Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Sachverständigenrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 21.10.2021 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 25. April
IBRRS 2025, 1125
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2025 - 17 W 19/24
Die Einlassung der Partei zur Sache und/oder die Antragstellung in der Verhandlung hindern gem. § 43 ZPO oder § 295 ZPO grundsätzlich nicht die Anbringung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Sachverständigen.*)

Online seit 20. März
IBRRS 2025, 0764
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2025 - 17 W 24/24
1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf die gegen sein Gutachten gerichtete sachliche Kritik mit abwertenden Äußerungen über die Partei, ihre Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter reagiert, die die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschreitet, wobei der Kontext der beanstandeten Äußerungen des Sachverständigen in den Blick genommen werden muss.
2. Der Verweis auf fehlende Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und die Aussage jedes Wort, das er sage, sei nicht richtig, erfüllt konktextbezogen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.*)

Online seit 13. März
IBRRS 2025, 0697
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2025 - 30 W 7/25
Die Ernennung kann auch dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst ernannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Fachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Hinzuziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt. Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden.*)

Online seit 12. März
IBRRS 2025, 0682
KG, Beschluss vom 25.09.2024 - 23 W 12/24
1. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung, die sich störend auf die gebotene Neutralität auswirkt und die Besorgnis begründet, die gutachterliche Feststellung werde von sachfremden Erwägungen mitgeprägt.
2. Allein die fachliche Ungeeignetheit begründet keine Befangenheit. Anders ist es, wenn die inhaltlichen Unzulänglichkeiten Ausdruck einer Voreingenommenheit sind.
3. Rückt der Sachverständige ohne sachliche Begründung von seinen vorherigen Feststellungen ab, kommt darin die Unfähigkeit, einen Fehler zu korrigieren, und damit eine unsachliche innere Einstellung zum Ausdruck.

Online seit Januar
IBRRS 2025, 0180
LG Osnabrück, Beschluss vom 07.01.2025 - 3 OH 90/23
Teilt der Sachverständige dem Gericht mit, ihm sei es "aus beruflichen Gründen" unmöglich, den Gutachtenauftrag auszuführen, kann gegen ihn ohne Weiteres Ordnungsgeld wegen unberechtigter Weigerung zur Erstattung des Gutachtens festgesetzt werden, wenn er diese beruflichen Gründe nicht spezifiziert hat sowie zwischen der Auftragsübermittlung an ihn und dem Eingang dieser Erklärung mehr als acht Monate verstrichen sind, binnen der er gegenüber dem Gericht Tätigkeiten in der Sache entfaltet hat.

IBRRS 2025, 0222

LSG Hessen, Beschluss vom 17.01.2025 - L 2 SF 45/24 K
1. Kosten für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind übliche Gemeinkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG.*)
2. Kosten für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind keine besonderen Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.*)

IBRRS 2025, 0068

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - L 10 KO 2896/24 B
1. Eine dem (...) Sachverständigen zustehende Vergütung überschreitet den (...) eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20% des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem (...) Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung geltend gemacht hat.*)
2. Stellt der Sachverständige im Laufe der Vorbereitung oder der Gutachtenerstellung fest, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, darf er dann nicht weiterarbeiten, sondern muss sofort das Gericht informieren und dessen Antwort abwarten.*)
3. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2 Var. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)
4. Bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag des Vorschusses zu kappen ohne einen Aufschlag bis zur Erheblichkeitsgrenze.*)

Online seit 2024
IBRRS 2024, 3588
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2024 - 12 W 26/24
1. Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Auslagenvorschusses ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% anzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, ist bei einer Überschreitung von mehr als 50% ohne weiteres von einer Erheblichkeit auszugehen.
2. Die den Vorschuss übersteigende Vergütung ist auch dann zu versagen, wenn sich die Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten.
3. Der Sachverständige kann sich vom vermuteten Verschulden nicht dadurch exkulpieren, dass er fünfmal vergeblich versucht habe, die Geschäftsstelle telefonisch zu erreichen. Dass die Belehrung im Anschreiben an den Sachverständigen keinen Hinweis darauf enthält, dass die Mitteilung schriftlich erfolgen muss, entlastet ihn ebenso wenig.

