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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 3361
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BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 -IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -IVb ZB 2/89, [...], sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils [...]).*)
Rechtsanwalt muss bei Fahrten zum Gericht ein Handy bei sich führen!
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - 4 U 27/13
1. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für den Weg zu einem Gerichtstermin muss ein sorgfältig handelnder Rechtsanwalt eine angemessene Zeit für seine Anfahrt einplanen.
2. Es kann heutzutage erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt bei Fahrten zu einem Gerichtstermin ein Mobiltelefon bei sich führt, um mögliche Verspätungen unverzüglich gegenüber dem Gericht anzuzeigen.