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IBRRS 2022, 0211; VPRRS 2022, 0029
Vergabe
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Mindestens „Wettbewerb light“ muss sein!
OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 4/21
Auch in den Fällen der sog. Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen; er muss daher regelmäßig mehrere Angebote einholen und so mindestens "Wettbewerb light" initiieren. Tut er dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (Festhaltung an dem Senatsbeschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, IBR 2021, 88 = VPR 2021, 66).*)