IBRRS 2024, 3374

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2024 - 10 W 58/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Die Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG hat auch ein pönales Element. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den Sachverständigen durch Begrenzung seiner Vergütung dafür zu bestrafen, dass das Gericht trotz seiner der Höhe nach zutreffenden vorläufigen Kostenschätzung einen zu geringen Kostenvorschuss angefordert hat.

IBRRS 2024, 3228

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2024 - 2 Ws 112/23
Die Schlussrechnung des gerichtlichen Sachverständigen muss prüfbar sein, andernfalls kann ihre Berechtigung nicht festgestellt werden kann. Fehlt die Prüfbarkeit, entfällt schon deshalb der endgültige Bezahlanspruch.

IBRRS 2024, 3203

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2024 - 6 W 54/24
1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
3. Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit einer Prozesspartei über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene andere Prozesspartei objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist.

IBRRS 2024, 3155

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.09.2024 - 4 W 41/24
1. Will eine Partei ihren Ablehnungsantrag darauf stützen, dass der Sachverständige ein Näheverhältnis zu einer Prozesspartei nicht offengelegt hat, so hat sie ihr Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums zu erheben, in dem der Sachverständige zur Mitteilung desselben gem. § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
2. Unterzeichnet ein Sachverständiger sein Gutachten gemeinsam mit einer weiteren Person mit dem Zusatz "Nach gemeinsamer Durchsicht", so ergibt sich hieraus hinreichend deutlich die Übernahme der uneingeschränkten persönlichen Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens.*)
3. Benennt ein Sachverständiger eine zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Person oder den Umfang ihrer Tätigkeit entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht, begründet dies regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.*)
4. Mangelnde Sachkunde des Sachverständigen lässt grundsätzlich keinen Schluss auf dessen Unparteilichkeit zu.*)

IBRRS 2024, 3081

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)

IBRRS 2024, 2398

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024 - 3 W 24/24
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.*)
2. Der Verlust des Ablehnungsrechts umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.*)
3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gem. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.*)
4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.*)

IBRRS 2024, 2351

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2024 - 4 W 48/24
1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.*)
2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können. Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.*)
3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.*)
4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden.*)
5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.*)

IBRRS 2024, 2233

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 - 6 W 19/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag.

IBRRS 2024, 2158

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 - 16 W 16/24
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).
3. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen.

IBRRS 2024, 2159

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)

IBRRS 2024, 2090

VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.

IBRRS 2024, 2024

LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22
1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)
2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)

IBRRS 2024, 1583

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23
Die Aufnahme der Angaben des Sachverständigen in das Verhandlungsprotokoll ist originäre richterliche Aufgabe und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden; erfolgt die Protokollierung durch den Sachverständigen unmittelbar selbst, ergibt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler.

IBRRS 2024, 1317

LG Ulm, Beschluss vom 23.06.2023 - 2 O 292/19
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Vorschussüberschreitung hingewiesen hat.
2. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten.
3. Die Mitteilung des Sachverständigen, dass der eingeholte Auslagenvorschuss erschöpft sei und für die Beantwortung der Fragen des Gerichts mit 30.000 Euro zu rechnen sei, erfolgt rechtzeitig, wenn sie einen Monat vor Abgabe des Gutachtens erfolgt.

IBRRS 2024, 0865

OLG München, Beschluss vom 22.01.2024 - 11 W 1399/23
1. Die Vergütung eines Sachverständigen hängt grundsätzlich nicht von dem Aufwand ab, der tatsächlich zur Erfüllung des erteilten Gutachtensauftrags benötigt wurde, sondern wird durch die Zeit bestimmt, die objektiv erforderlich war. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Als erforderlich ist derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Gerichte sind regelmäßig nicht veranlasst, Zeitangaben von Sachverständigen durch ins Einzelne gehende Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht nur, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht.
IBRRS 2024, 0909

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22
1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.
3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.

