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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - 15 CS 17.2575
1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen.
2. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgt, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz besteht.
3. Liegt das Grundstück des Eigentümers im (unbeplanten) Innenbereich und das Baugrundstück im Außenbereich, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus.
4. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht.
5. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das auch "gebietsübergreifend" im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (hier verneint).
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