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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "7 L 2411/16" ODER "7 L 2411.16"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2017 - 13 B 1163/16
1. Auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen kommt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in Betracht, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hierfür vorliegt und der betroffene Bieter nicht zumutbarer Weise auf den als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
2. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Zuschlag bereits vor der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht auf das Angebot eines Mitbewerbers erteilt wurde.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2017 - 13 E 810/16
1. Ein Bieter, der nur auf ein Los einer Ausschreibung ein eigenes Angebot abgegeben hat, ist von einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Vergabe eines anderen Loses nicht betroffen und deshalb dem Verfahren auch nicht beizuladen.
2. Die Befürchtungen, dass die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglicherweise Konsequenzen für zukünftige Vergabeverfahren hat, führt nicht zu faktischen Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
VolltextVG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des "qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.*)
2. Im Verwaltungsvergaberecht besteht für die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.*)
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