IBRRS 2024, 0836

OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24
Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)

IBRRS 2024, 0735

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 W 782/23
1. Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen. Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)
2. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonders Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (Festhaltung Senat, IBR 2022, 99).*)

IBRRS 2024, 0564

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seines Gutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss an BGH, IBR 2007, 530).*)

IBRRS 2024, 0504

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2023 - 4 W 772/23
Die Bewertung des Vortrags einer Partei als "Unsinn" durch einen gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn auch im Gesamtkontext der Begutachtung für eine verständige Partei die Schlussfolgerung naheliegt, dass dieser aufgrund einer vorgefassten Meinung von vorneherein nicht bereit ist, ihr Vorbringen überhaupt in Erwägung zu ziehen.*)

IBRRS 2024, 0428

LSG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 - L 3 VE 9/23 B D
1. Ein Gerichtssachverständiger hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn er das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.
2. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, das ihn erst in die Lage versetzt, das Gutachten zu erstellen, wird grundsätzlich nicht vergütet.

IBRRS 2024, 0419

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2023 - 11 W 23/23
Nimmt ein Sachverständiger an einer sog. Expertenbefragung des Privatgutachters einer Partei zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts teil, kann dies in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, in welchem er als Gerichtsgutachter bestellt ist, aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2670
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)

IBRRS 2023, 2594

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - 14 W 24/23
Die eigenmächtige Ausdehnung des Beweisbeschlusses auf bis dahin im Prozess nicht aufgeworfene Fragen rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige dabei gleichsam in die Position des Gerichts begibt und einseitig begünstigende Ausführungen macht (hier zu Gunsten der klagenden Partei).*)

IBRRS 2023, 2434

OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.
3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.

IBRRS 2023, 2058

LG Potsdam, Beschluss vom 28.04.2023 - 6 OH 11/21
1. Den gerichtlich bestellten Sachverständigen trifft eine Kostenbeobachtungspflicht. Er hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Er muss im Verlauf der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzeigen und eine Kostenvorschussanforderung veranlassen.
2. Der Sachverständige hat seine Kostenbeobachtungspflicht nicht verletzt, wenn seine in Rechnung gestellte Gesamtvergütung den gedeckten Kostenvorschuss nicht erheblich übersteigt.
3. Eine erhebliche Übersteigung des angeforderten Kostenvorschusses liegt in der Regel vor, wenn die Kosten den eingezahlten Kostenvorschuss um 20% bis 25% übersteigen. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine relevante Anzeigepflicht, so dass eine Kürzung der Sachverständigenvergütung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht kommt.

IBRRS 2023, 1953

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 - 5 W 16/23
1. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Wird der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen, um Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten, ist die Beantwortung einer das Beweisthema überschreitenden Frage nicht geeignet, aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.

IBRRS 2023, 1804

OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2023 - 4 W 316/23
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser nicht von sich aus mitteilt, dass er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Hieraus gegebenenfalls resultierende Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens sind im Instanzenzug geltend zu machen.

IBRRS 2023, 1583

OLG Dresden, Beschluss vom 17.04.2023 - 4 W 716/22
1. Die Verpflichtung eines medizinischen Sachverständigen zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Abschnitte auf Gehilfen übertragen werden, solange die Gesamtbeurteilung von dem Sachverständigen verantwortet wird.*)
2. Ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen kann daher nicht darauf gestützt werden, dass das Gutachten auch von einem Assistenten unterzeichnet ist.*)

IBRRS 2023, 1570

OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - 31 W 259/23
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten.
2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
3. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.

IBRRS 2023, 1409

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)

IBRRS 2022, 3788

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2022 - 21 U 44/20
Ein Maßstab für eine vertraglich nicht näher ausgestaltete technische Abnahme ergibt sich aus § 641a BGB a.F. Danach sind primär gerügte Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden, d. h. solche Mängel, die beim Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Werke erkennbar sind.

