, Urteil vom 03.11.2022 - 4 C 2933/19

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet entfällt in baurechtlichen Normenkontrollverfahren nur dann, wenn das begehrte Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung auch nicht mittelbar verbessern kann.*)

2. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans hat wegen der damit verbundenen Prüfung, ob eine Identität zwischen Satzungsbeschluss und dem bekanntzumachenden Plan vorliegt, von der Gemeinde zwingend vor dessen Weitergabe an private Dritte - mit dem Auftrag des Drucks und der Verteilung der gedruckten Exemplare in die einzelnen Haushalte - zu erfolgen.*)

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IBRRS 2023, 1172
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Zäune in Wald und Flur!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2023 - 10 ME 119/22

1. Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zauns.*)

2. Für die Anwendung des § 31 Abs. 1 NWaldG kommt es nicht in erster Linie darauf an, wo sich der Standort des Zauns befindet, maßgeblich ist vielmehr, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und die Ausübung von Betretungsrechten nach dem NWaldG zumindest wesentlich erschwert wird.*)

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IBRRS 2023, 1170
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hubschraubertiefflugstrecke vs. Windenergienutzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.12.2022 - 12 KN 101/20

1. Nach dem Satzungsbeschluss über ein Regionales Raumordnungsprogramm kann nicht in weitere, abwägungsrelevante Ermittlungen eingetreten und können die den Satzungsbeschluss tragenden Abwägungsgrundlagen nicht nachträglich modifiziert werden; dafür bedarf es eines erneuten Satzungsbeschlusses.*)

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Fläche zum Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt werden kann, wenn sie sich im Bereich einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr befindet und der genaue Verlauf des Korridors dieser Strecke dem Plangeber nicht bekannt ist.*)

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IBRRS 2023, 1173
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baufälliges Gebäude ist nicht denkmalfähig!

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

1. Ein baufälliges, nicht erhaltungsfähiges Gebäude ist nicht denkmalfähig. Dieses ungeschriebene, negative Tatbestandsmerkmal der Erhaltungsfähigkeit, das für die Denkmaleigenschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 DSchG entscheidungserheblich ist, trifft nur auf solche Gebäude zu, die derartige Mängel in der Beschaffenheit ihrer Bausubstanz aufweisen, dass sie unter Wahrung ihrer Identität nicht mehr mit technischen Maßnahmen denkmalgerecht saniert werden können, weil die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleichkäme oder weil feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird, also definitiv rettungslos abgängig ist.*)

2. Die Frage der Erhaltungsfähigkeit eines Denkmals beurteilt sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht.*)

3. Für die Bewertung, ob sich die in einer Sicherungsanordnung angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren im Sinne von § 7 Abs. 6 DSchG halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde. Maßgeblich ist allein, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solches zumutbar ist.*)

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IBRRS 2023, 1168
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Maschendrooahtzauun" hat kein städtebauliches Gewicht!

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2023 - 1 ZB 21.3148

1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Bebauung ist nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

4. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

5. Für die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich kommt den Grundstücksgrenzen und dem Grundstückszuschnitt keine entscheidende Bedeutung zu. Daran ändert auch ein Maschendrahtzaun nichts, der kein städtebauliches Gewicht hat.

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IBRRS 2023, 1165
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In Schduagert steht ein Hofbräuhaus, doch Freudenhäuser müssen raus …

VG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2023 - 4 K 1128/21

1. Solange eine Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Prostitutionsstätte nicht entschieden hat, kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auch deshalb abgelehnt werden, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist und infolgedessen ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG vorliegt. (Fortführung der Rechtsprechung: VG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - 4 K 4328/20 -).*)

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Bordelle und bordellähnliche Betriebe für einen Großteil ihres Gemeindegebiets aus städtebaulichen Gründen durch bauplanerische Festsetzungen ausschließt.*)

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IBRRS 2023, 1107
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulassung von raumordnungsrechtlicher Zielabweichung verletzt Nachbargemeinde nicht in ihren Rechten!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2022 - 14 S 1082/22

Die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung durch die höhere Raumordnungsbehörde, mit der die Errichtung einer Windenergieanlage in einem Regionalen Grünzug auf dem Gebiet einer Gemeinde ermöglicht werden soll, verletzt eine Nachbargemeinde grundsätzlich nicht in ihren Rechten.*)

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