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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2021 - 2 B 86/21
1. Nachbarrechtsrelevanter Inhalt der Baugenehmigung selbst ist nicht die Frage der Bauausführung und der dabei zum Einsatz kommenden Geräte, einschließlich der Frage, ob zur Errichtung eine Inanspruchnahme des Luftraums oberhalb des Grundstücks des Nachbarn erforderlich wird.
2. Zumal vorbehaltlich entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt, lässt die Baugenehmigung eigentumsrechtliche Abwehransprüche in Bezug auf die Bauausführung unberührt.
3. Ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet besteht mangels eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel nicht.
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