IBRRS 2023, 1031

LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2023 - 2 HK O 808/22
1. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger soll Werbung für seine Tätigkeit als Sachverständiger von sonstigen gewerblichen und Berufstätigkeiten trennen.
2. Der Verbraucher darf erwarten, dass der Sachverständige auch tatsächlich seiner Bezeichnung entsprechend bestellt ist bzw. seine Bezeichnung auch nur entsprechend seiner Bestellung führt.
3. Durch die Nichtangabe des Bestellungsgebiets wird beim Verbrauch der irrige Eindruck erweckt, dass der Sachverständige für sämtliche Tätigkeitsgebiete, die er anspricht, auch öffentlich bestellt und vereidigt ist. Ist das tatsächlich nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbung vor.

IBRRS 2023, 0963

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 W 3/23
Ergibt sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses auch für die Parteien, dass dem beauftragten Sachverständigen für einen Teil des Auftrags die erforderliche Sachkunde fehlt und ihn Gericht und Parteien dennoch weiterarbeiten lassen, liegt keine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht vor; vielmehr müssen sich die Beteiligten so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden sind.

IBRRS 2023, 0921

LG Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 OH 101/16
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Art und Weise der Abarbeitung des Gutachtenauftrags insbesondere angesichts der Dauer der Bearbeitung und des schlussendlich vorgelegten Ergebnisses objektiv schlechthin unvertretbar erscheint und subjektiv den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, wenn sich die verzögerte Bearbeitung so sehr von dem normalerweise üblichen Verfahren entfernt hat, dass diese den Schluss nahelegt, dem Sachverständigen sei das nachvollziehbare Interesse einer Partei an der Auseinandersetzung mit ihren Einwänden und einer zeitnahen Beendigung des Verfahrens gleichgültig.*)

IBRRS 2023, 0890

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2022 - 2 W 21/22
1. Sachverständige erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich noch nicht Aufwände zur Prüfung, ob er zu ihrer Erbringung überhaupt in der Lage ist oder ob mögliche Ablehnungsgründe bestehen können.
2. Eine Ausnahme wird für den Fall anerkannt, dass ein Sachverständiger sich für diese Prüfung intensiv mit den Gerichtsakten beschäftigt und dafür erhebliche Zeit aufwendet; die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen.
3. Die für die Vorprüfung aufgewandte Zeit kann jedenfalls nur dann ein erstattungsfähiges Honorar des Sachverständigen begründen, wenn sie "erforderlich" war. Daran fehlt es, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebiets liegt.

IBRRS 2023, 0785

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 W 26/22
Gehören sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch der Geschäftsführer einer der Parteien oder eines Streithelfers einem aus nur wenigen Mitgliedern bestehenden Arbeitskreis eines Verbandes an, der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, die der Sachverständige im Streitfall begutachten soll, so ist diese längerfristige fachliche Verbundenheit aus Sicht der anderen Partei geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.*)

IBRRS 2023, 0449

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 W 64/22
1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.*)
2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.*)
3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)

IBRRS 2023, 0314

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2022 - L 1 JVEG 550/22
1. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern.*)
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.*)

Online seit 2022
IBRRS 2022, 3491
LG Fulda, Beschluss vom 22.11.2022 - 4 OH 13/22
Zur Beurteilung komplexer bautechnischer Fragestellungen, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordern, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Erhöhung des Regelstundensatzes auf 155 Euro netto möglich.

IBRRS 2022, 3546

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22
1. Der Sachverständige wird nur in Höhe des Auslagenvorschusses vergütet, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten vom Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es nicht an.

IBRRS 2022, 2543

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2022 - 22 U 125/15
1. Das Gericht ist gehalten, die vom Gerichtssachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Anlass zur Nachprüfung besteht insbesondere dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Um eine Prüfung der Vergütungsabrechnung zu ermöglichen, ist der Sachverständige verpflichtet, eine Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit dem hierfür verbundenen Zeitaufwand vorzunehmen.*)
3. Gibt das Gericht dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Vergütung auf, die mit den angesetzten Stunden verbundenen Arbeitsschritte näher zu konkretisieren und kommt der Sachverständige dieser Auflage nicht nach, kann dies eine Kürzung der erstattungsfähigen Vergütung auf ein angemessenes Maß zur Folge haben.*)
