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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 29.04.2021 - VK 2-5/21
1. Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen, wenn er nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
2. Der Umstand, dass der Auftraggeber in mehreren Bewerberrundschreiben formuliert, der Bewerber habe "seine" Leistungsfähigkeit nachzuweisen, ist kein Hinweis auf einen Ausschluss der Eignungsleihe.
3. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber üblicherweise Angaben zur Eignungsleihe in seinen Ausschreibungen trifft, kann nicht geschlossen werden, dass eine Eignungsleihe ausgeschlossen ist, wenn derartige Angaben fehlen. Jede Ausschreibung ist isoliert zu betrachten.
4. Hat der Auftraggeber ein Bewertungssystem aufgestellt, das die überwiegend zuschlagsrelevante Qualitätsnote durch Beurteilung eines von den Bietern einzureichenden Konzeptes anhand einer vorgegebenen Notenskala vorsieht, muss er seine maßgeblichen Erwägungen so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.