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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "21 U 21/16" ODER "21 U 21.16"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16
VolltextIBRRS 2018, 1894; IMRRS 2018, 0679; IVRRS 2018, 0292
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2016 - 21 U 21/16
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16
1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.
2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.
3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2016 - 21 U 21/16
1. Eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begründet, der (rechtzeitig auf den Weg gebrachte) Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Frist außerhalb eines ihr zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt.
2. Den Verlust des Schriftstück auf dem Postwege kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Im Einzelnen ist darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
3. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.
VolltextBGH, Beschluss vom 02.02.2017 - VII ZB 41/16
1. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
2. Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, gehört hierzu eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
3. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
4. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 20.04.2017 - VII ZB 41/16
ohne amtlichen Leitsatz
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