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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11
1. Fragen der Bauausführung dürfen in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist.
2. Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidung umfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten.
3. Anhand dieses Maßstabes entscheidet sich letztlich in jedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits zum Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dort ausgeklammert werden dürfen.
4. Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen gehören zu den Anlagen des Grundwassermanagements und müssen bereits in der Planfeststellung berücksichtigt werden. Es ist zu prüfen, ob einer Umsetzung dieser Anlagenteile Bestimmungen des BNatSchG entgegenstehen.
5. Jedes Planänderungsverfahren führt zwingend dazu, dass über die Zulässigkeit der zu ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage entschieden werden muss. Auf die Bestandskraft des zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschluss kommt es nicht an.
6. Die "Gestalt der Grundfläche" umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das geomorphologische Erscheinungsbild. Zu vergleichen ist der Zustand einer Fläche vor und nach der in Rede stehenden Maßnahme.
7. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts reicht bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung aus.
8. Zwar ist dem Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gebot, eine "substantielle" Anhörung zu gewähren, kann sich allerdings im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, dem Verband nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen einer Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbands geboten erscheint, dessen Sachverstand aus anderen Gründen erneut gefragt ist oder die Planfeststellungsbehörde es für notwendig erachtet, neue naturschutzrelevante Untersuchungen anzustellen und hierauf eine Planungsentscheidung - etwa in Form der Planänderung - zu stützen.
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