Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Sachverständigenrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2026, 0818
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 27.03.2026 - 31 W 428/26
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann zu besorgen sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht, so insbesondere bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder engeren wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei oder bei engeren und dauerhaften beruflichen Beziehungen.
2. Der Umstand, dass ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Ofenbauhandwerks über mehrere Jahre hinweg drei Ersatzteile bei einer Prozesspartei, die ein Unternehmen auf dem Bestellungsgebiet des Sachverständigen betreibt, erworben hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 0817
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 - 31 W 1439/25
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann insbesondere dann zu besorgen sein, wenn er in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein
2. Sachverständige sind - anders als Richter - gesetzlich nicht dazu verpflichtet, zu gegen sie gerichteten Ablehnungsanträgen Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist es regelmäßig tunlich, den Sachverständige gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist.
3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Gericht das Ablehnungsgesuch zurückweist, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken (hier bejaht).
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Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0663
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2026 - 10 WF 1/26
§ 8a Abs. 4 JVEG ist bei pflichtwidrig unterlassenem Hinweis des Sachverständigen nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen zwar kein Auslagenvorschuss eingefordert worden ist, das erkennende Gericht aber im Zuge der Auftragserteilung eine Kostengrenze genannt hat.
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Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0609
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2026 - 18 W 3/26
1. Der Hinweis des Sachverständigen auf die voraussichtliche Überschreitung des Auslegungsvorschusses muss rechtzeitig erfolgen.
2. Rechtzeitig ist der Hinweis, wenn die Parteien noch Gelegenheit haben, sich hierauf einzurichten. Den Parteien muss die Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen.
3. Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Hinweispflicht ist die Begrenzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre.
4. Der Einwand, der Sachverständige sei überzahlt worden, ist im Erinnerungsverfahren ohne Bindung an ein etwaiges gerichtliches Festsetzungsverfahren in vollem Umfang zulässig.
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Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0605
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 04.06.2025 - 11 W 1370/24
1. Eine mangelhafte Leistung des Sachverständigen liegt vor, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, wobei an die Annahme der Unverwertbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob die Parteien und das Gericht das Gutachten für überzeugend halten, ist irrelevant.
2. Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für den Zeitaufwand und die baren Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen.
3. Dem Sachverständigen ist im Fall einer mangelhaften Leistung vor einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
4. Ein nach Stundensätzen zu bemessendes Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die tatsächlich aufgewendete Zeit ist unerheblich.
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